Entscheidungsdatum
28.10.2016Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W132 2000085-1/4E
W132 2000085-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamts vom XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamts vom römisch 40 ,
A)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. Nr. 140/2011 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 , wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 2011, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
2. Mit Bescheid vom 14.10.2013 wies das Bundesasylamt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine bis 14.10.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.).2. Mit Bescheid vom 14.10.2013 wies das Bundesasylamt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine bis 14.10.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde am 15.10.2013 dem Amt für Soziales, Jugend und Familie des XXXX, als gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers, nachweislich zugestellt.Dieser Bescheid wurde am 15.10.2013 dem Amt für Soziales, Jugend und Familie des römisch 40 , als gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers, nachweislich zugestellt.
3. Am 27.11.2013 stellte die zu diesem Zeitpunkt gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG und führte im Wesentlichen aus, dass bei Durchsicht der Akten aufgefallen sei, dass im gegenständlichen Verfahren noch kein Bescheid vorliege. Daraufhin sei die Sekretärin des zuständigen Referenten kontaktiert und gefragt worden, ob bereits ein Bescheid im Asylverfahren erlassen worden sei. Diese habe die Frage nach der Bescheiderlassung bejaht und am 13.11.2013 um 12:56 den diesbezüglichen Rückschein per E-Mail übermittelt. Auf dem Rückschein sei vermerkt, dass die Poststelle des XXXX dieses Schriftstück am 15.10.2013 übernommen hätte. Die Poststelle sei am Nachmittag des 13.11.2013 ab 13:00 nicht besetzt gewesen, weil am Mittwoch ein freier Nachmittag zugestanden werde, daher habe das Schriftstück erst am 14.11.2013 aufgefunden werden können. Es habe sich herausgestellt, dass es nach seinem Einlangen der falschen Abteilung, nämlich der Abteilung Fremdenrecht, zugeteilt worden sei, da auf dem Kuvert nicht ersichtlich gewesen sei, für welches Amt des XXXX es bestimmt war. Der Leiter der Abteilung für Fremdenrecht habe es daraufhin der vermeintlich zuständigen Sachbearbeiterin zugeteilt, die jedoch zu dieser Zeit urlaubsbedingt nicht anwesend gewesen sei. Sie habe auch später nicht ahnen können, dass der Bescheid nicht für die Abteilung Fremdenrecht bestimmt gewesen sei, da dies dem Kuvert nicht habe entnommen werden können. Im Übrigen sei in der Abteilung Fremdenrecht immer die Rechtskraft der Bescheide abzuwarten, bevor die Weiterbearbeitung möglich sei. Der Bescheid sei sohin erstmals am 14.11.2013 vom zuständigen Sachbearbeiter des Amtes für Soziales, Jugend und Familie gesichtet worden. Die Fristversäumnis liege somit nicht im Verschulden des Amtes für Soziales, Jugend und Familie.3. Am 27.11.2013 stellte die zu diesem Zeitpunkt gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG und führte im Wesentlichen aus, dass bei Durchsicht der Akten aufgefallen sei, dass im gegenständlichen Verfahren noch kein Bescheid vorliege. Daraufhin sei die Sekretärin des zuständigen Referenten kontaktiert und gefragt worden, ob bereits ein Bescheid im Asylverfahren erlassen worden sei. Diese habe die Frage nach der Bescheiderlassung bejaht und am 13.11.2013 um 12:56 den diesbezüglichen Rückschein per E-Mail übermittelt. Auf dem Rückschein sei vermerkt, dass die Poststelle des römisch 40 dieses Schriftstück am 15.10.2013 übernommen hätte. Die Poststelle sei am Nachmittag des 13.11.2013 ab 13:00 nicht besetzt gewesen, weil am Mittwoch ein freier Nachmittag zugestanden werde, daher habe das Schriftstück erst am 14.11.2013 aufgefunden werden können. Es habe sich herausgestellt, dass es nach seinem Einlangen der falschen Abteilung, nämlich der Abteilung Fremdenrecht, zugeteilt worden sei, da auf dem Kuvert nicht ersichtlich gewesen sei, für welches Amt des römisch 40 es bestimmt war. Der Leiter der Abteilung für Fremdenrecht habe es daraufhin der vermeintlich zuständigen Sachbearbeiterin zugeteilt, die jedoch zu dieser Zeit urlaubsbedingt nicht anwesend gewesen sei. Sie habe auch später nicht ahnen können, dass der Bescheid nicht für die Abteilung Fremdenrecht bestimmt gewesen sei, da dies dem Kuvert nicht habe entnommen werden können. Im Übrigen sei in der Abteilung Fremdenrecht immer die Rechtskraft der Bescheide abzuwarten, bevor die Weiterbearbeitung möglich sei. Der Bescheid sei sohin erstmals am 14.11.2013 vom zuständigen Sachbearbeiter des Amtes für Soziales, Jugend und Familie gesichtet worden. Die Fristversäumnis liege somit nicht im Verschulden des Amtes für Soziales, Jugend und Familie.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.10.2013.Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.10.2013.
4. Mit Bescheid vom 04.12.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Mangel an Kanzleiorganisation dem Amt zuzurechnen sei, sodass Verschulden vorliege. Der XXXX habe keine Kontrollmechanismen dargelegt, die verhindern hätten können, dass sich ein solcher Irrtum ereigne. Falls dies nicht dargelegt werde, liege kein bloß minderer Grad des Versehens vor und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages seien somit nicht gegeben.4. Mit Bescheid vom 04.12.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Mangel an Kanzleiorganisation dem Amt zuzurechnen sei, sodass Verschulden vorliege. Der römisch 40 habe keine Kontrollmechanismen dargelegt, die verhindern hätten können, dass sich ein solcher Irrtum ereigne. Falls dies nicht dargelegt werde, liege kein bloß minderer Grad des Versehens vor und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages seien somit nicht gegeben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid möge dahin abgeändert werden, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Für den Fall, dass dem Vorbringen, dass das Amt für Soziales, Jugend und Familie bis zum 13.11.2013 keine Kenntnis vom Eintreffen des Bescheids im XXXX gehabt habe, nicht gefolgt werde, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 27.11.2013 ausgeführte Sachverhaltsdarstellung wurde im Wesentlichen wiederholt und außerdem zwei E-Mails vom 14.11.2013 beigelegt, mit denen der Leiter der Poststelle und der Leiter der Abteilung Fremdenrecht zum Ablauf der Zuordnung des fehlgeleiteten Bescheids in ihrer Abteilung Stellung nehmen:5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid möge dahin abgeändert werden, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Für den Fall, dass dem Vorbringen, dass das Amt für Soziales, Jugend und Familie bis zum 13.11.2013 keine Kenntnis vom Eintreffen des Bescheids im römisch 40 gehabt habe, nicht gefolgt werde, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 27.11.2013 ausgeführte Sachverhaltsdarstellung wurde im Wesentlichen wiederholt und außerdem zwei E-Mails vom 14.11.2013 beigelegt, mit denen der Leiter der Poststelle und der Leiter der Abteilung Fremdenrecht zum Ablauf der Zuordnung des fehlgeleiteten Bescheids in ihrer Abteilung Stellung nehmen:
"XXXX, Leiter der Abteilung Post Center, an XXXX am 14.11.2013 um 15:37:"XXXX, Leiter der Abteilung Post Center, an römisch 40 am 14.11.2013 um 15:37:
Vorab: Der Ablaufbericht beinhaltete den Bereich Post Center; ab der RSa-Übergabe zum Fremdenrecht kann ich keine Ablauf-Stellungnahme abgeben.
Der Fristenlauf wurde im Post Center gestartet, jedoch nicht irrtümlich, da auf der Adressangabe nur XXXX aufscheint. Es war, wie sonst üblich, keine Dienststelle (ASJF) angeführt, auch war kein Hinweis in der GZ auf einen minderjährigen Klienten angebrachtDer Fristenlauf wurde im Post Center gestartet, jedoch nicht irrtümlich, da auf der Adressangabe nur römisch 40 aufscheint. Es war, wie sonst üblich, keine Dienststelle (ASJF) angeführt, auch war kein Hinweis in der GZ auf einen minderjährigen Klienten angebracht
(sonst z.B. GZ: ... mj. XXXX ...). Daher war eine Zuständigkeit des(sonst z.B. GZ: ... mj. römisch 40 ...). Daher war eine Zuständigkeit des
ASJF nicht erkennbar. Im Post Center ist den Bediensteten die bilaterale Vereinbarung mit dem ASJF bekannt, auch das Thema um den Fristenlauf und wird auch angewendet.
Obwohl 4 Wochen nach Einlangen des RS-Briefes vergangen sind, ist dieser Posteingang und -ablauf dem Mitarbeiter XXXX des Post Centers noch in Erinnerung, weil er sich nach der Zuständigkeit erkundigte.Obwohl 4 Wochen nach Einlangen des RS-Briefes vergangen sind, ist dieser Posteingang und -ablauf dem Mitarbeiter römisch 40 des Post Centers noch in Erinnerung, weil er sich nach der Zuständigkeit erkundigte.
Der RSa-Brief war am 15.10.2013 im Post Center eingegangen und wie erwähnt, nur an XXXX adressiert und nicht zusätzlich an eine Dienststelle oder einen Fachbereich. Bei der GZ war kein Sachthema erkennbar. Das Post Center erhält laufend RSa-Briefe vom Bundesasylamts, die der Abteilung Fremdenrecht des ESA zuzuordnen sind. Aus diesen Gründen hat Herr XXXX im Fremdenrecht angerufen und einer Mitarbeiterin mitgeteilt, dass im Post Center ein RSa vom Bundesasylamt vorliegt. Diese MA wurde um Sichtung des Kuverts ersucht; RSa-Briefe sind bei uns persönlich abzuholen. Nach Sichtung erklärte die Mitarbeiterin des Fremdenrechtes diese Abteilung für zuständig und nahm das Poststück mit. Die Unterschrift auf dem Rückschein erfolgte durch das Post Center; dies ist üblich und wird nur beim ASJF nicht angewendet.Der RSa-Brief war am 15.10.2013 im Post Center eingegangen und wie erwähnt, nur an römisch 40 adressiert und nicht zusätzlich an eine Dienststelle oder einen Fachbereich. Bei der GZ war kein Sachthema erkennbar. Das Post Center erhält laufend RSa-Briefe vom Bundesasylamts, die der Abteilung Fremdenrecht des ESA zuzuordnen sind. Aus diesen Gründen hat Herr römisch 40 im Fremdenrecht angerufen und einer Mitarbeiterin mitgeteilt, dass im Post Center ein RSa vom Bundesasylamt vorliegt. Diese MA wurde um Sichtung des Kuverts ersucht; RSa-Briefe sind bei uns persönlich abzuholen. Nach Sichtung erklärte die Mitarbeiterin des Fremdenrechtes diese Abteilung für zuständig und nahm das Poststück mit. Die Unterschrift auf dem Rückschein erfolgte durch das Post Center; dies ist üblich und wird nur beim ASJF nicht angewendet.
Vom Post Center kann als faktischen Grund für das Fristversäumnis nur angeführt werden, dass bei Erkennbarmachung der Materie durch den Absender der Brief am selben Tag das ASJF erreicht hätte. Für den Bereich der Abteilung Fremdenrecht ersuche ich dich dort Fakten einzuholen."
"Mag. XXXX, Leiter der Abteilung Fremdenrecht, an XXXX am 14.11.2013 um 18:38:"Mag. römisch 40 , Leiter der Abteilung Fremdenrecht, an römisch 40 am 14.11.2013 um 18:38:
Die Abteilung Fremdenrecht bekommt Bescheide vom Bundesasylamt bzw. Asylgerichtshof sehr häufig (Bereich humanitäres Bleiberecht). Daher wurde er von unserer Kanzlistin entgegengenommen. Die zuständige Sachbearbeiterin war von Mitte Oktober bis 5.11. auf Urlaub.
Bei uns müssen die Asylbescheide zuerst in Rechtskraft erwachsen (egal ob positiv oder negativ), damit wir überhaupt nach dem NAG die Zuständigkeit erlangen. Daher habe ich die Kanzlistin angewiesen, dass sie den Bescheid ins Fach der zuständigen Sachbearbeiterin legen soll - am ersten Blick war überhaupt nicht erkennbar, dass der Bescheid nicht uns gehört. Das Geburtsdatum war auch kein Anhaltspunkt, da bei uns sehr viele Minderjährige dabei sind."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der belangten Behörde XXXX, wurde XXXX nachweislich am 15.10.2013 durch Übernahme an der Abgabestelle zugestellt.Der Bescheid der belangten Behörde römisch 40 , wurde römisch 40 nachweislich am 15.10.2013 durch Übernahme an der Abgabestelle zugestellt.
Das Amt für Soziales, Jugend und Familie hat im Zuge einer Überprüfung am 13.11.2013 angenommen, dass zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch kein Bescheid ergangen ist. Auf Nachfrage hat die belangte Behörde am 13.11.2013 um 12:56 den die nachweisliche Zustellung dokumentierenden Rückschein übermittelt.
Die Poststelle war am Nachmittag des 13.11.2013 ab 13:00 nicht besetzt.
Das Amt für Soziales, Jugend und Familie hat am 14.11.2013 Kenntnis erlangt, dass der Bescheid irrtümlich der Abteilung Fremdenrecht zugeordnet worden ist.
Das Rückscheinkuvert dieses Bescheides weist folgende Daten auf:
Dem Kuvert kann nicht konkret entnommen werden, an welchen Geschäftsbereich des XXXX sich dieser Bescheid richtet.Dem Kuvert kann nicht konkret entnommen werden, an welchen Geschäftsbereich des römisch 40 sich dieser Bescheid richtet.
Der Geschäftsbereiche des XXXX Fremdenrecht sowie Soziales, Jugend und Familie haben dieselbe Zustelladresse.Der Geschäftsbereiche des römisch 40 Fremdenrecht sowie Soziales, Jugend und Familie haben dieselbe Zustelladresse.
Da die Zuständigkeit innerhalb des XXXX nicht offensichtlich war, hat sich das Post Center zur Klärung an die Abteilung für Fremdenrecht gewandt. Eine Kanzleimitarbeiterin der Abteilung Fremdenrecht sichtete daraufhin das Schriftstück - ohne das Kuvert zu öffnen und den Inhalt zu prüfen - und nahm es in der Annahme entgegen, dass es für ihre Abteilung bestimmt war. Der Leiter der Abteilung Fremdenrecht wies die Kanzleimitarbeiterin daraufhin - ebenfalls ohne das Kuvert zu öffnen und den Inhalt zu prüfen - an, den Bescheid in das Fach der vermeintlich zuständigen Sachbearbeiterin zu legen, in dem Wissen, dass diese noch bis 05.11.2013 urlaubsbedingt abwesend sein wird.Da die Zuständigkeit innerhalb des römisch 40 nicht offensichtlich war, hat sich das Post Center zur Klärung an die Abteilung für Fremdenrecht gewandt. Eine Kanzleimitarbeiterin der Abteilung Fremdenrecht sichtete daraufhin das Schriftstück - ohne das Kuvert zu öffnen und den Inhalt zu prüfen - und nahm es in der Annahme entgegen, dass es für ihre Abteilung bestimmt war. Der Leiter der Abteilung Fremdenrecht wies die Kanzleimitarbeiterin daraufhin - ebenfalls ohne das Kuvert zu öffnen und den Inhalt zu prüfen - an, den Bescheid in das Fach der vermeintlich zuständigen Sachbearbeiterin zu legen, in dem Wissen, dass diese noch bis 05.11.2013 urlaubsbedingt abwesend sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt in Verbindung mit dem nachvollziehbaren, glaubhaften und überzeugenden Vorbringen der des Amtes für Soziales, Jugend und Familie des XXXX.Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt in Verbindung mit dem nachvollziehbaren, glaubhaften und überzeugenden Vorbringen der des Amtes für Soziales, Jugend und Familie des römisch 40 .
Das Fristversäumnis selbst wird nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG BGBl I Nr. 2013/33 idF BGBl I Nr. 2013/122 entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG BGBl römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2013/122 entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zum Fristversäumnis
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. "Dokument": eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);3. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
(§ 2 Zustellgesetz auszugsweise)(Paragraph 2, Zustellgesetz auszugsweise)
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. (§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. (Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz)
Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. (§ 13 Abs. 2 Zustellgesetz)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. (Paragraph 13, Absatz 2, Zustellgesetz)
Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. (§ 13 Abs. 3 Zustellgesetz)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. (Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz)
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. (§ 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. Nr. 140/2011)Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. (Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 2011,)
Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. (§ 63 Abs. 5 AVG)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. (Paragraph 63, Absatz 5, AVG)
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (§ 32 Abs. 2 AVG)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (Paragraph 32, Absatz 2, AVG)
Betreffend die Rechtsmittelfrist ist auf die im Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist gegebenen Rechtslage abzustellen (Hengstschläger/Leeb, § 63 AVG, RZ 72)Betreffend die Rechtsmittelfrist ist auf die im Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist gegebenen Rechtslage abzustellen (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 63, AVG, RZ 72)
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Ein Zustellmangel liegt vor, wenn der Zustellvorgang, prinzipiell aber auch dann, wenn die Zustellverfügung iSd § 5 ZustG (Zustellungs-)Vorschriften widerspricht (VwGH 25.07.2007, 2006/12/0219). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die unzureichende Beschriftung des Kuverts die irrtümliche Zuteilung an die falsche XXXX verursacht hat, ist zu entgegnen, dass die Behörde gemäß § 5 ZustG zwar dazu verpflichtet ist, den Adressaten in der Zustellverfügung möglichst eindeutig zu bezeichnen, dieser Pflicht nach Ansicht der erkennenden Richterin aber durch die Zustellung an den XXXX auch nachgekommen ist. Denn das Amt für Soziales, Jugend und Familie ist lediglich ein Geschäftsbereich des XXXX und hat dieselbe Postanschrift wie dieser. Das Post Center des XXXX ist somit eine taugliche Abgabestelle für das Amt für Soziales, Jugend und Familie. Darüber hinaus wird durch dieses Vorbringen ein Zustellmangel geltend gemacht, der jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH 26.05.2009, 2009/20/0002).Ein Zustellmangel liegt vor, wenn der Zustellvorgang, prinzipiell aber auch dann, wenn die Zustellverfügung iSd Paragraph 5, ZustG (Zustellungs-)Vorschriften widerspricht (VwGH 25.07.2007, 2006/12/0219). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die unzureichende Beschriftung des Kuverts die irrtümliche Zuteilung an die falsche römisch 40 verursacht hat, ist zu entgegnen, dass die Behörde gemäß Paragraph 5, ZustG zwar dazu verpflichtet ist, den Adressaten in der Zustellverfügung möglichst eindeutig zu bezeichnen, dieser Pflicht nach Ansicht der erkennenden Richterin aber durch die Zustellung an den römisch 40 auch nachgekommen ist. Denn das Amt für Soziales, Jugend und Familie ist lediglich ein Geschäftsbereich des römisch 40 und hat dieselbe Postanschrift wie dieser. Das Post Center des römisch 40 ist somit eine taugliche Abgabestelle für das Amt für Soziales, Jugend und Familie. Darüber hinaus wird durch dieses Vorbringen ein Zustellmangel geltend gemacht, der jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH 26.05.2009, 2009/20/0002).
Die Zustellung war also wirksam und setzte die zweiwöchige Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof in Lauf.
Der Bescheid vom 14.10.2013 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz wurde am 15.10.2013 dem XXXX zugestellt.Der Bescheid vom 14.10.2013 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz wurde am 15.10.2013 dem römisch 40 zugestellt.
Die interne Weiterleitung an die durch den Jugendwohlfahrtsträger konkret bevollmächtigte Person ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht maßgeblich.
Die Rechtsmittelfrist endete daher am 29.10.2013.
Die Beschwerde wurde am 27.11.2013 und somit verspätet eingebracht.
3.2.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung
Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land Oberösterreich (öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger). (§ 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 idF LGBl. Nr. 4/2013 Abs. 1)Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land Oberösterreich (öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger). (Paragraph 4, Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013, Absatz eins,)
Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes zu besorgen. (§ 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 idF LGBl. Nr. 4/2013 Abs. 2)Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes zu besorgen. (Paragraph 4, Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013, Absatz 2,)
Sofern durch Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge ausdrücklich dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. (§ 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 idF LGBl. Nr. 4/2013 Abs. 3)Sofern durch Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge ausdrücklich dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. (Paragraph 4, Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013, Absatz 3,)
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (§ 33 Abs. 1 VwGVG)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. (§ 33 Abs. 3 VwGVG)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 33 VwGVG binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen. Da am 14.11.2013 die irrtümliche Zuteilung des Schriftstückes aufgeklärt wurde, ist der Wiedereinsetzungsantrag mit 27.11.2013 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß Paragraph 33, VwGVG binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen. Da am 14.11.2013 die irrtümliche Zuteilung des Schriftstückes aufgeklärt wurde, ist der Wiedereinsetzungsantrag mit 27.11.2013 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt.
§ 33 VwGVG entspricht inhaltlich weitgehend § 71 AVG (siehe auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP), sodass die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 71 AVG auch zur Auslegung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).Paragraph 33, VwGVG entspricht inhaltlich weitgehend Paragraph 71, AVG (siehe auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP), sodass die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 71, AVG auch zur Auslegung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096).
Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" im Sinne des § 1332 ABGB liegt vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an rechtskundige Vertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" im Sinne des Paragraph 1332, ABGB liegt vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an rechtskundige Vertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, 98/19/0144).
Wie bereits in der Begründung der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, beruht die Versäumung der Beschwerdefrist auf einem Organisationsmangel. Da in Bezug auf § 71 AVG bzw. § 33 VwGVG keine Rechtsprechung bezüglich der gebotenen Organisation bei einer Behörde besteht, ist die Rechtsprechung des VwGH zur Kanzleiorganisation in Anwaltskanzleien heranzuziehen. Es bestehen nämlich einerseits strukturelle Ähnlichkeiten, weil auch das Funktionieren von Anwaltskanzleien auf dem organisierten Zusammenarbeiten zwischen nicht rechtskundigen Mitarbeitern sowie Anwälten und sonstigem rechtskundigen Personal basiert. Andererseits ist an eine Behörde wohl ein zumindest ebenso strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen wie an eine Anwaltskanzlei. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist durch entsprechende Kontrollen dafür zu sorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Anwalt verstößt gegen seine Überwachungs- und Sorgfaltspflichten, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit seiner Büroangestellten weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens einer Kanzleiangestellten Fristversäumnisse auszuschließen geeignet sind (VwGH 21.05.1996, 96/05/0047). Da auch in der Beschwerde keine genaueren Angaben über die Implementierung eines solchen Kontrollsystems zur Verhinderung irrtümlicher Fehlzuordnungen durch das Post Center des XXXX gemacht wurden, sondern lediglich bereits im Wiedereinsetzungsantrag angeführte Begründungen wiederholt und durch die angeschlossenen E-Mails belegt wurden, konnte ein solcher Mangel an Kanzleiorganisation nicht widerlegt werden.Wie bereits in der Begründung der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, beruht die Versäumung der Beschwerdefrist auf einem Organisationsmangel. Da in Bezug auf Paragraph 71, AVG bzw. Paragraph 33, VwGVG keine Rechtsprechung bezüglich der gebotenen Organisation bei einer Behörde besteht, ist die Rechtsprechung des VwGH zur Kanzleiorganisation in Anwaltskanzleien heranzuziehen. Es bestehen nämlich einerseits strukturelle Ähnlichkeiten, weil auch das Funktionieren von Anwaltskanzleien auf dem organisierten Zusammenarbeiten zwischen nicht rechtskundigen Mitarbeitern sowie Anwälten und sonstigem rechtskundigen Personal basiert. Andererseits ist an eine Behörde wohl ein zumindest ebenso strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen wie an eine Anwaltskanzlei. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist durch entsprechende Kontrollen dafür zu sorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Anwalt verstößt gegen seine Überwachungs- und Sorgfaltspflichten, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit seiner Büroangestellten weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens einer Kanzleiangestellten Fristversäumnisse auszuschließen geeignet sind (VwGH 21.05.1996, 96/05/0047). Da auch in der Beschwerde keine genaueren Angaben über die Implementierung eines solchen Kontrollsystems zur Verhinderung irrtümlicher Fehlzuordnungen durch das Post Center des römisch 40 gemacht wurden, sondern lediglich bereits im Wiedereinsetzungsantrag angeführte Begründungen wiederholt und durch die angeschlossenen E-Mails belegt wurden, konnte ein solcher Mangel an Kanzleiorganisation nicht widerlegt werden.
Da die Zuständigkeit mehrerer Geschäftsbereiche möglich ist, ist jedenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit und sorgfältige Prüfung angezeigt.
Es ist unbestritten, dass der Leiter der Abteilung Fremdenrecht Kenntnis davon hatte, dass ein Schriftstück eingelangt ist, bei dem nicht offensichtlich erkennbar ist, welcher Abteilung es zuzuordnen ist. Es ist angesichts dieser Problematik nicht nur zumutbar, sondern geboten, das Kuvert zu öffnen und die Zuständigkeit anhand des Bescheides zu beurteilen. Es handelt sich dabei auch um einen geringen Aufwand, welcher in keinem Verhältnis zu den gravierenden Rechtsfolgen steht. Durch das Öffnen des Kuverts hätte die Zuständigkeit leicht festgestellt werden können. Erschwerend ist auch zu berücksichtigen, dass die vermeintlich zuständige Sachbearbeiterin für längere Zeit (mehr als zwei Wochen) urlaubsbedingt abwesend war. Auch der Umstand, dass in der Abteilung Fremdenrecht Bescheide erst nach Eintritt der Rechtskraft zu bearbeiten sind, lässt eine zeitnahe Bearbeitung nicht erwarten. Das Versäumen einer Rechtsmittelfrist wurde so fahrlässig in Kauf genommen. Auf die Einschätzung einer nicht rechtskundigen Kanzleimitarbeiterin hätte nicht ohne weiteres vertraut werden dürfen. Den Überwachungs- und Sorgfaltspflichten wurde diesbezüglich nicht nachgekommen. Es liegt somit weder ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis noch ein bloß minderer Grad des Versehens vor. Das Verschulden des Leiters der Abteilung Fremdenrecht als Mitarbeiter des XXXX ist der Behörde zuzurechnen.Es ist unbestritten, dass der Leiter der Abteilung Fremdenrecht Kenntnis davon hatte, dass ein Schriftstück eingelangt ist, bei dem nicht offensichtlich erkennbar ist, welcher Abteilung es zuzuordnen ist. Es ist angesichts dieser Problematik nicht nur zumutbar, sondern geboten, das Kuvert zu öffnen und die Zuständigkeit anhand des Bescheides zu beurteilen. Es handelt sich dabei auch um einen geringen Aufwand, welcher in keinem Verhältnis zu den gravierenden Rechtsfolgen steht. Durch das Öffnen des Kuverts hätte die Zuständigkeit leicht festgestellt werden können. Erschwerend ist auch zu berücksichtigen, dass die vermeintlich zuständige Sachbearbeiterin für längere Zeit (mehr als zwei Wochen) urlaubsbedingt abwesend war. Auch der Umstand, dass in der Abteilung Fremdenrecht Bescheide erst nach Eintritt der Rechtskraft zu bearbeiten sind, lässt eine zeitnahe Bearbeitung nicht erwarten. Das Versäumen einer Rechtsmittelfrist wurde so fahrlässig in Kauf genommen. Auf die Einschätzung einer nicht rechtskundigen Kanzleimitarbeiterin hätte nicht ohne weiteres vertraut werden dürfen. Den Überwachungs- und Sorgfaltspflichten wurde diesbezüglich nicht nachgekommen. Es liegt somit weder ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis noch ein bloß minderer Grad des Versehens vor. Das Verschulden des Leiters der Abteilung Fremdenrecht als Mitarbeiter des römisch 40 ist der Behörde zuzurechnen.
Da die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005). Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005). Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fristversäumung, Organisationsmängel, Rechtsmittelfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2000085.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016