Entscheidungsdatum
07.11.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W167 2137269-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 22.09.2016 betreffend Ausnahme von der FSGV-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum ab 01.01.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 22.09.2016 betreffend Ausnahme von der FSGV-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum ab 01.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge als SVA bezeichnet) vom 22.09.2016 wies diese den Antrag gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) auf Ausnahme von der Versicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) in der Pensionsversicherung für den Zeitraum ab 01.01.2016 von XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ab, weil eine Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ziviltechniker nicht möglich sei.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge als SVA bezeichnet) vom 22.09.2016 wies diese den Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) auf Ausnahme von der Versicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) in der Pensionsversicherung für den Zeitraum ab 01.01.2016 von römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ab, weil eine Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ziviltechniker nicht möglich sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er durch die gesetzlichen Bestimmungen benachteiligt sei und seine Lebensplanung verhindert werde, weshalb er den Antrag auf Gleichbehandlung aller selbständig tätigen Personen stelle.
3. Mit Schreiben vom 10.10.2016 legte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist als Ziviltechniker tätig und seit 01.01.2013 Mitglied der Kammer für Ziviltechniker.
Am 19.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahme von der FSVG Pflichtversicherung per 01.01.2016.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Kammer für Ziviltechniker ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 09.01.2013.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeines
Gemäß § 6 BVwGG in Verbindung mit § 194 Ziffer 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 194, Ziffer 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden.
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich erachtet von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen derartigen Antrag gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Der Sachverhalt wurde nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und der Beschwerdeführer ist den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Daher war im Beschwerdefall nur die Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich. Eine mündliche Verhandlung erscheint auch im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Gemäß Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich erachtet von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen derartigen Antrag gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Der Sachverhalt wurde nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und der Beschwerdeführer ist den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Daher war im Beschwerdefall nur die Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich. Eine mündliche Verhandlung erscheint auch im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).
Da nach dem Sachverhalt weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.Da nach dem Sachverhalt weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 7 GSVG sind auf Antrag Personen gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 1 oder § 2 Absatz 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Absatz 1 Ziffer 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12-fache des Betrages nach § 25 Absatz 4 nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, (a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder (b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder (c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 7 GSVG sind auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 1 oder Paragraph 2, Absatz 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12-fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4 nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, (a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder (b) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder (c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Gemäß § 2 Absatz 2 FSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:Gemäß Paragraph 2, Absatz 2 FSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (Paragraph 29, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Absatz 1 Ziffer 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Absatz 1 Ziffer 1 ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a Absatz 1 Ziffer 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Absatz 1 Ziffer 2 ZÄG. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Absatz 3 Ziffer 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Absatz 3 Ziffer 26a ASVG.Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz 1 Ziffer 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz 1 Ziffer 1 ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz 1 Ziffer 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz 1 Ziffer 2 ZÄG. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3 Ziffer 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3 Ziffer 26a ASVG.
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Wie bereits im angefochtenen Bescheid der SVA ausgeführt fällt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Ziviltechniker nicht unter den antragsberechtigten Personenkreis des § 4 Absatz 1 Ziffer 7 GSVG. Die Ausnahme umfasst nach dem Gesetzeswortlaut nur die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind sowie die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.Wie bereits im angefochtenen Bescheid der SVA ausgeführt fällt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Ziviltechniker nicht unter den antragsberechtigten Personenkreis des Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 7 GSVG. Die Ausnahme umfasst nach dem Gesetzeswortlaut nur die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind sowie die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (Paragraph 29, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde nur auf die Benachteiligung, die ihm aufgrund der gesetzlichen Regelung widerfährt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Regelung des § 4 Absatz 1 Ziffer 7 GSVG, welcher die Rechtsgrundlage für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 7 GSVG, welcher die Rechtsgrundlage für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist.
Aufgrund des klaren Wortlauts der einschlägigen Bestimmung war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH, die Rechtslage ist jedoch hinreichend klar, weswegen trotz Fehlens einer Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053, wonach trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH, die Rechtslage ist jedoch hinreichend klar, weswegen trotz Fehlens einer Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053, wonach trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist).
Schlagworte
Ausnahmebestimmung, Pensionsversicherung, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2137269.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016