Entscheidungsdatum
25.10.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2137530-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zahl: 1040520805-161234492, zu
Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger.
1.2. Der BF ist 2014 legal mit einem Reisepass, ausgestellt vom Passamt Algier aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Den Pass hat er angeblich in der Türkei verloren. Die genaue Wohnadresse des BF in Algier steht fest.
1.3. Der BF stellte 2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wartete jedoch den Ausgang des Verfahrens nicht ab, entzog sich den Behörden und warf alle behördlichen Schriftstücke weg.
1.4. Der BF reiste am 20.10.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag. Grund für die Ausreise waren Streitigkeiten der Eltern und Schläge vom Vater. Der BF will nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.
1.5. Der BF täuschte anlässlich der Ersteinvernahme und im folgenden Dublin-Verfahren seine Minderjährigkeit vor und gab ein falsches Geburtsdatum an. Im Asylverfahren wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt. Trotzdem versuchte der BF auch noch anlässlich seiner Einvernahme am 09.09 2016 sein falsches Geburtsdatum aufrechtzuerhalten.
1.6. Während offenem Asylverfahren wirkte der BF in der Grundversorgungsstelle insgesamt vier Mal von November 2014 bis März 2015 nicht am Verfahren mit, indem er einer Vorladung nicht Folge leistete, nicht zum Überstellungstransport erschein und zwei Mal die Grundversorgungsstelle ohne Abmeldung verlassen und unbekannten Aufenthalts war. Er war damit für die Behörde mehrfach nicht greifbar. Der BF wurde deshalb mehrfach von der Grundversorgungsstelle abgemeldet.
1.7. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stellte die Behörde bescheidmäßig die Zuständigkeit Ungarns festgestellt und erließ eine zurückweisende Entscheidung verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn. Nach Rechtskraft der Entscheidung am 31.03.2015 erfolgte am 11.06.2015 die Rückführung nach Ungarn, wo er sofort untertauchte.
1.8. Der BF reiste in der Folge neuerlich illegal ins Bundesgebiet ein und hielt sich hier unangemeldet, sohin für die Behörde nicht greifbar, auf.
1.9. Am 23.05.2015 wurde der BF vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und das StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.10. Am 17.11.2015 wurde der BF neuerlich vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und das StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF war vom 04.09.2015 bis 21.01.2016 in Strafhaft.
1.11. Behörde verhängte am 21.01.2016 zur Sicherung der Abschiebung über den BF die Schubhaft.
1.12. Mit Bescheid vom 25.01.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung ist am 08.02.2016 in Rechtskraft erwachsen.
1.13. Der BF stellte am 05.02.2016 einen weiteren Asylantrag und wurde aus der Schubhaft entlassen.
1.14. Da der BF untertauchte und für die Behörde nicht greifbar war, musste das Asylverfahren eingestellt werden.
1.15. Der BF meldete sich am 09.06.2016 in Traiskirchen an. Bei einer Wohnungskontrolle am 09.09.2016 durch Sicherheitsbehörden wurde der BF nicht angetroffen. Laut einem Mitbewohner wurde erhoben, dass sich der BF seit längerer Zeit nur mehr sporadisch, etwa einmal die Woche in der Wohnung aufhält, hier nicht wohnt und auch keine persönliche Gegenstände untergebracht hat. Der BF räumte selbst ein, dass er zuletzt 20 Tage nicht in dieser Unterkunft war. Der Mitbewohner stellte die Abmeldung des BF in Aussicht, da er auch keine Miete bezahlt.
1.16. Festgestellt wird, dass sich der BF an dir Meldeadresse in Traiskirchen nur sporadisch aufhält und hier für die Behörde nicht greifbar ist.
1.17. Der BF wurde am 09.09.2016 bei einer Zufallskontrolle angehalten und aufgrund eines Festnahmeauftrags gem. 40 BFA-VG wegen illegalen Aufenthalts in Österreich um 02.38 Uhr festgenommen der Behörde vorgeführt. Er wurde in der Folge am selben Tag um 12.50 im Asylverfahren und um 17.40 Uhr im fremdenrechtlichen Verfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen.
1.18. Aufgrund der Einvernahmen wird festgestellt , dass der BF im Bundesgebiet nicht in der Lage ist seinen Unterhalt auf legale Art sicherzustellen und auch keine gesicherte Unterkunft besitzt, wo er für die Behörde jederzeit greifbar wäre.
1.19. Nach Vorbringen des BF hat er seit 2 1/2 Jahre ein Freundin in Österreich. Diese war zum Zeitpunkt, als er sie kennen lernte 15 Jahre alt, was von der vorgeblichen Freundin auch im Verfahren bestätigt wurde. Sie ist Apothekenhelferin. Der BF war zu diesem Zeitpunkt 22 Jahre alt. Der BF und seine vorgebliche Freundin haben im gesamten Verfahren keine intensive partnerschaftliche Liebesbeziehung behauptet sondern für die Zukunft den Bezug einer gemeinsamen Wohnung und ein ruhiges Leben beabsichtigt. Die Kontakte beschränken sich auf Besuche und Freizeitaktivitäten. Die vorgebliche Freundin unterstützt den BF emotional und finanziell ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig. Der BF lebt mit seiner vorgeblichen Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt, sie haben keine gemeinsamen Kinder. Dem BF wie seiner vorgeblichen Freundin war bekannt, dass sein Aufenthaltsstatus Österreich im Hinblick auf ein bereits negativ entschiedenes Asylverfahren zumindest als unsicher anzusehen war. Der BF hat Kontakte zum Freundeskreis seiner vorgeblichen 17-jährigen Freundin und zu deren Bekannten, mit denen er Freizeitaktivitäten unternimmt, wobei der BF der Deutschen Sprache jedoch nicht ausreichend mächtig ist.
1.20. Festgestellt wird, dass der BF in Österreich weder familiäre noch beruflich und auch nicht sozial ausreichend integriert ist. Festgestellt wird, dass die vorgebliche Freundin des BF heute 17 Jahre alt ist. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und wohnt bei ihren Eltern. Festgestellt wird weiters, dass der BF und seine vorgebliche Freundin aufgrund aller Umstände keine derart intensive Beziehung führen können, dass von einer ausreichenden sozialen Integration des BF gesprochen werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beziehung zum Freundeskreis des BF.
1.21. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid verhängte die Behörde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF am 09.09.2016, 18.45 Uhr zugestellt. Der Bescheid ist rechtskräftig und durchsetzbar.
1.22. Mit Bescheid vom 12.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.02.2015 und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid aberkannt, keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.05.2015 verloren hat. Der Bescheid wurde dem BF am 12.09.2016 zugestellt, er ist in Rechtskraft erwachsen.
1.23. Mit Schreiben vom 15.09.2016 leitete die Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein, wobei der BF das notwendige Formular nicht ausfüllte und damit neuerlich am Verfahren nicht mitwirkte.
1.24. Gegen den Schubhaftbescheid, die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 09.09.2016 sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 09.09.2016 von 06.00 Uhr bis 18.45 Uhr (in eventu von 12.00 Uhr bis 18.45 Uhr erhob der BF Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheide und der Anhaltung in Schubhaft , sowie wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 09.09. von 06.00 Uhr bis 18.45 Uhr.
Begründet wurde dies damit, dass der BF im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Verfahren mitgewirkt habe, nach Österreich eingereist sei, um einen "redlichen" Folgeantrag zu stellen, eine aufrechte Meldeadresse habe, mit seiner vorgeblichen Freundin seit 01.01.2015 eine Beziehung (Partnerschaft) habe und im Familienverband der Frau integriert sei. Die Frau unterstütze ihn emotional und finanziell. Im Falle seiner Freilassung würde er mit ihr gemeinsam eine Wohnung nehmen und sich behördlich anmelden. Sollte dies zeitlich nicht möglich sein, könnte der BF auch mit der vorgeblichen Freundin bei deren Eltern Wohnung nehmen und sich dort anmelden. Damit wäre der BF für die Behörde jederzeit habhaft. Der BF habe einen Freundeskreis in Traiskirchen und versuche, die deutsche Sprache zu erlernen. Der BF sei in Österreich daher sozial verankert.
Weiters sei die Abschiebung nach Algerien nicht durchführbar, die Anhaltung sei unverhältnismäßig und die Behörde könnte angesichts des vorliegenden Sachverhalts mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden.
Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme sei rechtswidrig, da die Behörde den BF nach seiner Festnahme um 02.38 Uhr spätestens um 06.00 Uhr des 0.9.09.2016 hätte einvernehmen müssen.
Schließlich wurden Kosten im gesetzlichen Ausmaß und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme der vorgeblichen Freundin sowie des verfahrensleitenden Organwalters der Behörde als Zeugen beantragt.
Beigelegt war der Beschwerde ein Schreiben der vorgeblichen Freundin des BF, in dem sie mitteilte, dass sie mit ihm in Österreich ein gemeinsames Leben aufbauen wolle. Der BF sei in ihrem Freundeskreis sozial integriert und könne auch schon ein bisschen Deutsch. Sie wolle mit dem BF zusammenwohnen, "wenn dies nicht gehen sollte würde er (BF) gerne bei meiner Familie einziehen."
1.25. Die Behörde legte die Akten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zugleich teilte die Behörde mit, dass der BF am 03.11.2016, 10.00 Uhr einer algerischen Delegation vorgeführt werden wird. Dieser Termin wird festgestellt.
1.26. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde teilte der Rechtsvertreter des BF auf Anfrage des BVwG mit, dass die vorgebliche Freundin beabsichtigt, eine gemeinsame Wohnung anzumieten, um mit dem BF dort zu wohnen und dass die Eltern trotz ihrer Minderjährigkeit damit einverstanden seien und Bürgschaft für die Mietkosten übernehmen würden. Kontakte mit einem Vermieter bestünden bereits, sodass mit einer raschen Anmietung zu rechnen sei.
1.27. Die vom BVwG im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde angeforderte eidesstattliche Erklärung, wonach der BF auch bei den Eltern der vorgeblichen Freundin wohnen könne, wurde nicht abgegeben. Knapp vor Ablauf der Entscheidungsfrist teilte der Rechtsvertreter mit, dass der BF bei einem namentlich genannten Bekannten an einer bezeichneten Adresse in einer Eigentumswohnung Unterkunft nehmen könne, was für seine soziale Integration spreche. Nicht vorgebracht wurde in diesem Zusammenhang, dass sich der BF dort der Behörde im Abschiebeverfahrene jederzeit zur Verfügung halten werde.
1.28. Festgestellt wird, dass der BF auch hinsichtlich des zuletzt erstatteten Vorbringens keine Unterkunft hat, wo er sich jederzeit den Behörden im Abschiebeverfahren jederzeit bereithalten wird.
1.29. Auf Anfrage des BVwG teilte die Behörde mit, dass die Amtsstunden der Behörde um 08.00 Uhr begännen und dass in der Nacht vom 08. auf den 09.09.2016 drei algerische StA mit eingestellten Asylverfahren festgenommen und der Behörde vorgeführt wurden, deren Einvernahme im Asylverfahren notwendig waren. Dazu seien noch drei weitere Einlieferungen erfolgt. Dafür wurde ein weiterer Referent angefordert. Die Verfahren wurden der Reihe nach unter Zuziehung verschiedener Dolmetscher abgewickelt. Für die asyl- bzw. fremdenrechtliche Einvernahme des BF waren verschiedene Referenten zuständig.
1.30. Festgestellt wird, dass die Behörde den BF zeitnah und sachgerecht einvernommen und die Schubhaft über ihn verhängt hat. Nicht festgestellt werden kann, dass der Behörde eine von ihr zu vertretendes Verhalten vorzuwerfen ist, das zu einer Einschränkung des verfassungsgesetzlichen Recht auf Freiheit des BF geführt hat.
1.31. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des BF wird aufgrund einer Stellungnahme der Behörde festgestellt, dass in der
42. Kalenderwoche keine Vorführungen vor algerische Behördenvertreter stattgefunden haben.
1.32. Der BF ist haftfähig.
1.33. Die Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien wechselweise zur Kenntnis gebracht, die bei ihrem bisherigen Vorbringen blieben. Wegen geklärten Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Asyl- und Fremdenakten, des bisherigen Verfahrens und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aufgrund der Angaben des BF und seines Rechtsvertreters sowie des Akteninhalts steht fest, dass sich der BF im In- und Ausland mehrfach Asylverfahren entzogen und behördlichen Anordnungen widersetzt hat. Er hat sich auch von einer ihm im Zuge seines Asylverfahrens zugewiesenen Grundversorgungsunterkunft mehrfach ohne Abmeldung entfernt und war damit für die Behörde nicht greifbar. Die gilt auch für eine selbstgewählte Unterkunft, wo der BF zwar gemeldet, sich jedoch nur sporadisch aufgehalten hat. Der BF kann weder in der elterlichen Wohnung seiner vorgeblichen Freundin wohnen, noch ist es ihr bislang gelungen, eine Wohnung anzumieten. Selbst wenn der BF in der von einem Bekannten der vorgeblichen Freundin zur Verfügung gestellten Wohnung tatsächlich Unterkunft nehmen könnte, ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht davon auszugehen, dass er sich dort den Behörden im seinem Abschiebeverfahren nach Algerien jederzeit bereithalten werde. Dafür spricht auch, dass der BF nicht nach Algerien zurückkehren will und sich geweigert hat, das entsprechende Formular zur Vorführung vor eine algerische Delegation zu unterschreiben.
2.3. Aufgrund der Angaben des BF und des Akteninhalts steht fest, dass der BF in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial ausreichend integriert. Seine Beziehungen zu Freunden und Bekannten beschränken sich laut eigenem Vorbringen auf Fitness und Fußballspielen ein bisschen chillen und Gras rauch. Ein Grund für diese nur oberflächlichen Kontakte liegt wohl darin begründet, dass der BF trotz mehr als zweijährigem Aufenthalt in Österreich der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Mit seiner vorgeblichen 17 Jahre alten Freundin lebt der BF nicht zusammen, die Kontakte beschränken sich auf Besuche und Freizeitgestaltung. Die Beziehung entsprang offenbar der pubertären Schwärmerei einer 15-jährigen zu einem hilfesuchenden 22-jährigen Asylwerber. Die finanzielle und emotionale Unterstützung reichen auch nicht aus, um von einer derart engen Partnerschaft auszugehen, dass von einer intensiven sozialen Integration im Bundesgebiet gesprochen werden kann. In diesem Sinne ist auch die Aussage seiner vorgeblichen Freundin zu werten, wonach sie erst in der Zukunft "gerne zusammen wohnen und ein problemloses Leben führen" wollten. Offenbar waren sich der BF und seine vorgebliche Freundin, die noch bei ihren Eltern lebt, immer bewusst, dass der aufenthaltsrechtliche Status des BF zumindest als unsicher zu bewerten war. Dies ist auch von ihren Eltern anzunehmen, deren Wohnung der BF verlassen musste und wo er auch künftig nicht Unterkunft nehmen kann. Dieser Umstand spricht auch gegen die Annahme einer engen familiäre Einbindung des BF.
2.4. Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden gerichtlichen Straftaten des BF, seines mehrfachen Verlassens der zugewiesenen Unterkunft, mehrere Übertretungen des Fremden- und Melderechts, der Nichtmitwirkung an Verfahren und der Angabe eines falschen Geburtsdatums ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der BF nicht vertrauenswürdig und grundsätzlich nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörde zu halten. Auf Grund seines mehrfaches Untertauchen und seines der Behörde nicht zur Verfügung stehen hat die Behörde zutreffend hoher Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf abgenommen, was zur Verhängung der Schubhaft und zum Absehen eines gelinderen Mittels geführt hat. Die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des BF und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.
2.5. Die Behörde hat überzeugend dargetan, dass sie den BF nach seiner zulässigen Festnahme so rasch wie möglich im asyl- und fremdenrechtlich einvernommen und in der Folge unverzüglich die Schubhaft verhängt hat. Im Hinblick auf einen unvorhersehbaren, erheblichen Arbeitsanfall, die Notwendigkeit der Beiziehung von Dolmetscher, die Anforderung eines weiteren Referenten und die sachgerechte Reihung der Behördenschritte sind keine Umstände hervorgekommen, die im Sinne der in der Beschwerde zitierten Judikatur ein verzögertes Behördenhandel oder ein Organisationsverschulden der Behörde erkennen lassen, die zu einer Verletzung des Freiheitsrechts des BF geführt haben. Vielmehr bestätigen die von der Behörde aufgezeigten Umstände die von der Judikatur mehrfach erkannte außergewöhnliche Belastung der Behörde seit September 2014.
2.6. Die Behörde hat sachgerecht und zeitnah das anhängige Asylverfahren des BF abgeschlossen und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. Da der BF anlässlich seiner Ersteinvernahme angegeben hat, dass er legal aus Algerien ausgereist ist und auch eine Wohnadresse angegeben hat, ist anzunehmen, dass der BF von der algerischen Delegation am 03.11.2016 identifiziert und in der Folge ein Reisedokumente ausgestellt werden kann. Eine Überstellung des BF wird sodann auch in vertretbarer Zeit möglich sein. Aufgrund des Amtswissens des BVwG steht fest, dass in der Vergangenheit Abschiebungen nach Algerien möglich waren.
2.7. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Insbesondere war keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Akten und der eingeräumten Stellungnahmen feststeht. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF ist es unerheblich, ob ihm künftig tatsächlich eine Unterkunft zur Verfügung stünde, da, wie ausgeführt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF sich auch dort der Behörde nicht zur Verfügung halten und sich seiner Abschiebung nach Algerien durch Untertauchen entziehen wird. Daran ändert auch die behauptete soziale Integration des BF in Österreich nichts, da diese im Hinblick auf das Vorbringen des BF und der angebotenen Zeugin bei einer Gesamtschau keinesfalls hinreicht, eine ausreichende soziale Integration und damit die Unzulässigkeit der Schubhaft und die Anordnung eines gelinderen Mittels darzutun. Die Behörde hat zum Verfahrensgang Stellung genommen, dem BF wurde dazu Parteiengehör gewährt. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen widerholt und durch rechtliche Ausführungen ergänzt. Die Einvernahme des beantragten Organwalters und der angebotenen Zeugen war wegen geklärten Sachverhalts daher nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird, die Vorführung vor die algerischen Behörden zur Erlangung von Reisedokumenten ist für den 03.11.2016 vorgesehen.
3.1.6. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde konnte auch keine Verletzung des Freiheitsrechts des BF durch seine Anhaltung vor der Schubhaftverhängung erkannt werden. Bei der Anhaltung des BF wurde die gesetzliche Frist des § 34 BFA-VG erheblich unterschritten, wobei die Anhaltung und Verhängung der Schubhaft rechtens war. Der Behörde war keine vorwerfbare Verzögerung im Behördenhandeln zur Last zu legen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur der Höchstgerichte, dass sich die Fremdenbehörde seit September 1914 in einer außergewöhnlichen Belastungssituation befindet, was im vorliegenden Fall auch seine Bestätigung findet.3.1.6. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde konnte auch keine Verletzung des Freiheitsrechts des BF durch seine Anhaltung vor der Schubhaftverhängung erkannt werden. Bei der Anhaltung des BF wurde die gesetzliche Frist des Paragraph 34, BFA-VG erheblich unterschritten, wobei die Anhaltung und Verhängung der Schubhaft rechtens war. Der Behörde war keine vorwerfbare Verzögerung im Behördenhandeln zur Last zu legen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur der Höchstgerichte, dass sich die Fremdenbehörde seit September 1914 in einer außergewöhnlichen Belastungssituation befindet, was im vorliegenden Fall auch seine Bestätigung findet.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. und IV. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Das Kostenbegehren der unterliegenden Partei war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt A. V. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch fünf. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
3.5. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2137530.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016