Index
10 Verfassungsrecht;Norm
B-VG Art10 Abs1 Z6Leitsatz
Individualanträge auf Aufhebung der Oö AmbulanzgebührenV sowie des ArtI Z24 und Z27 Oö KAG-Novelle 1985; teils kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; Eingriff in die Rechtssphäre der ASt. erst durch die aufgrund der Verordnungsermächtigung des §34 Abs4 Oö KAG erlassenen V - Prüfungsantrag hinsichtlich der Verordnungsermächtigung unzulässig; wenn der Inhalt genereller Rechtsvorschriften zum Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages wird, sind diese ausschließlich Inhalt eines zivilrechtlichen Vertrages und nicht Hoheitsakte; Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche auf Ärztehonorar gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt; keine Unzumutbarkeit dieses Weges; Mangel der AntragslegitimationSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Die Antragsteller begehren unter Berufung auf Art139 Abs1 B-VG, die V der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1986 über die Ambulanzgebühren, LGBl. 58/1986 (künftig: Ambulanzgebührenverordnung 1986), als gesetzwidrig, und unter Berufung auf Art140 Abs1 B-VG, ArtI Z24 (Neufassung des §34) und Z27 (Streichung des §34b) der Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz-Nov. 1985 vom 9. November 1984, LGBl. 13/1985 (künftig: OÖ KAG-Nov. 1985), als verfassungswidrig aufzuheben; gleichzeitig begehren sie die Feststellung, daß die §§34 und 34b des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. 10/1976 (künftig: OÖ KAG 1976), wieder in Kraft treten. 1.1. Die Antragsteller begehren unter Berufung auf Art139 Abs1 B-VG, die römisch fünf der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1986 über die Ambulanzgebühren, Landesgesetzblatt 58 aus 1986, (künftig: Ambulanzgebührenverordnung 1986), als gesetzwidrig, und unter Berufung auf Art140 Abs1 B-VG, ArtI Z24 (Neufassung des §34) und Z27 (Streichung des §34b) der Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz-Nov. 1985 vom 9. November 1984, Landesgesetzblatt 13 aus 1985, (künftig: OÖ KAG-Nov. 1985), als verfassungswidrig aufzuheben; gleichzeitig begehren sie die Feststellung, daß die §§34 und 34b des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 10 aus 1976, (künftig: OÖ KAG 1976), wieder in Kraft treten.
1.2.1. Der Antragsteller Dr. H F bringt vor, seit 1. Jänner 1968 im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz als Leiter der Isotopenstation, früher Fachabteilung für radioaktive Isotope, jetzt Institut für Nuklearmedizin, hauptberuflich tätig zu sein; sein Dienstverhältnis unterliege dem Angestelltengesetz. Sein Einkommen bestehe aus seinem Gehalt als Dienstnehmer des Krankenhauses, aus Ärztehonoraren "von oder für" Sonderklassepatienten (§34a OÖ KAG), bis zum Inkrafttreten der Ambulanzgebührenverordnung 1986 mit 1. Jänner 1987 aus Arzthonoraranteilen an der Ambulanzgebühr (§34b OÖ KAG 1976) diese betrugen etwa 60 % seiner Einkünfte und beliefen sich im Monatsdurchschnitt auf S 134.566,-- brutto - und aus Honorareinnahmen aus seiner Privatordination.
1.2.2. Der Antragsteller Dr. F P bringt vor, daß er seit 12 Jahren mit der Leitung der Fachabteilung für Unfallchirurgie am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Wels betraut sei; sein Dienstverhältnis unterliege dem Angestelltengesetz. Sein Einkommen bestehe aus seinem Gehalt als Dienstnehmer des Krankenhauses, aus Ärztehonoraren "von oder für" Sonderklassepatienten (§34a OÖ KAG 1976), bis zum Inkrafttreten der Ambulanzgebührenverordnung 1986 mit 1. Jänner 1987 zusätzlich aus Arzthonoraranteilen an der Ambulanzgebühr (§34b OÖ KAG 1976)
1.2.3. Der Antragsteller Dr. H K S bringt vor, mit 1. Juli 1986 von Wien an das Krankenhaus der Elisabethinen in Linz berufen worden zu sein, wo er die Leitung der III. Internen Fachabteilung mit dem größten Dialysezentrum Österreichs übernommen habe; sein Dienstverhältnis unterliege dem Angestelltengesetz. Sein Einkommen bestehe aus seinem Gehalt als Dienstnehmer des Krankenhauses, aus Ärztehonoraren "von oder für" Sonderklassepatienten (§34a OÖ KAG 1976), bis zum Inkrafttreten der Ambulanzgebührenverordnung 1986 mit 1. Jänner 1987 aus Arzthonoraranteilen an der Ambulanzgebühr (§34b OÖ KAG) - diese beliefen sich im Monatsdurchschnitt auf S 130.000,-- bis S 150.000,-- brutto - und aus Honorareinnahmen seiner Privatordination. 1.2.3. Der Antragsteller Dr. H K S bringt vor, mit 1. Juli 1986 von Wien an das Krankenhaus der Elisabethinen in Linz berufen worden zu sein, wo er die Leitung der römisch drei. Internen Fachabteilung mit dem größten Dialysezentrum Österreichs übernommen habe; sein Dienstverhältnis unterliege dem Angestelltengesetz. Sein Einkommen bestehe aus seinem Gehalt als Dienstnehmer des Krankenhauses, aus Ärztehonoraren "von oder für" Sonderklassepatienten (§34a OÖ KAG 1976), bis zum Inkrafttreten der Ambulanzgebührenverordnung 1986 mit 1. Jänner 1987 aus Arzthonoraranteilen an der Ambulanzgebühr (§34b OÖ KAG) - diese beliefen sich im Monatsdurchschnitt auf S 130.000,-- bis S 150.000,-- brutto - und aus Honorareinnahmen seiner Privatordination.
1.3. Die Antragsteller begründen ihre Anträge im wesentlichen wie folgt:
Durch die bekämpften Bestimmungen der OÖ KAG-Nov. 1985 sei §34b OÖ KAG 1976 aufgehoben und §34 neu gefaßt worden, mit der Wirkung, daß als Ambulanzgebühr, die bis dahin aus einem Anstaltsaufwandsanteil und einem Ärztehonoraranteil bestanden habe, für die ambulante Untersuchung und Behandlung nur mehr eine Sondergebühr - bei Entfall des Ärztehonoraranteiles - einzuheben sei. Der den Antragstellern auf Grund des außer Kraft getretenen §34b OÖ KAG 1976 zugestandene Ärztehonoraranteil an der Ambulanzgebühr, dessen Berechnungsgrundlage in der V der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1982 über die Ärztehonorare und Ambulanzgebühren, LGBl. 8/1982, festgelegt gewesen sei, sei mit dem Inkrafttreten der Ambulanzgebührenverordnung 1986 am 1. Jänner 1987 weggefallen, weil in dieser V verfügt worden sei, daß gleichzeitig mit ihrem Inkrafttreten die V vom 8. März 1982, LGBl. Nr. 8, außer Kraft trete. Die angefochtene V habe demnach die Antragsteller ab 1. Jänner 1987 tatsächlich und unmittelbar betroffen, indem sie ab diesem Zeitpunkt den bis dahin zustehenden Anspruch auf Arzthonoraranteile an den Ambulanzgebühren entzogen habe. Wenn nämlich auch die Streichung des Arzthonoraranteiles bereits mit der OÖ KAG-Nov. 1985, die nach ihrem ArtII mit 1. Jänner 1985 in Kraft trat, erfolgt sei, habe dies für die Antragsteller keine unmittelbaren Auswirkungen gehabt, solange die V vom 8. März 1982, LGBl. 8/1982, - wenn auch ohne gesetzliche Deckung - noch angewendet worden sei; diese sei nunmehr mit 1. Jänner 1987 weggefallen. Durch die bekämpften Bestimmungen der OÖ KAG-Nov. 1985 sei §34b OÖ KAG 1976 aufgehoben und §34 neu gefaßt worden, mit der Wirkung, daß als Ambulanzgebühr, die bis dahin aus einem Anstaltsaufwandsanteil und einem Ärztehonoraranteil bestanden habe, für die ambulante Untersuchung und Behandlung nur mehr eine Sondergebühr - bei Entfall des Ärztehonoraranteiles - einzuheben sei. Der den Antragstellern auf Grund des außer Kraft getretenen §34b OÖ KAG 1976 zugestandene Ärztehonoraranteil an der Ambulanzgebühr, dessen Berechnungsgrundlage in der römisch fünf der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1982 über die Ärztehonorare und Ambulanzgebühren, Landesgesetzblatt 8 aus 1982,, festgelegt gewesen sei, sei mit dem Inkrafttreten der Ambulanzgebührenverordnung 1986 am 1. Jänner 1987 weggefallen, weil in dieser römisch fünf verfügt worden sei, daß gleichzeitig mit ihrem Inkrafttreten die römisch fünf vom 8. März 1982, LGBl. Nr. 8, außer Kraft trete. Die angefochtene römisch fünf habe demnach die Antragsteller ab 1. Jänner 1987 tatsächlich und unmittelbar betroffen, indem sie ab diesem Zeitpunkt den bis dahin zustehenden Anspruch auf Arzthonoraranteile an den Ambulanzgebühren entzogen habe. Wenn nämlich auch die Streichung des Arzthonoraranteiles bereits mit der OÖ KAG-Nov. 1985, die nach ihrem ArtII mit 1. Jänner 1985 in Kraft trat, erfolgt sei, habe dies für die Antragsteller keine unmittelbaren Auswirkungen gehabt, solange die römisch fünf vom 8. März 1982, Landesgesetzblatt 8 aus 1982,, - wenn auch ohne gesetzliche Deckung - noch angewendet worden sei; diese sei nunmehr mit 1. Jänner 1987 weggefallen.
Den Antragstellern stehe zur Bekämpfung der angefochtenen Bestimmungen kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung. Nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten der OÖ KAG-Nov. 1985 seien die Arzthonoraranteile an den Ambulanzgebühren so zu behandeln gewesen wie die Arzthonorare bei Patienten der Sonderklasse (§34b Abs3 zweiter Satz OÖ KAG 1976). Für die Einbringung der Arzthonorare erkläre aber der (weiterhin geltende) Abs5 des §34a OÖ KAG den Rechtsweg für unzulässig, weil er bestimme, daß für die Vorschreibung und Einbringung der Arzthonorare die §§35 und 36 leg. cit. mit der Maßgabe gelten, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft gleichzeitig mit den Sondergebühren vorzuschreiben und einzubringen habe. Damit sei kraft geltender, unanfechtbarer Bestimmungen für die Antragsteller der Rechtsweg zur Hereinbringung von Arzthonoraranteilen an den Ambulanzgebühren ausgeschlossen. Auch eine Erledigung durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde komme nicht in Frage. Wie bereits dargelegt, seien die Arzthonorare und damit auch die Arzthonoraranteile an der Ambulanzgebühr vom Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben und sei diese Vorschreibung nach Ablauf einer zweiwöchigen Zahlungsfrist als Rückstandsausweis vollstreckbar. Werde gegen die Vorschreibung Einspruch erhoben, so sei darüber wohl durch die Verwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen; dem betroffenen Arzt komme aber in diesem Verfahren weder die Stellung einer Partei noch die eines Beteiligten zu. Die Antragsteller hätten daher auch auf diesem Wege nicht die Möglichkeit, einen Bescheid zu provozieren. Das Erwirken eines dienstrechtlichen Bescheides komme für die Antragsteller ebenfalls nicht in Frage, weil sie zum Rechtsträger der Krankenanstalt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die Individualanträge blieben ihnen somit als einziger Weg.
Gegen die bekämpften Gesetzesstellen bestünden verfassungsrechtliche Bedenken zunächst wegen Kompetenzwidrigkeit. Nach den §§34, 34a und 34b OÖ KAG 1976 in der bis 1. Jänner 1985 geltenden Fassung dieser Bestimmungen sei das Ärztehonorar sowohl für die stationäre als auch für die ambulante Behandlung von Patienten der Sonderklasse ein Teil des von ihnen für Leistungen der Ärzte und der Krankenanstalt als Sondergebühr zu entrichtenden Entgelts. Außer der Feststellung, daß es sich beim Arzthonorar um eine Sondergebühr handle, enthalte das OÖ KAG 1976 keine ausdrückliche Aussage darüber, welchen rechtlichen Charakter die Arzthonorare hätten. In den Geltungsbereich der Arzthonorarregelung fielen völlig verschiedenartige Rechtsverhältnisse: öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Bund, zum Land und zu anderen Rechtsträgern ebenso wie Ausbildungsverhältnisse und Rechtsverhältnisse auf Grund eines Konsiliarvertrages. Bei den Antragstellern sei, da sie jeweils in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt stehen, die Befugnis zur Regelung des Honorars dem Bundesgesetzgeber vorbehalten. Der Landesgesetzgeber sei daher nicht befugt gewesen, die bekämpften Gesetzesstellen zu erlassen. Die angefochtenen Bestimmungen seien aber auch deshalb verfassungswidrig, weil durch sie in gleichheitswidriger Weise wohlerworbene Rechte ohne jede Übergangsregelung entzogen würden. Der Entzug der Arzthonoraranteile an den Ambulanzgebühren bilde auch eine Enteignung und verstoße gegen Art5 StGG und gegen ArtI des 1. Zusatzprotokolles zur MRK. Die Verordnungsermächtigung des §34 OÖ KAG 1976 in der durch die Z24 der OÖ KAG-Nov. 1985 neu formulierten Fassung verstoße schließlich gegen Art18 Abs2 B-VG wegen nicht hinreichender materiell-rechtlicher Determinierung; dem Verordnungsgeber werde vollkommen freie Hand gelassen, was mit dem Legalitätsgebot nicht zu vereinbaren sei.
2. Die Oberösterreichische Landesregierung hat in allen Verfahren Äußerungen erstattet, in denen sie jeweils begehrt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, für den Fall der Zulässigkeit als unbegründet abzuweisen. Für den Fall der Aufhebung der bekämpften Gesetzesstellen wird die Setzung einer Frist von einem Jahr, für den Fall der Aufhebung der bekämpften
V die Setzung einer Frist von sechs Monaten beantragt.römisch fünf die Setzung einer Frist von sechs Monaten beantragt.
3. Die Antragsteller haben hierauf jeweils repliziert und insbesondere nochmals behauptet, daß ihnen die Inanspruchnahme eines anderen Rechtsweges nicht möglich sei, weil ihnen nicht zumutbar sei, Ansprüche, die sie ziffernmäßig nicht genau berechnen könnten, gegenüber ihren Dienstgebern gerichtlich geltend zu machen.
4. Zur Rechtslage:
4.1.1. Die für die Anspruchslage der Antragsteller maßgeblichen Gesetzesstellen des OÖ KAG 1976 vor der OÖ KAG-Nov. 1985 lauteten in ihrem Zusammenhang wie folgt:
"§34
Sondergebühren
a) der Ersatz für die in §33 Abs2 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen wurden;
b) der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme;
c) für Pfleglinge, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, ein Zuschlag zur Pflegegebühr zur Abdeckung erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr);
d) gegebenenfalls die Gebühr für den Beistand durch Anstaltshebammen (Hebammengebühr) für die unter litc genannten Pfleglinge.
§34a
Ärztehonorare
§34b
Ambulanzgebühren