TE Vwgh Beschluss 1990/9/25 90/04/0180

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über den Antrag des N in X, vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist in einer Gewerbeangelegenheit, den Beschluß gefaßt

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1990, Zl. 90/04/0023-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingeräumten Mängelbehebungsfrist NICHT STATTGEGEBEN

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1990 erging an den Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Aufforderung zur Beschwerdeergänzung 1) durch Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG) und 2) durch bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Zur Behebung dieses Mangels wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieser Zuschrift an gerechnet, bestimmt, und ihm weiter aufgetragen, einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer die Beschwerde samt den zurückgestellten Beilagen neuerlich vor, wobei der gleichzeitig erstattete Ergänzungsschriftsatz (dreifach) inhaltliche Darlegungen lediglich zum vorangeführten Auftrag laut Punkt 2) enthielt, nicht hingegen die laut Punkt 1) aufgetragene Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990, Zl. 90/04/0023-6, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG unter Bezugnahme auf den vordargestellten Sachverhalt mit der Begründung eingestellt, daß der Beschwerdeführer dem an ihn ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen sei. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließe den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Dieser Beschluß wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nach der Aktenlage am 13. Juni 1990 zugestellt.

Mit - einfach erstatteter - Eingabe vom 26. Juni 1990 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 28. Juni 1990) begehrt der Beschwerdeführer "mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, das Verfahren wieder aufzunehmen und gebe gleichzeitig bekannt, daß der angefochtene Bescheid laut telephonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 7. Dezember 1989 zugestellt wurde". Zur Begründung wurde ausgeführt, der Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes müsse gemäß der Termineintragung im Termin- und Fristenbuch dem ausgewiesenen Rechtsfreund des Antragstellers in der 8. Woche des Jahres 1990 zugestellt worden sein, welcher Zeitraum mit den Semesterferien des Bundeslandes Oberösterreich ident sei. Aus Anlaß dieser Semesterferien sei der ausgewiesene Rechtsbeistand ab 17. Februar 1990 auf Schiurlaub in Schladming gewesen. Die Termineintragungen während dieser urlaubsbedingten Abwesenheit seien von der bereits seit 1975 in der Kanzlei und seit einigen Jahren als Kanzleileiterin tätigen Frau Z durchgeführt worden. Gemäß der in der Kanzlei des ausgewiesenen Rechtsbeistandes seit jeher üblichen Handhabung und den erteilten Weisungen zufolge seien die für die Termineintragung maßgeblichen Schriftstücke in die jeweiligen Handakte zu geben. Tatsächlich sei das Auftragsschreiben nicht im Handakt eingelegen; es müsse offensichtlich irrtümlich in einen anderen Akt gelegt oder sonst in Verstoß geraten sein. Bei der in Erfüllung der Überwachungs- und Aufsichtspflicht vorgenommenen Kontrolle habe die Sekretärin mitgeteilt, daß der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes gemeinsam mit zwei Bescheiden, eine Futtermittelgesetzsache betreffend, gekommen und eingetragen worden sei. Bei dem Ergänzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes habe es sich um den üblichen Auftrag gehandelt, die Beschwerdepunkte bestimmt zu bezeichnen. Davon, daß gemäß dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes auch die Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides aufgetragen worden sei, habe die Kanzleileiterin seines ausgewiesenen Rechtsbeistandes diesem - offensichtlich mangels Erinnerung daran - keine Mitteilung gemacht. Bei der Verfassung der Ergänzung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde seien daher vom ausgewiesenen Rechtsbeistand Angaben betreffend den Tag der Zustellung des Bescheides im Hinblick auf die Bekundung der Kanzleileiterin unterlassen worden und es habe sich die Erfüllung des Ergänzungsauftrages nur auf die mangelnde Bestimmtheit der Beschwerdepunkte bezogen. Im Hinblick darauf, daß der ausgewiesene Rechtsbeistand im Rahmen der ihm obliegenden Überwachungs- und Aufsichtspflicht wegen des schriftlichen Auftrages bei der Kanzleileiterin nachgefragt habe, es sich bei dieser um eine durch 15 Jahre hindurch in der Kanzlei tätige Angestellte handle, die mit der Vormerkung der Fristen bestens vertraut sei, was durch regelmäßige Stichproben überprüft worden sei, und dieser bisher kaum ein Versehen unterlaufen sei, sei die Nichterfüllung des erteilten Auftrages auf das Verschulden, und zwar einen minderen Grad des Versehens, der geeigneten und ordentlich überwachten Angestellten zurückzuführen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Abs. 3 ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Nach der Anordnung des § 46 Abs. 3 VwGG ist daher - neben der Einhaltung der zweiwöchigen Frist - essentielles Tatbestandserfordernis eines Wiedereinsetzungsantrages die gleichzeitige Nachholung der versäumten Handlung, d.h. im vorliegenden Fall, daß der Beschwerdeführer zur vollständigen Entsprechung des ihm erteilten Mängelbehebungsauftrages die Bekanntgabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch einen in dreifacher Ausfertigung erstatteten (ergänzenden) Schriftsatz nachzuholen gehabt hätte. Dem ist jedoch der Antragsteller - unabhängig von der Frage, ob eine derartige Ergänzung des Beschwerdeschriftsatzes verfahrensrelevant auch durch ein entsprechendes Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag selbst erfolgen konnte - nicht nachgekommen, da weder ein derartiger weiterer (ergänzender) Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung dem Wiedereinsetzungsantrag angeschlossen war, noch auch der Wiedereinsetzungsantrag selbst etwa in der für den Ergänzungsschriftsatz aufgetragenen dreifachen Ausfertigung eingebracht wurde.

Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht daher die mangelnde Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 3 VwGG entgegen, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag schon im Hinblick darauf nicht stattzugeben war, ohne daß es einer Erörterung des zu den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG erstatteten Antragsvorbringens bedurfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040180.X00

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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