TE Bvwg Beschluss 2016/11/10 W115 2002945-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.11.2016

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §41 Abs3
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2002945-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.2. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.

3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.3. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 50 vH bewertet wurde.3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 50 vH bewertet wurde.

3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.3.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.

3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von

Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit römisch 40 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß § 41, § 45 und § 55 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab XXXX mit 50 vH neu festgesetzt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß Paragraph 41,, Paragraph 45 und Paragraph 55, Bundesbehindertengesetz (BBG) ab römisch 40 mit 50 vH neu festgesetzt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass bei ihm keine Coxarthrose sondern eine beidseitige Hüftkopfnegrose vorliege. Weiters werde als Ergebnis der am XXXX durchgeführten Untersuchung eine Flexion über 90 Grad an beiden Hüften als möglich befunden. Dies könne nach einer Totalendoprothesenimplantation der linken Seite gar nicht möglich sein. Auch seien Befunde hinsichtlich der Schultern im eingeholten Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden.Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass bei ihm keine Coxarthrose sondern eine beidseitige Hüftkopfnegrose vorliege. Weiters werde als Ergebnis der am römisch 40 durchgeführten Untersuchung eine Flexion über 90 Grad an beiden Hüften als möglich befunden. Dies könne nach einer Totalendoprothesenimplantation der linken Seite gar nicht möglich sein. Auch seien Befunde hinsichtlich der Schultern im eingeholten Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ein ärztliches Sachverständigengutachten von

Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH bewertet wurde.Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH bewertet wurde.

7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

7.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.7.1. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

7.2. Mit E-Mail vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass eine weitere ärztliche Untersuchung erforderlich sei. Aus dem Gutachten aus dem Jahr XXXX würde nicht hervorgehen, dass er auf den Rollstuhl angewiesen sei. Weiters seien seine behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal der Meinung, dass er mindestens eine 80-prozentige Beeinträchtigung habe. Es werde daher eine Untersuchung durch einen Facharzt der orthopädischen Chirurgie beantragt.7.2. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass eine weitere ärztliche Untersuchung erforderlich sei. Aus dem Gutachten aus dem Jahr römisch 40 würde nicht hervorgehen, dass er auf den Rollstuhl angewiesen sei. Weiters seien seine behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal der Meinung, dass er mindestens eine 80-prozentige Beeinträchtigung habe. Es werde daher eine Untersuchung durch einen Facharzt der orthopädischen Chirurgie beantragt.

7.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie sowie Orthopädie/Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, veranlasst, wobei die Zusammenfassung der Gutachten durch die Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie zu erfolgen hat.

7.4. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , ein.7.4. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , ein.

7.5. In einem gleichzeitig am XXXX von der belangten Behörde übermittelten Aktenvermerk vom XXXX wurde im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund des unangemessenen Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung eine Begutachtung durch den Sachverständigen der Fachrichtung Unfallchirurgie nicht erfolgen habe können und die begonnene Untersuchung abgebrochen habe werden müssen.7.5. In einem gleichzeitig am römisch 40 von der belangten Behörde übermittelten Aktenvermerk vom römisch 40 wurde im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund des unangemessenen Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung eine Begutachtung durch den Sachverständigen der Fachrichtung Unfallchirurgie nicht erfolgen habe können und die begonnene Untersuchung abgebrochen habe werden müssen.

Weiters wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigen im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Verhalten abgelehnt werde.

7.6. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, veranlasst. Weiters wurde der Sachverständige mit der Zusammenfassung der eingeholten Sachverständigengutachten betraut.

7.7. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Arzt der Fachrichtung Orthopädie für den XXXX geladen. Dieser Ladung ist der Beschwerdeführer laut schriftlicher Mitteilung der belangten Behörde ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.7.7. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Arzt der Fachrichtung Orthopädie für den römisch 40 geladen. Dieser Ladung ist der Beschwerdeführer laut schriftlicher Mitteilung der belangten Behörde ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

7.8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom XXXX eine abermalige Aufforderung an den Beschwerdeführer sich zur ärztlichen Untersuchung bei einem sachverständigen Arzt der Fachrichtung Orthopädie für den XXXX persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß7.8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom römisch 40 eine abermalige Aufforderung an den Beschwerdeführer sich zur ärztlichen Untersuchung bei einem sachverständigen Arzt der Fachrichtung Orthopädie für den römisch 40 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß

§ 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt.Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt wird, wenn der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt.

7.9. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung ist das Schreiben vom Beschwerdeführer nicht behoben worden.

7.10. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht zur ärztlichen Untersuchung erschienen ist.7.10. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht zur ärztlichen Untersuchung erschienen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie notwendig. Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am XXXX ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt römisch eins. geschilderten Verfahrensganges ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie notwendig. Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am römisch 40 ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom XXXX eine abermalige Aufforderung an den Beschwerdeführer sich zur ärztlichen Untersuchung am XXXX persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG. Auch zu dieser Untersuchung ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom römisch 40 eine abermalige Aufforderung an den Beschwerdeführer sich zur ärztlichen Untersuchung am römisch 40 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG. Auch zu dieser Untersuchung ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Die Zustellung des Schreibens vom XXXX an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am XXXX .Die Zustellung des Schreibens vom römisch 40 an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem mit Stichtag römisch 40 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Grad der Behinderung) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer war vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt römisch eins. geschilderten Verfahrensganges war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Grad der Behinderung) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer war vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.

Da der Beschwerdeführer somit - nachdem er bereits einer Ladung zu einem Untersuchungstermin nicht nachgekommen ist - auch der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ladungen, Untersuchung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2002945.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten