TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/2 G302 2006456-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2016
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Entscheidungsdatum

02.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §14
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 14 heute
  2. GSVG § 14 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. GSVG § 14 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. GSVG § 14 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1990

Spruch

G302 2006456-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, in 8042 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 17.02.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , in 8042 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 17.02.2014, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.02.2014, GZ: XXXX wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 14 GSVG in der Pensionsversicherung von 01.12.2011 bis 28.02.2014 formalversichert ist.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.02.2014, GZ: römisch 40 wurde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 14, GSVG in der Pensionsversicherung von 01.12.2011 bis 28.02.2014 formalversichert ist.

Begründend führte die belangte Behörde an, dass die BF seit 01.03.2010 von der belangten Behörde eine Alterspension beziehe. Im Zuge einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die BF ihre Gewerbeberechtigungen für "Gastgewerbe" (Registerzahl XXXX und XXXX) bereits mit 23.11.2011 zurückgelegt habe. Weiters seien weiterhin nach dem vermeintlichen Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG, dem 30.11.2011, im guten Glauben Pensionsversicherungsbeiträge für mindestens sechs Monate ununterbrochen bezahlt und von der belangten Behörde unbeanstandet angenommen worden. Somit bestehe in der Pensionsversicherung für die Zeit von 01.12.2011 bis 28.02.2014 eine Formalversicherung.Begründend führte die belangte Behörde an, dass die BF seit 01.03.2010 von der belangten Behörde eine Alterspension beziehe. Im Zuge einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die BF ihre Gewerbeberechtigungen für "Gastgewerbe" (Registerzahl römisch 40 und römisch 40 ) bereits mit 23.11.2011 zurückgelegt habe. Weiters seien weiterhin nach dem vermeintlichen Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG, dem 30.11.2011, im guten Glauben Pensionsversicherungsbeiträge für mindestens sechs Monate ununterbrochen bezahlt und von der belangten Behörde unbeanstandet angenommen worden. Somit bestehe in der Pensionsversicherung für die Zeit von 01.12.2011 bis 28.02.2014 eine Formalversicherung.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine mit 14.03.2014 datierte Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die BF nach dem 01.12.2011 nicht von sich aus die weiteren Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge gezahlt hätte, sondern deshalb, weil ihr trotz Ende der Pflichtversicherung Beiträge vorgeschrieben worden wären. Die vorgeschriebenen Beiträge seien von Herrn XXXX bezahlt worden, weil dieser davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um Nachzahlungen aus Vorjahren handle. Es werde daher beantragt, die Pensionsversicherungsbeiträge rückwirkend mit 01.12.2011 zu stornieren.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine mit 14.03.2014 datierte Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die BF nach dem 01.12.2011 nicht von sich aus die weiteren Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge gezahlt hätte, sondern deshalb, weil ihr trotz Ende der Pflichtversicherung Beiträge vorgeschrieben worden wären. Die vorgeschriebenen Beiträge seien von Herrn römisch 40 bezahlt worden, weil dieser davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um Nachzahlungen aus Vorjahren handle. Es werde daher beantragt, die Pensionsversicherungsbeiträge rückwirkend mit 01.12.2011 zu stornieren.

3. Die belangte Behörde legte am 02.04.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

In der beiliegenden Stellungnahme der belangten Behörde führt diese aus, dass die "weiterbezahlten" Pensionsversicherungsbeiträge bereits in die Pensionshöhe in Form der Höherversicherung im Sinne des § 143 GSVG eingeflossen und laufend an die BF mit der Alterspension ausgezahlt werden.In der beiliegenden Stellungnahme der belangten Behörde führt diese aus, dass die "weiterbezahlten" Pensionsversicherungsbeiträge bereits in die Pensionshöhe in Form der Höherversicherung im Sinne des Paragraph 143, GSVG eingeflossen und laufend an die BF mit der Alterspension ausgezahlt werden.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2016 wurden die BF und die belangte Behörde vom bisherigen Verfahrensgang in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Die belangte Behörde verwies in der Eingabe vom 19.09.2016 auf ihre bisherige Rechtsansicht. Seitens der BF langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF bezieht seit 01.03.2010 eine Alterspension. Aufgrund des Pensionsbezuges nach dem GSVG ist die BF krankenversichert.

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die BF ihre Gewerbeberechtigungen für "Gastgewerbe" (Registerzahlen XXXX) bereits mit 23.11.2011 zurückgelegt hat.Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die BF ihre Gewerbeberechtigungen für "Gastgewerbe" (Registerzahlen römisch 40 ) bereits mit 23.11.2011 zurückgelegt hat.

Die BF hat nach dem Ende der Pflichtversicherung (30.11.2011) im guten Glauben Pensionsversicherungsbeiträge für mindestens sechs Monate ununterbrochen bezahlt. Diese wurden von der belangten Behörde unbeanstandet angenommen.

Nach diesem Datum wurde keine Pflichtversicherung seitens der belangten Behörde festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF ab dem 01.12.2011 seitens der belangten Behörde Beiträge "vorgeschrieben" worden sind.

Die "weiterbezahlten" Pensionsversicherungsbeiträge sind in die Pensionshöhe eingeflossen und werden der BF mit der Alterspension ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten:

§ 14 (1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich PflichtversichertenParagraph 14, (1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten

a) in der Krankenversicherung für drei Monate,

b) in der Pensionsversicherung für sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3. In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe nach den §§ 4, 5 und 273 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie § 5 FSVG unberührt.b) in der Pensionsversicherung für sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe nach den Paragraphen 4, 5 und 273 Absatz 8, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 5, FSVG unberührt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Zusatzversicherung bzw. eines vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.(2) Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Zusatzversicherung bzw. eines vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.

(3) Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 8 Abs. 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 12 Abs. 7 eintritt. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2).(3) Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 8, Absatz 7, 9, Absatz 3, 10, Absatz 3 und 12 Absatz 7, eintritt. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,).

(4) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die entsprechende freiwillige Versicherung.

3.3. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen über die Formalversicherung (vgl. abgesehen von § 14 GSVG im besonderen § 21 und § 22 ASVG, § 12 BSVG und § 8 B-KUVG) stellen im Einzelfall nicht darauf ab, ob der vermeintlich Pflichtversicherte am Bestand einer Pflichtversicherung Interesse hatte oder an der Formalversicherung interessiert ist. Die nach dem GSVG gegebene Unbeachtlichkeit der Umstände bei der Anmeldung zur Versicherung für das Zustandekommen der Formalversicherung führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz lässt auch keinen Zweifel daran, dass es auf ein Verschulden des Versicherungsträgers an der unrichtigen Annahme einer Pflichtversicherung nicht ankommt (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0253).3.3. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen über die Formalversicherung vergleiche abgesehen von Paragraph 14, GSVG im besonderen Paragraph 21 und Paragraph 22, ASVG, Paragraph 12, BSVG und Paragraph 8, B-KUVG) stellen im Einzelfall nicht darauf ab, ob der vermeintlich Pflichtversicherte am Bestand einer Pflichtversicherung Interesse hatte oder an der Formalversicherung interessiert ist. Die nach dem GSVG gegebene Unbeachtlichkeit der Umstände bei der Anmeldung zur Versicherung für das Zustandekommen der Formalversicherung führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz lässt auch keinen Zweifel daran, dass es auf ein Verschulden des Versicherungsträgers an der unrichtigen Annahme einer Pflichtversicherung nicht ankommt (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0253).

Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung. Demnach zählen Zeiten der Formalversicherung bei der Feststellung der Leistung als Pflichtbeitragszeiten gemäß § 115 Abs. 1 Z 1 GSVG. Auf Grundlage einer Formalversicherung von entsprechender Dauer kann auch eine freiwillige Weiterversicherung (§§ 8,12) begründet werden (Teschner/Widlar, GSVG, § 14, Anmerkung 6).Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung. Demnach zählen Zeiten der Formalversicherung bei der Feststellung der Leistung als Pflichtbeitragszeiten gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Auf Grundlage einer Formalversicherung von entsprechender Dauer kann auch eine freiwillige Weiterversicherung (Paragraphen 8,,12) begründet werden (Teschner/Widlar, GSVG, Paragraph 14,, Anmerkung 6).

3.4. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, bezahlte die BF Pensionsversicherungsbeiträge nach dem 30.11.2011 für mindestens 6 Monate ununterbrochen im guten Glauben. Diese wurden von der belangten Behörde als solche unbeanstandet angenommen. Aus diesem Grund besteht in der Pensionsversicherung eine Formalversicherung für die Zeit von 01.12.2011 bis 28.02.2014.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Alterspension, Formalversicherung, Pensionsversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2006456.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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