TE Vwgh Beschluss 1990/9/27 90/12/0219

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;
72/14 Hochschülerschaft;

Norm

HSG 1973 §23;
HSG 1973 §4 Abs2 litb;
UOG 1975 §5 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

1. Fakultätsvertretung der Hochschülerschaft an der Universität X, Fakultät Y, 2. N, gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 7. Juni 1990, Zl. 70644/22-14/90, betreffend Maßnahmen nach § 23 des Hochschülerschaftsgesetzes

Spruch

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die mit Punkt 1 des angefochtenen Bescheides erfolgte Behebung des Beschlusses der Erstbeschwerdeführerin vom 2. November 1989 sowie des Beschlusses vom 23. März 1990, diesfalls nur betreffend die Entsendung von Studentenvertretern in die Studienkommission Y und die darauf gestützten Aufträge nach den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides richtet.

Begründung

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

"1.

Die Beschlüsse der Fakultätsvertretung Y an der Universität X vom 2. November 1989

(Punkt 7 des Protokolls) sowie vom 23. März 1990 (Punkt 6 des Protokolls) betreffend die Entsendung von Studentenvertretern in das Fakultätskollegium Y und in die Studienkommission Y,

werden gemäß § 23 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 behoben.

2.

Die Fakultätsvertretung wird gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz dieses Gesetzes beauftragt, unverzüglich eine Nominierung gemäß der Rechtsauffassung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, wonach das Mandatsverhältnis der in der Fakultätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu berücksichtigen ist, zu beschließen.

3.

Zur Durchführung des Entsendungsbeschlusses von Studentenvertretern/innen in das Fakultätskollegium

Y bzw. in die Studienkommission für

Y wird der Fakultätsvertretung gemäß § 21 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes 1975, eine Frist von drei Wochen ab Zustellung auferlegt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist bzw. der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gelten, das Fakultätskollegium für

Y bzw. die Studienkommission Y gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz UOG auch ohne Studentenvertreter als gesetzmäßig zusammengesetzt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Erstbeschwerdeführerin als ein Organ der Hochschülerschaft an der Universität X (§ 4 Abs. 2 lit. b HSG) und der Zweitbeschwerdeführer als ein entsprechend dem Beschluß der Erstbeschwerdeführerin vom 23. März 1990 in das Fakultätskollegium Y gewählter Studentenvertreter durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf rechtmäßige Auslegung und Anwendung der §§ 13 Abs. 2, 23 Abs. 2 HSG sowie § 21 Abs. 1 UOG durch die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde gemäß §§ 23 Abs. 1 HSG, 5 Abs. 1 und 21 Abs. 1 UOG, der Zweitbeschwerdeführer überdies in seinem Recht auf Ausübung der Funktion des Studentenvertreters im Fakultätskollegium Y, in das er rechtmäßig gewählt worden sei, verletzt erachten.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, eines Organes der Hochschülerschaft an der Universität X nach § 4 Abs. 2 lit. b HSG, ist unzulässig, da, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 17. März 1986, Slg. Nr. 12.074/A, näher dargelegt hat, den Organen der Hochschülerschaft im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 23 HSG - anders als den Organen der Universitäten nach § 5 Abs. 7 UOG - keine Beschwerdeberechtigung zukommt.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist jedenfalls insoweit unzulässig, als sie sich 1. gegen die Behebung des Beschlusses der Erstbeschwerdeführerin vom 2. November 1989 und

2. gegen die Behebung des Beschlusses der Erstbeschwerdeführerin vom 23. März 1990 betreffend die Entsendung von Studentenvertretern in die Studienkommission Y und die darauf gestützten Maßnahmen nach den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides wendet. Denn der Zweitbeschwerdeführer hat seine Beschwerde nur in seiner Funktion als ein "entsprechend dem Beschluß" der Erstbeschwerdeführerin "vom 23. März 1990" (und nicht vom 2. November 1989) "in das Fakultätskollegium Y" (und nicht auch in der Studienkommission Y) "gewählter Studentenvertreter" erhoben und kann daher durch den angefochtenen Bescheid auch nur in den mit diesen Funktionen im Zusammenhang stehenden Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zur Gänze, jene des Zweitbeschwerdeführers im umschriebenen Umfang als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120219.X00

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten