Entscheidungsdatum
07.11.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2010622-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von XXXX vom 24. August 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Umgebung vom 11. Juni 2014, Zl. 30315-A/09/1407/19-2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von römisch 40 vom 24. August 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Umgebung vom 11. Juni 2014, Zl. 30315-A/09/1407/19-2013, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 und 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Umgebung vom 11. Juni 2014, Zl. 30315-A/09/1407/19-2013, vor.
2. Am 24. August 2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag.
3. Die Beschwerde wurde mittlerweile als rechtzeitig gewertet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Verspätungsvorhalt zu ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrat Salzburg-Umgebung vom 11. Juni 2014, Zl. 30315-A/09/1407/19-2013, wurde der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 zugestellt.
Erst am 24. August 2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsantrag.
Die Beschwerde wurde mittlerweile als rechtzeitig gewertet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Hinterlegungsanzeige, wonach das Verspätungsvorhalt am 6. Juli 2016 der Beschwerdeführerin hinterlegt wurde, und der Faxbestätigung vom 24. August 2016 über das Einlangen des Wiedereinsetzungsantrages. Dass die Beschwerde mittlerweile als rechtzeitig gewertet wurde, ergibt sich aus dem Verfahren zur BVwG-Zahl 2010622-1.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
3.1.2. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 20 und 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.2. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 20 und 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG ist auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist auf die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).
3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurde keine Frist versäumt, weil die Beschwerde (mittlerweile) als rechtzeitig gewertet wurde. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag (nunmehr) gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unzulässig.3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurde keine Frist versäumt, weil die Beschwerde (mittlerweile) als rechtzeitig gewertet wurde. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag (nunmehr) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig.
Abgesehen davon endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages am 20. Juli 2016, der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch erst am 24. August 2016 und damit verspätet gestellt (vgl. VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt - das war hier der 6. Juli 2016). Er war damit auch gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG unzulässig.Abgesehen davon endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages am 20. Juli 2016, der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch erst am 24. August 2016 und damit verspätet gestellt vergleiche VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt - das war hier der 6. Juli 2016). Er war damit auch gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG unzulässig.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde, und die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde, und die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsfristen, Beschwerdefrist, Rechtzeitigkeit, verspäteterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2010622.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016