TE Bvwg Beschluss 2016/11/4 W131 2137381-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2016
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Entscheidungsdatum

04.11.2016

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1 Z7
BVergG 2006 §331 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2137381-3/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch den fachkundigen Laienrichter Dr Walter Fuchs als Beisitzer der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Ing Wilhelm Weinmeier als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (= AG) "A12 Inntal Autobahn; GEB Terfener Innbrücke - km 54,45 - 54,37 - [richtig: km 54,15 bis 54,37] Planung, ID-Nr.: 4149" bezüglich zwischenzeitig zurückgezogener (insbesondere) Feststellungsbegehren der XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch den fachkundigen Laienrichter Dr Walter Fuchs als Beisitzer der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Ing Wilhelm Weinmeier als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (= AG) "A12 Inntal Autobahn; GEB Terfener Innbrücke - km 54,45 - 54,37 - [richtig: km 54,15 bis 54,37] Planung, ID-Nr.: 4149" bezüglich zwischenzeitig zurückgezogener (insbesondere) Feststellungsbegehren der römisch 40 beschlossen:

A)

Das Verfahren zur Erledigung der beiden Feststellungsbegehren bzw eines weiteren gesetzlich nicht vorgesehenen "Auftrags" - Begehrens der Antragstellerin XXXX ,Das Verfahren zur Erledigung der beiden Feststellungsbegehren bzw eines weiteren gesetzlich nicht vorgesehenen "Auftrags" - Begehrens der Antragstellerin römisch 40 ,

einerseits festzustellen, dass der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde,

andererseits festzustellen, dass das Angebot der Antragstellerin das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot darstellt und diese somit Bestbieterin ist

und [wiederum] andererseits der Antragsgegnerin und der vergebenden Stelle aufzutragen, dass der Zuschlag an die Antragstellerin als Bestbieterin erteilt werde,

wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Antragstellerin (ASt) stellte am 17.10.2016 neben zwei Nichtigerklärungsbegehren und einem eV - Begehren die im Spruch wiedergegebenen weiteren Begehren.

Die ASt entrichtete rücksichtlich der Feststellungsbegehren wegen deren zumindest teilweiser Zurechenbarkeit zum Feststellungstatbestand des § 331 Abs 1 Z 1 BVergG auch Pauschalgebühren für die vorgetragenen Feststellungsbegehren, die nach Zurückziehung gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG als ausreichend bezahlt zu bewerten sind.Die ASt entrichtete rücksichtlich der Feststellungsbegehren wegen deren zumindest teilweiser Zurechenbarkeit zum Feststellungstatbestand des Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG auch Pauschalgebühren für die vorgetragenen Feststellungsbegehren, die nach Zurückziehung gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG als ausreichend bezahlt zu bewerten sind.

Die ASt zog die Begehren laut obigen Spruch mit einer Eingabe vom 24.10.2016 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der Verfahrensgang wird als spruchtragender Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt der Akten W131 2137381-1, W131 2137381-2, W131 2137381-3 und W131 2138394-1.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 grundsätzlich in Senatsbesetzung, soweit es sich nicht um gesetzlich angeführte Ausnahmefälle handelt. Da gegenständlich kein derartiger AusnahmeFall vorliegt und es sich dennoch um Angelegenheiten iSd § 291 BVergG handelte, hatte der vorliegende Beschluss in Senatsbesetzung zu erfolgen, wobei der Senat entsprechend der Geschäftsverteilung des BVwG zusammengestellt wurde.Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291, grundsätzlich in Senatsbesetzung, soweit es sich nicht um gesetzlich angeführte Ausnahmefälle handelt. Da gegenständlich kein derartiger AusnahmeFall vorliegt und es sich dennoch um Angelegenheiten iSd Paragraph 291, BVergG handelte, hatte der vorliegende Beschluss in Senatsbesetzung zu erfolgen, wobei der Senat entsprechend der Geschäftsverteilung des BVwG zusammengestellt wurde.

Nach § 311 BVergG wendet das BVwG iZm Nachprüfungsverfahren mangels Sonderverfahrensvorschriften im BVergG das VwGVG und subsidiär das AVG an.Nach Paragraph 311, BVergG wendet das BVwG iZm Nachprüfungsverfahren mangels Sonderverfahrensvorschriften im BVergG das VwGVG und subsidiär das AVG an.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer Beschwerde (bzw hier sinngemäß iZm anderen Anträgen) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe dazu VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Parteierklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer Beschwerde (bzw hier sinngemäß iZm anderen Anträgen) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe dazu VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Parteierklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.

Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Pauschalgebühren,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2137381.3.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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