TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/26 90/02/0073

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita idF 1976/412;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Februar 1990, Zl. MA 70-9/392/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, in der Fassung des Berichtigungsbescheides derselben Behörde vom 29. Juni 1990, Zl. MA 70-11/783/90/Str, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Februar 1990, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. Juni 1990, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am n. April 1988 um 10.00 Uhr in Wien 1, gegenüber Lothringerstraße 20, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes "Kraftfahrzeug" (nach der Aktenlage einen Pkw) in einem durch Verbotstafeln gekennzeichneten Halteverbot mit dem Zusatz "von

1.3. bis 10.11.1988, von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgenommen Omnibusse" abgestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 nicht hinreichend umschrieben worden sei, weil der bezeichnete Tatort drei verschiedene Möglichkeiten zulasse; von diesen bestehe lediglich hinsichtlich des Tatortes "auf der Seite der Grünfläche" (entsprechend der betreffenden, im Verwaltungsakt erliegenden Verordnung) das im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Halteverbot, während hinsichtlich des Tatortes "links vom Fahrbahnteiler" zwar auch ein Halteverbot für dieselbe Zeit, jedoch ohne "Ausnahme für Omnibusse" verordnet und hinsichtlich des Tatortes "rechts vom Fahrbahnteiler" das Halten zur Tatzeit erlaubt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat demnach selbst nicht behauptet, daß am Tatort ("gegenüber Lothringerstraße 20") zur Tatzeit ein weiteres Halteverbot existiert habe, für welches die gleichfalls im Spruch angeführte Ausnahme für Omnibusse gegolten habe. Der Tatort steht damit (auch ohne nähere Präzisierung im Spruch mit den Worten "auf der Seite der Grünfläche") unverwechselbar fest, weshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der sich im übrigen gar nicht damit verantwortet hat, sein Fahrzeug nicht in diesem örtlichen Bereich abgestellt gehabt zu haben - von einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte im Lichte des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A, keine Rede sein kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0055, in Ansehung der Tatortbezeichnung "Wien 1, Lothringerstraße gegenüber 22").

Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, die Kundmachung des am Tatort "links vom Fahrbahnteiler" (wie auch oben gemeint: in Fahrtrichtung Johannesgasse gesehen) geltenden Halteverbotes (für Fahrzeuge aller Art) sei aus näher von ihm angeführten Gründen gesetzwidrig erfolgt und könne daher "einem Strafbescheid nicht rechtswirksam zugrunde gelegt werden", so ist darauf nicht einzugehen, weil ihm nicht ein Verstoß gegen dieses Halteverbot angelastet worden ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0055).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020073.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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