Entscheidungsdatum
10.11.2016Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
W178 2113772-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, vertreten Herrn Mag. Franjo Markowitsch, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.08.2015, Zl. VR-VA 04809297/15-Dr R/Mag Str, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , vertreten Herrn Mag. Franjo Markowitsch, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.08.2015, Zl. VR-VA 04809297/15-Dr R/Mag Str, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.02.2014 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 214 vorgeschrieben, weil sie im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 mehrere unselbstständige geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe. Es habe sich dabei um das Beschäftigungsverhältnis bei Frau Karin XXXX und Herrn XXXX vom 06.11.2012 bis 31.12.2012 gehandelt. Mit Schreiben vom 07.10.2014 wurden ihr weiters Sozialversicherungsbeiträge der Höhe von € 199,39 vorgeschrieben, weil sie in der Zeit vom 01.01.2013 bis 28.02.2013 mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gehabt habe und zwar wieder bei Frau XXXX und Herrn XXXX.1. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.02.2014 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 214 vorgeschrieben, weil sie im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 mehrere unselbstständige geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe. Es habe sich dabei um das Beschäftigungsverhältnis bei Frau Karin römisch 40 und Herrn römisch 40 vom 06.11.2012 bis 31.12.2012 gehandelt. Mit Schreiben vom 07.10.2014 wurden ihr weiters Sozialversicherungsbeiträge der Höhe von € 199,39 vorgeschrieben, weil sie in der Zeit vom 01.01.2013 bis 28.02.2013 mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gehabt habe und zwar wieder bei Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 .
Am 17.02.2014 wurde vor der Wiener Gebietskrankenkasse mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen. Sie teilt darin zusammengefasst mit, dass sie beim Dienstgeber, Herrn XXXX, auch Bako genannt, nur einen Tag als Probezeit beschäftigt gewesen sei. Sie sei von Herrn Bako aufgenommen worden, der sich ihr gegenüber als Chef vorgestellt habe. Einen Dienstvertrag habe sie nicht erhalten. Sie habe an diesem Tag am Nachmittag 2-3 Stunden gearbeitet, dafür habe sie kein Gehalt erhalten. Sie habe der Kellnerin im Schani-Garten servieren geholfen. Sie sei dann nicht mehr hingegangen, da der Chef nach diesem Tag ihrer Beschäftigung nicht mehr erreichbar gewesen sei. Sie habe nun festgestellt, dass sie vom 06.11.2012 bis 22.02.2013 zur Pflichtversicherung gemeldet worden sei und ihr die Kasse wegen der Mehrfachversicherung Beiträge vorgeschrieben habe.Am 17.02.2014 wurde vor der Wiener Gebietskrankenkasse mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen. Sie teilt darin zusammengefasst mit, dass sie beim Dienstgeber, Herrn römisch 40 , auch Bako genannt, nur einen Tag als Probezeit beschäftigt gewesen sei. Sie sei von Herrn Bako aufgenommen worden, der sich ihr gegenüber als Chef vorgestellt habe. Einen Dienstvertrag habe sie nicht erhalten. Sie habe an diesem Tag am Nachmittag 2-3 Stunden gearbeitet, dafür habe sie kein Gehalt erhalten. Sie habe der Kellnerin im Schani-Garten servieren geholfen. Sie sei dann nicht mehr hingegangen, da der Chef nach diesem Tag ihrer Beschäftigung nicht mehr erreichbar gewesen sei. Sie habe nun festgestellt, dass sie vom 06.11.2012 bis 22.02.2013 zur Pflichtversicherung gemeldet worden sei und ihr die Kasse wegen der Mehrfachversicherung Beiträge vorgeschrieben habe.
Am 07.06.2014 wurde mit Herrn XXXX ebenfalls eine Niederschrift aufgenommen. Er sagte aus, dass die Beschwerdeführerin in seinem Lokal am XXXX in Wien, 1.Bezirk, als Kellnerin mit Inkasso vom 06.11.2012 bis 22.02.2013 ca. 8 Stunden in der Woche an zwei Tagen beschäftigt gewesen sei. Die Lohnkonten wurden übergeben Arbeitsaufzeichnungen und Auszahlungsbelege lägen nicht vor. Lediglich für den Monat November 2012 übergibt er der Wiener Kasse den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Verdienstnachweis. Er könne anhand seines Kalenders feststellen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2012 Reservierungen für die Kunden eingetragen habe, und zwar aufgrund der Handschrift. Für das Jahr 2013 habe er seinen Kalender nicht gefunden.Am 07.06.2014 wurde mit Herrn römisch 40 ebenfalls eine Niederschrift aufgenommen. Er sagte aus, dass die Beschwerdeführerin in seinem Lokal am römisch 40 in Wien, 1.Bezirk, als Kellnerin mit Inkasso vom 06.11.2012 bis 22.02.2013 ca. 8 Stunden in der Woche an zwei Tagen beschäftigt gewesen sei. Die Lohnkonten wurden übergeben Arbeitsaufzeichnungen und Auszahlungsbelege lägen nicht vor. Lediglich für den Monat November 2012 übergibt er der Wiener Kasse den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Verdienstnachweis. Er könne anhand seines Kalenders feststellen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2012 Reservierungen für die Kunden eingetragen habe, und zwar aufgrund der Handschrift. Für das Jahr 2013 habe er seinen Kalender nicht gefunden.
2. Aufgrund des Bescheidantrages vom 10.11.2014 hat die Wiener Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 10.08.2015 - nach Durchführungen eines weiteren Ermittlungsverfahrens wie Einvernahme der Zeugin XXXX - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Herrn XXXX in der Zeit vom 06.11.2012 bis 22.02.2013 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 Zita ASVG unterliege. In der Begründung wurde angeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Angaben des Herrn, in der Woche widersprächen sowie denen der Zeugin XXXX, die jeweils bestätigt hätten, dass die Beschwerdeführerin mehrere Monate im Lokal gearbeitet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Dienstgeber eine Person über einen längeren Zeitraum anmelde und dafür Beiträge entrichte, ohne dies zu müssen. Eine Schädigungsabsicht des Dienstgebers könne nicht erblickt werden. Der Umstand, dass Lohnkonten unter dem Namen von Frau XXXX geführt wurden, bestätige ebenfalls die Angaben des Dienstgebers und den Zeitraum der Versicherungspflicht. Ebenfalls bestätigt würden die Angaben durch die Namhaftmachung von Zeugen. Letztlich bietet der von der Beschwerdeführerin offenbar unterschriebene Verdienstnachweis einen Hinweis darauf, dass sie über einen längeren Zeitraum eine Beschäftigung dort ausgeübt habe.2. Aufgrund des Bescheidantrages vom 10.11.2014 hat die Wiener Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 10.08.2015 - nach Durchführungen eines weiteren Ermittlungsverfahrens wie Einvernahme der Zeugin römisch 40 - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Herrn römisch 40 in der Zeit vom 06.11.2012 bis 22.02.2013 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Zita ASVG unterliege. In der Begründung wurde angeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Angaben des Herrn, in der Woche widersprächen sowie denen der Zeugin römisch 40 , die jeweils bestätigt hätten, dass die Beschwerdeführerin mehrere Monate im Lokal gearbeitet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Dienstgeber eine Person über einen längeren Zeitraum anmelde und dafür Beiträge entrichte, ohne dies zu müssen. Eine Schädigungsabsicht des Dienstgebers könne nicht erblickt werden. Der Umstand, dass Lohnkonten unter dem Namen von Frau römisch 40 geführt wurden, bestätige ebenfalls die Angaben des Dienstgebers und den Zeitraum der Versicherungspflicht. Ebenfalls bestätigt würden die Angaben durch die Namhaftmachung von Zeugen. Letztlich bietet der von der Beschwerdeführerin offenbar unterschriebene Verdienstnachweis einen Hinweis darauf, dass sie über einen längeren Zeitraum eine Beschäftigung dort ausgeübt habe.
3. Dagegen hat Frau XXXX, vertreten durch Herrn Mag: Franjo Markowitsch, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird angeführt, dass die Kalendereintragungen leicht zu erklären seien; am Tag des Probe-Arbeitsverhältnisses habe sie auch das Telefon bedient und Reservierungen aufgenommen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, z.B. durch ein graphologisches Sachverständigengutachten, zu prüfen, ob es sich um die Unterschrift der Beschwerdeführerin handle. Es sei unverständlich, dass ein Geschäftsmann ein so wichtiges Dokument wie den Kalender 2013 verliere. Auch für das Argument, dass ein Dienstgeber eine Person über einen längeren Zeitraum nicht zur Sozialversicherung melde, dafür Beiträge entrichten müsse, wenn er dies nicht müsste, gebe es eine offenkundige Erklärung: Diese Personen würden von den Gastronomen fälschlich zur Sozialversicherung gemeldet, um als Alibi zu dienen. Es sei allgemein bekannt, dass im Gastronomiebereich nicht korrekt zur Sozialversicherung gemeldet werde, so auch bei Herrn XXXX. Ein weiterer plausibler Grund sei die Steuerersparnis. Das Gehalt könne er als Betriebsausgaben absetzen. Bezüglich der unterschriebenen Entgeltbestätigung komme die Behörde nur zum Schluss, dass es sich um einen ähnlichen Namenszug handle. An der Aussage der Zeugin XXXX sei zu zweifeln.3. Dagegen hat Frau römisch 40 , vertreten durch Herrn Mag: Franjo Markowitsch, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird angeführt, dass die Kalendereintragungen leicht zu erklären seien; am Tag des Probe-Arbeitsverhältnisses habe sie auch das Telefon bedient und Reservierungen aufgenommen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, z.B. durch ein graphologisches Sachverständigengutachten, zu prüfen, ob es sich um die Unterschrift der Beschwerdeführerin handle. Es sei unverständlich, dass ein Geschäftsmann ein so wichtiges Dokument wie den Kalender 2013 verliere. Auch für das Argument, dass ein Dienstgeber eine Person über einen längeren Zeitraum nicht zur Sozialversicherung melde, dafür Beiträge entrichten müsse, wenn er dies nicht müsste, gebe es eine offenkundige Erklärung: Diese Personen würden von den Gastronomen fälschlich zur Sozialversicherung gemeldet, um als Alibi zu dienen. Es sei allgemein bekannt, dass im Gastronomiebereich nicht korrekt zur Sozialversicherung gemeldet werde, so auch bei Herrn römisch 40 . Ein weiterer plausibler Grund sei die Steuerersparnis. Das Gehalt könne er als Betriebsausgaben absetzen. Bezüglich der unterschriebenen Entgeltbestätigung komme die Behörde nur zum Schluss, dass es sich um einen ähnlichen Namenszug handle. An der Aussage der Zeugin römisch 40 sei zu zweifeln.
4. Am 09.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es wurden die Beschwerdeführerin, Herr
XXXX als potentieller Dienstgeber sowie die Zeugin Frau XXXX, die Zeugin XXXX und der Zeuge XXXX einvernommen.römisch 40 als potentieller Dienstgeber sowie die Zeugin Frau römisch 40 , die Zeugin römisch 40 und der Zeuge römisch 40 einvernommen.
Herr XXXX wurde ersucht, seine Kalender für 2012 und 2013, so dieser gefunden wird, vorzulegen. Dies ist nicht geschehen.Herr römisch 40 wurde ersucht, seine Kalender für 2012 und 2013, so dieser gefunden wird, vorzulegen. Dies ist nicht geschehen.
5. Die WGKK legte mit 14.06.2016 die beauftragte Stellungnahme, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmer im Betrieb rund um den streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigt waren, vor, ebenso den Prüfbericht über die GPLA.
6. Schließlich legte Herr XXXX mit Schreiben vom 02.08.2016 die Kopie des SMS-Verlaufes vom 17.11.2012 bis 24.02.2013 vor, aus dem zahlreiche SMS der Bf an ihn betreffend die Arbeit im Lokal hervorgehen. Er brachte auch vor, dass er den Kurznamen "Paco" verwende.6. Schließlich legte Herr römisch 40 mit Schreiben vom 02.08.2016 die Kopie des SMS-Verlaufes vom 17.11.2012 bis 24.02.2013 vor, aus dem zahlreiche SMS der Bf an ihn betreffend die Arbeit im Lokal hervorgehen. Er brachte auch vor, dass er den Kurznamen "Paco" verwende.
7. Die Unterlagen der WGKK und SMS-Liste wurde der Bf zum Parteiengehör übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Frau XXXX hat im Lokal "La Norma" am XXXX im 1.Bezirk in Wien des Herrn XXXX im streitgegenständlichen Zeitraum, d.i. vom 06.11.2012 bis 22.02.2013, als Kellnerin gearbeitet, als Teilzeitkraft, ca.an 2 Tagen die Woche. Sie hat dafür laut Jahreslohnkonto ein Entgelt von € 310,25 (November 2012), von € 372,30 (Dezember 2012), von € 372,30 (Jänner 2013) und von € 273,02 im Februar 2013 erhalten.Frau römisch 40 hat im Lokal "La Norma" am römisch 40 im 1.Bezirk in Wien des Herrn römisch 40 im streitgegenständlichen Zeitraum, d.i. vom 06.11.2012 bis 22.02.2013, als Kellnerin gearbeitet, als Teilzeitkraft, ca.an 2 Tagen die Woche. Sie hat dafür laut Jahreslohnkonto ein Entgelt von € 310,25 (November 2012), von € 372,30 (Dezember 2012), von € 372,30 (Jänner 2013) und von € 273,02 im Februar 2013 erhalten.
Im Betrieb waren lt. Stellungnahme der WGKK vom 14.06.2016 im streitgegenständlichen Zeitraum 4 vollversicherte Personen sowie neben der Bf eine geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung gemeldet. Lt. Aussagen der Zeugin XXXX handelt es sich um ein kleines Lokal. In der Stellungnahme vom 14.06.2016 wurde auch mitgeteilt, dass der Dienstgeber auch die Dienstgeberabgabe für mehrere geringfügig Beschäftigte nach § 1 Abs 1 DAG abgerechnet hatIm Betrieb waren lt. Stellungnahme der WGKK vom 14.06.2016 im streitgegenständlichen Zeitraum 4 vollversicherte Personen sowie neben der Bf eine geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung gemeldet. Lt. Aussagen der Zeugin römisch 40 handelt es sich um ein kleines Lokal. In der Stellungnahme vom 14.06.2016 wurde auch mitgeteilt, dass der Dienstgeber auch die Dienstgeberabgabe für mehrere geringfügig Beschäftigte nach Paragraph eins, Absatz eins, DAG abgerechnet hat
Die GPLA-Prüfung für den Zeitraum von 2008-2011 hat eine Beitragsnachverrechnung betreffend Beiträge für Trinkgelder (Trinkgeldpauschale) ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Wiener Gebietskrankenkasse insbesondere die Niederschriften mit Frau XXXX am 17.04.2015 und mit der Zeugin XXXX am 12.05.2015, Verdienstnachweis vom 08.12.2012, den Zeugeneinvernahmen in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2016 und den vorgelegten Beweismitteln (Stellungnahme der WGKK vom 14.06.2016 samt Prüfbericht der Kasse vom 29.04.2013 über die Beitragsprüfung beim Dienstgeber XXXX betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2008- 31.12.20011, SMS-Verlauf, vorgelegt von Herrn XXXX mit Schreiben vom 02.08.2016).Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Wiener Gebietskrankenkasse insbesondere die Niederschriften mit Frau römisch 40 am 17.04.2015 und mit der Zeugin römisch 40 am 12.05.2015, Verdienstnachweis vom 08.12.2012, den Zeugeneinvernahmen in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2016 und den vorgelegten Beweismitteln (Stellungnahme der WGKK vom 14.06.2016 samt Prüfbericht der Kasse vom 29.04.2013 über die Beitragsprüfung beim Dienstgeber römisch 40 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2008- 31.12.20011, SMS-Verlauf, vorgelegt von Herrn römisch 40 mit Schreiben vom 02.08.2016).
Es wurden in der mündlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin, Herr XXXX als potentieller Dienstgeber sowie die Zeugin Frau XXXX die Zeugin XXXX und der Zeugen XXXX einvernommen. Diese haben im Wesentlichen die Tatsache der Tätigkeit der Bf im Lokal bestätigt.Es wurden in der mündlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 als potentieller Dienstgeber sowie die Zeugin Frau römisch 40 die Zeugin römisch 40 und der Zeugen römisch 40 einvernommen. Diese haben im Wesentlichen die Tatsache der Tätigkeit der Bf im Lokal bestätigt.
Die Bf war bei Frau XXXX geringfügig beschäftigt, sie konnte zur Tätigkeit im Lokal des HerrnXXXX keine Wahrnehmungen wiedergeben.Die Bf war bei Frau römisch 40 geringfügig beschäftigt, sie konnte zur Tätigkeit im Lokal des HerrnXXXX keine Wahrnehmungen wiedergeben.
Frau XXXX war von 2000 bis ca. 2014 vollbeschäftigt im Lokal tätig und sie konnte die Tätigkeit als Kellnerin (Aushilfe) im Zeitraum November 2012 bis Ende Februar 2013 bestätigen.Frau römisch 40 war von 2000 bis ca. 2014 vollbeschäftigt im Lokal tätig und sie konnte die Tätigkeit als Kellnerin (Aushilfe) im Zeitraum November 2012 bis Ende Februar 2013 bestätigen.
Frau XXXX (Niederschrift WGKK) war im streitgegenständlichen Zeitraum in der Küche des Lokals tätig; sie bestätigte die Tätigkeit der Bf als Kellnerin im hier in Rede stehenden Zeitraum.Frau römisch 40 (Niederschrift WGKK) war im streitgegenständlichen Zeitraum in der Küche des Lokals tätig; sie bestätigte die Tätigkeit der Bf als Kellnerin im hier in Rede stehenden Zeitraum.
Herr XXXX, der Bruder des Lokalinhabers, war im streitgegenständlichen Zeitraum als Koch und Kellner tätig und konnte die Tätigkeit der Bf als Kellnerin für einen Zeitraum von ca. 3-4 Monaten bestätigen.Herr römisch 40 , der Bruder des Lokalinhabers, war im streitgegenständlichen Zeitraum als Koch und Kellner tätig und konnte die Tätigkeit der Bf als Kellnerin für einen Zeitraum von ca. 3-4 Monaten bestätigen.
Ein wichtiges Beweismittel ist die Liste der ausgedruckten SMS, vorgelegt mit Schreiben des Dienstgebers vom 02.08.2016, die die Bf an Herrn XXXXgeschrieben hat. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Dass Herr XXXX der Adressat der SMS war und er den Kurznamen Paco verwendet hat auch die Bf in ihrer ersten Einvernahme bei der WGKK am 17.02.2014 bereits erwähnt; es ist nicht zu bezweifeln, dass die SMS an den Lokalinhaber XXXX gerichtet waren und zur Organisation der Tätigkeit der Bf dort dienten; ebenso ist die Urheberschaft der Bf für das Gericht nicht zweifelhaft, zumal die Senderin als "XXXX" aufscheint und der Inhalt klar die Tätigkeit umreißt, wie sie vom Lokalinhaber und den Zeuginnen und Zeugen beschrieben wurde. Die Richtigkeit der SMS wurde im Übrigen auch von der Bf in der Stellungnahme vom 27.09.2016 nicht bestritten, es wird - aber ohne weitere Begründung - die Echtheit bestritten. Das Gericht sieht aber keinen Grund, diesem unkonkreten Einwand zu folgen, zumal alle Indizien für die Echtheit (und auch Richtigkeit) sprechen.Dass Herr römisch 40 der Adressat der SMS war und er den Kurznamen Paco verwendet hat auch die Bf in ihrer ersten Einvernahme bei der WGKK am 17.02.2014 bereits erwähnt; es ist nicht zu bezweifeln, dass die SMS an den Lokalinhaber römisch 40 gerichtet waren und zur Organisation der Tätigkeit der Bf dort dienten; ebenso ist die Urheberschaft der Bf für das Gericht nicht zweifelhaft, zumal die Senderin als "XXXX" aufscheint und der Inhalt klar die Tätigkeit umreißt, wie sie vom Lokalinhaber und den Zeuginnen und Zeugen beschrieben wurde. Die Richtigkeit der SMS wurde im Übrigen auch von der Bf in der Stellungnahme vom 27.09.2016 nicht bestritten, es wird - aber ohne weitere Begründung - die Echtheit bestritten. Das Gericht sieht aber keinen Grund, diesem unkonkreten Einwand zu folgen, zumal alle Indizien für die Echtheit (und auch Richtigkeit) sprechen.
Als typisches Beispiel sei die letzte SMS der Liste vom 02.08.2016 angeführt, darin hat die Absenderin angeführt, dass Herr Paco nicht erreichbar sei und dass sie "seit zwei Wochen nicht gearbeitet und kein Geld verdient habe", sie habe sich inzwischen eine andere Arbeit gesucht und werde nicht mehr ins La Norma kommen, "bitte melde mich daher ab, danke! XXXX". Der hinter dieser SMS offensichtlich liegende Sachverhalt widerspricht dem gesamten Vorbringen der Bf.
Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der oben angeführten Zeuginnen ist hoch, zumal sie zum Aussagezeitpunkt nicht mehr im Betrieb tätig waren und daher eine Aussage aus Loyalität zum Dienstgeber ausscheidet. Außerdem ist dem Argument der Kasse, dass Herr XXXXkeine finanziellen Interessen an dem Verfahren hat und daher sein Aussagen glaubwürdig sind, zu folgen. Die Bf hat dagegen nur die sehr allgemeine die Behauptung aufgestellt, die Anmeldung von Frau XXXX sei eine Alibihandlung um andere "Schwarzarbeitsverhältnisse" zu verschleiern. Konkrete Hinweise, dass das hier der Fall war, wurden nicht gebracht und kamen in der mündlichen Verhandlung auch nicht hervor. Es ist dazu auf den Prüfbericht für den Zeitraum 2008 bis 2011 zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass mehrere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Betrieb vollversichert zur Sozialversicherung gemeldet waren; die Beitragsprüfung hat (nur) eine Beitragsdifferenz bei der Einbeziehung der Trinkgelder in die Beitragspflicht ergeben und macht nicht den Eindruck einer organisierten Schwarzarbeit.Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der oben angeführten Zeuginnen ist hoch, zumal sie zum Aussagezeitpunkt nicht mehr im Betrieb tätig waren und daher eine Aussage aus Loyalität zum Dienstgeber ausscheidet. Außerdem ist dem Argument der Kasse, dass Herr XXXXkeine finanziellen Interessen an dem Verfahren hat und daher sein Aussagen glaubwürdig sind, zu folgen. Die Bf hat dagegen nur die sehr allgemeine die Behauptung aufgestellt, die Anmeldung von Frau römisch 40 sei eine Alibihandlung um andere "Schwarzarbeitsverhältnisse" zu verschleiern. Konkrete Hinweise, dass das hier der Fall war, wurden nicht gebracht und kamen in der mündlichen Verhandlung auch nicht hervor. Es ist dazu auf den Prüfbericht für den Zeitraum 2008 bis 2011 zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass mehrere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Betrieb vollversichert zur Sozialversicherung gemeldet waren; die Beitragsprüfung hat (nur) eine Beitragsdifferenz bei der Einbeziehung der Trinkgelder in die Beitragspflicht ergeben und macht nicht den Eindruck einer organisierten Schwarzarbeit.
Die Ermittlungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung bestätigen den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, dass die Bf im im Spruch genannten Zeitraum tatsächlich im Lokal des Herrn XXXX am XXXX gearbeitet hat.Die Ermittlungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung bestätigen den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, dass die Bf im im Spruch genannten Zeitraum tatsächlich im Lokal des Herrn römisch 40 am römisch 40 gearbeitet hat.
Der Antrag auf Beauftragung eines Schriftsachverständigen wurde seitens der Bf als Beweisantrag nicht aufrechtgehalten. Die Bf leugnet vehement die Echtheit der Unterschrift unter den Verdienstnachweis vom 08.12.2012. Auch wenn das Gericht davon Abstand genommen hat, die Echtheit der Unterschrift unter den Verdienstnachweis per Sachverständigengutachten zu prüfen, weil die anderen Beweismittel ein hinreichend klares Bild ergeben, so ist doch auch ein Argument für die Unrichtigkeit des Vorbringens der Bf, dass nach Auffassung des Gerichts die Unterschrift unter dieses Dokument der in der mündlichen Verhandlung geleisteten Unterschrift der Bf auf dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sehr ähnlich ist. Diese Erwägung hat nicht die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens, ist aber im Sinne der Unbegrenztheit der Beweismittel miteinzubeziehen.
Die Einvernahme des Steuerberaters als Zeugen ist nach Auffassung des Gerichts nicht zielführend, weil dieser die Informationen und Anweisungen, die ihm der Mandant, Herr XXXX erteilt hat, umgesetzt hat.Die Einvernahme des Steuerberaters als Zeugen ist nach Auffassung des Gerichts nicht zielführend, weil dieser die Informationen und Anweisungen, die ihm der Mandant, Herr römisch 40 erteilt hat, umgesetzt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung sind In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung sind In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 Dienstnehmer ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nach Abs 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, Dienstnehmer ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nach Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG betrug 2012 € 376,26, 2013 386,80 Euro €.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug 2012 € 376,26, 2013 386,80 Euro €.
Die rechtliche Beurteilung des nunmehr vom Gericht festgestellten Sachverhaltes ist nicht strittig. Es ist daher festzustellen, dass die Bf im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Lokal beim Dienstgeber XXXX mit einem unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelt beschäftigt war und daher der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag.Die rechtliche Beurteilung des nunmehr vom Gericht festgestellten Sachverhaltes ist nicht strittig. Es ist daher festzustellen, dass die Bf im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Lokal beim Dienstgeber römisch 40 mit einem unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelt beschäftigt war und daher der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall war lediglich der Sachverhalt strittig.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, UnfallversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2113772.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016