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L65006 Jagd Wild Steiermark;Norm
JagdG Stmk 1986 §11;Betreff
1. A., 2. B., 3. C., 4. D., gegen Steiermärkische Landesregierung vom 4. April 1990, Zl. 8-42 O 1/19-89, betreffend Teilung eines Gemeindejagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde O.)
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1988, Zlen. 87/03/0278, 88/03/0060, und vom 27. September 1989, Zl. 89/03/0162, verwiesen. Mit letzterem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1989 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit diesem Bescheid hatte die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 5. Oktober 1987, mit welchem der auf Teilung des Gemeindejagdgebietes O. nach den Katastralgemeinden O. und P. lautende Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 27. März 1987 gemäß § 11 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, (JG) nicht genehmigt worden war, keine Folge gegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Spruchpunkt I des erwähnten Bescheides des Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 5. Oktober 1987 Folge gegeben und die Teilung (des Gemeindejagdgebietes O.) nach den Katastralgemeinden O. und P. genehmigt. Nach der Begründung habe der auf die Jagdgesellschaft O. lautende, vor der Fassung des Teilungsbeschlusses des Gemeinderates eingebrachte Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe der ungeteilten Gemeindejagd nicht die gemäß § 24 Abs. 3 JG für seine Verbindlichkeit dem Gemeinderat gegenüber erforderliche Mehrheit gefunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In ihrer Äußerung vom 16. Juli 1990 stellten die Beschwerdeführer klar, daß sie sich durch diesen Bescheid in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Jagdgesellschaft O. beschwert bzw. in ihren Rechten verletzt erachteten.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine auf diese Bestimmung gestützte Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshof vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A).
§ 11 Abs. 1 erster Satz JG sieht vor, daß die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Gemeinderat vor Erlassung der im § 10 JG erwähnten Kundmachung beschließt, daß das bis jetzt vereinigte Jagdgebiet nach Katastralgemeinden zu teilen oder das bisher nach Katastralgemeinden geteilte Jagdgebiet zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiete der ganzen Gemeinde zu vereinigen sei, diese Teilung bzw. Vereinigung dann zu genehmigen hat, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung entgegenstehen. Wohl ist es dem Gemeinderat - wie der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Vorerkenntnis vom 21. September 1988, Zlen. 87/03/0278, 88/03/0060, ausgesprochen hat - bei Vorliegen eines auf das ungeteilte Gemeindejagdgebiet lautenden, im Sinne des § 24 Abs. 3 JG für den Gemeinderat verbindlichen Pächtervorschlages verwehrt, gemäß § 11 JG die Teilung des Gemeindejagdgebietes zu beschließen; ein dennoch gefaßter Teilungsbeschluß wäre gesetzwidrig und könnte nach § 11 JG nicht genehmigt werden. Dem in einem gemäß § 24 Abs. 3 JG eingebrachten Pächtervorschlag aufscheinenden Pachtwerber erwächst jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 4. Mai 1988, Zl. 88/03/0069) kein subjektives öffentliches Recht auf Pachtung der Gemeindejagd. Entfaltet die Bestimmung des § 24 Abs. 3 JG aber keine Rechtswirkungen im Verhältnis zu dem im Pächtervorschlag aufscheinenden Pachtwerber, so kann dieser auch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, wenn sich der Gemeinderat bei der Beschlußfassung über die Teilung des Gemeindejagdgebietes über einen auf das ungeteilte Gemeindejagdgebiet lautenden, im Sinne des § 24 Abs. 3 JG verbindlichen Pächtervorschlag hinwegsetzt, wie dies nach den Behauptungen der Beschwerdeführer im Beschwerdefall geschehen sein soll.
Auf dem Boden dieser Rechtslage konnten die Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der als Pachtwerberin auftretenden Jagdgesellschaft O. nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden sein, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190273.X00Im RIS seit
24.09.1990