TE Bvwg Beschluss 2016/11/7 W227 2010622-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2016
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Entscheidungsdatum

07.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W227 2010622-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von XXXX vom 24. August 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Umgebung vom 11. Juni 2014, Zl. 30315-A/09/1407/19-2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von römisch 40 vom 24. August 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Umgebung vom 11. Juni 2014, Zl. 30315-A/09/1407/19-2013, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 und 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Umgebung vom 11. Juni 2014, Zl. 30315-A/09/1407/19-2013, vor.

2. Am 24. August 2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag.

3. Die Beschwerde wurde mittlerweile als rechtzeitig gewertet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Verspätungsvorhalt zu ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrat Salzburg-Umgebung vom 11. Juni 2014, Zl. 30315-A/09/1407/19-2013, wurde der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 zugestellt.

Erst am 24. August 2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsantrag.

Die Beschwerde wurde mittlerweile als rechtzeitig gewertet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Hinterlegungsanzeige, wonach das Verspätungsvorhalt am 6. Juli 2016 der Beschwerdeführerin hinterlegt wurde, und der Faxbestätigung vom 24. August 2016 über das Einlangen des Wiedereinsetzungsantrages. Dass die Beschwerde mittlerweile als rechtzeitig gewertet wurde, ergibt sich aus dem Verfahren zur BVwG-Zahl 2010622-1.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

3.1.2. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 20 und 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.2. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 20 und 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG ist auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist auf die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).

3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurde keine Frist versäumt, weil die Beschwerde (mittlerweile) als rechtzeitig gewertet wurde. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag (nunmehr) gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unzulässig.3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurde keine Frist versäumt, weil die Beschwerde (mittlerweile) als rechtzeitig gewertet wurde. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag (nunmehr) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig.

Abgesehen davon endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages am 20. Juli 2016, der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch erst am 24. August 2016 und damit verspätet gestellt (vgl. VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt - das war hier der 6. Juli 2016). Er war damit auch gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG unzulässig.Abgesehen davon endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages am 20. Juli 2016, der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch erst am 24. August 2016 und damit verspätet gestellt vergleiche VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt - das war hier der 6. Juli 2016). Er war damit auch gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG unzulässig.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde, und die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde, und die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsfristen, Beschwerdefrist, Rechtzeitigkeit, verspäteter
Antrag, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2010622.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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