Entscheidungsdatum
28.10.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2138129-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch ARGE Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zahl: 780442510-161374472 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch ARGE Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zahl: 780442510-161374472 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 07.10.2016 bis zur Entlassung von XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 07.10.2016 bis zur Entlassung von römisch 40 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Georgien, seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der BF reiste erstmals am 20.05.2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Verfahren wurde wegen Untertauchens des BF 2008 eingestellt werden.
1.3. Der BF hielt sich in der Folge in mehreren Staaten Europas unter falscher Identität mit wechselnden falschen Namen, Geburtsdaten und Nationalitäten auf. Er stellte in Deutschland, Schweden und den Niederlanden Asylanträge.
1.4. Der BF reiste 2014 neuerlich illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2014 einen Folgeantrag. Dieser wurde wegen der Zuständigkeit Litauens nach der Dublin III-VO zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Auch diesem Verfahren entzog er sich der BF durch Untertauchen.
1.5. Am 14.06.2016 stellte der BF nach neuerlich illegaler Einreise einen weiteren Folgeantrag und begründete diesen damit, dass er an Hepatitis B und C leide und medizinische Versorgung benötige. Zudem halte er seine Fluchtgründe aufrecht. In den Herkunftsstaat wolle er nicht zurückkehren, da er dort keine medizinische Versorgung bekomme. Er wurde am 27.09.2016 zugelassen, da kein Dublin-Sachverhalt vorlag.
1.6. Der BF hielt sich vom 14.06.2016 bis zu seiner Festnahme am 05.10.2016 durchgehend in der Betreuungsstelle OST des Grundversorgungsstelle EAST Traiskirchen auf.
1.7. Am 11.08.2016 wurde der geständige BF beim gemeinschaftlichen Ladendiebstal betreten, wobei der BF nach eigenen Angaben die gestohlene Ware verhehlte. Er wurde zur Anzeige gebracht. Am 03.09.2016 wurde der BF neuerlich wegen des Verdachts des Diebstals zur Anzeige gebracht.
1.8. Der BF wurde am 05.10.2016 um 12.05 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und der Behörde überstellt. Dort wurde er am 06.10.2016, beginnend um 9.30 Uhr einvernommen. Aufgrund seiner Einvernahme wird festgestellt:1.8. Der BF wurde am 05.10.2016 um 12.05 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und der Behörde überstellt. Dort wurde er am 06.10.2016, beginnend um 9.30 Uhr einvernommen. Aufgrund seiner Einvernahme wird festgestellt:
1.9. Der BF ist in Österreich weder familiär, beruflich noch sozial im Bundesgebiet integriert, er ist nicht in der Lage seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen, er ist weitgehend mittellos.
1.10. Der BF ist auf Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung in der Grundversorgungsstelle angewiesen. Der BF leidet an Hepatitis B und C und ist opiatabhängig. Er nimmt Substitutionsmedikamente und wird vom Verein XXXX, der sich auf die Beratung von Suchtgiftkranken spezialisiert hat, ambulant betreut. Der BF nahm alle Behandlungstermine wahr. Er ist psychisch in keinem guten Zustand.1.10. Der BF ist auf Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung in der Grundversorgungsstelle angewiesen. Der BF leidet an Hepatitis B und C und ist opiatabhängig. Er nimmt Substitutionsmedikamente und wird vom Verein römisch 40 , der sich auf die Beratung von Suchtgiftkranken spezialisiert hat, ambulant betreut. Der BF nahm alle Behandlungstermine wahr. Er ist psychisch in keinem guten Zustand.
1.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 06.10.2016 wurde über den BF zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde dem BF eigenhändig am 07.10.2016 unbekannter Uhrzeit zugestellt.
1.12. Dagegen erhob der BF am 25.10.2016 durch seinen Rechtsvertreter hinsichtlich der Verhängung und andauernden Anhaltung in Schubhaft Beschwerde und begründete diese mit fehlender Fluchtgefahr dem Außerkrafttretens der Anordnung auf Außerlandesbringung, der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung sowie einer schwerwiegenden Verfahrensverletzung, da der bestellte Verfahrenshelfer durch ein der Behörde zurechenbares Verhaltens von der Schubhaftverhängung keine Kenntnis hatte und erst am 21.10.2016davon informiert wurde. Die fehlende Fluchtgefahr und der Wille zur Kooperation des BF wurden mit dessen Erkrankung und der von ihm als nötig erachteten medizinischen Betreuung begründet. Der BF ist diesbezüglich von es einem Aufenthalt in der Grundversorgungsstelle abhängig, da er ansonsten obdachlos und ohne Krankenversorgung wäre. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF auf die Grundversorgung verzichten und stattdessen untertauchen würde. Allenfalls könnte angesichts dieses Sachverhalts mit der Anordnung eines gelinderen Mittels, der Zuweisung einer Unterkunft bzw. einer Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden. Diesbezüglich lasse der angefochtene Bescheid jegliche Begründung vermissen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie Kostenersatz bzw. Kosten im gesetzlichen Ausmaß beantragt.
1.13. Die Behörde legte die Akten vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde samt den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
2.2. Der BF und sein Rechtsvertreter haben überzeugend dargetan, dass sich der BF angesichts seiner fehlenden Verankerung im Bundesgebiet, der fehlenden Unterkunft und Krankenversorgung und im Hinblick auf seine Erkrankung auf die Unterbringung in der Grundversorgungsstelle angewiesen ist. Dem BF ist seine medizinische Betreuung sehr wichtig, nicht zuletzt hat er seinen Asylantrag damit begründet und in Einvernahmen mehrfach darauf hingewiesen. Dem vorgelegten Akt, insbesondere dem Speicherauszug aus dem Betreuungssystems ist auch zu entnehmen dass sich der BF vom Tag der Asylantragstellung am 14.06.2016 bis zu seiner Festnahme am 05.10.2016 durchgehend in der Betreuungsstelle OST des Grundversorgungsstelle EAST Traiskirchen aufgehalten hat. Die Behörde ist auf diesen entscheidungswesentlichen Sachverhalt bei der Annahme der erheblichen Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend eingegangen.
2.3. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts und des prekären Lebensumstände des BF kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können. Dies trotzdem sich der BF aktenkundig in den letzten Jahren im Bundesgebiet wie im Ausland regelmäßig dem Zugriff der Behörden entzogen hat.
2.4. Da der Sachverhalt aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der Beschwerde in allen Punkten geklärt ist, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht die Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr angeordnet, da im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt trotz des vergangenen unkooperativen Verhalten des BF nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich derzeit dem Zugriff der Behörden entziehen werde.
3.1.6. Die Verhängung der Schubhaft ist auch nicht verhältnismäßig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sicherungszweck durch Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können. Sollte sich der BF allerdings in der Folge von der Grundversorgungsstelle entfernen, wird die neuerliche Verhängung der Schubhaft wohl geboten sein.
2.1.7. Der Vollständigkeit halber wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2016, W197 2128895-1/4E sowie den zurückweisenden Beschluss des VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0256-3 verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2 Zu Spruchpunkt A.II und A.III - Kostenbegehren
3.2.1. Die beschwerdeführende Partei begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da sie in der Sache vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
3.2.2. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2138129.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016