Entscheidungsdatum
07.11.2016Norm
ABGB §280Spruch
W179 2135253-2/ 5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde des XXXX vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde des römisch 40 vom römisch 40 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingebrachter Beschwerdevorlage übermittelte XXXX eine als Beschwerde, ua an das Bundesverwaltungsgericht, bezeichnete Eingabe.Mit beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingebrachter Beschwerdevorlage übermittelte römisch 40 eine als Beschwerde, ua an das Bundesverwaltungsgericht, bezeichnete Eingabe.
Für XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom XXXX, GZ XXXX, Rechtsanwalt XXXX zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft den "Verkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit hg Eingang am XXXX mit, dass er die Erhebung der oben genannten Beschwerde nicht genehmige.Für römisch 40 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Rechtsanwalt römisch 40 zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft den "Verkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit hg Eingang am römisch 40 mit, dass er die Erhebung der oben genannten Beschwerde nicht genehmige.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014, Ra 2014/02/0065 mwN.)Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014, Ra 2014/02/0065 mwN.)
Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.
Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von XXXX erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des XXXX. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG mangels Berechtigung des XXXX zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014).Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von römisch 40 erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des römisch 40 . Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Berechtigung des römisch 40 zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014).
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Genehmigung, Sachwalter, Willensmangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2135253.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016