TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/2 86/07/0278

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Veröffentlicht am 02.10.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41;

Betreff

Z gegen Landeshauptmann von Kärnten vom 19. September 1986, Zl. 8 Wa/33/14/85, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G).

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 16. Mai 1983 wurde der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Gemeinde gemäß §§ 38 Abs. 1, 41, 98 Abs. 1, 111 und 112 Abs. 1 WRG 1959 unter verschiedenen Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer "Zumessung" des Wasserabflusses mittels Betonrohren und der Aufdämmung der Geländehöhe innerhalb des Bachbettes des G-See-Abflusses im Bereich der Querung dieses Gerinnes mit der Parzelle 990/1 (richtig: 990/5) KG T erteilt.

Mit Bescheid derselben Bezirksverwaltungsbehörde vom 13. Jänner 1984 wurde der Mitbeteiligten sodann aufgrund derselben gesetzlichen Bestimmungen die Herstellung der bezeichneten Zumessung mittels eines - inzwischen in dieser Form ausgeführten - rechteckigen Profiles wasserrechtlich bewilligt.

Den von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin benachbarter, von dem Vorhaben berührter Grundstücke gegen beide Bescheide erhobenen Berufungen gab schließlich der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 19. September 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge.

Begründend wurde von der Rechtsmittelbehörde ausgeführt, sie habe in der Angelegenheit umfangreiche Ermittlungen angestellt, die zu dem Ergebnis geführt hätten, daß das Projekt zur Errichtung einer Zumeßeinrichtung am sogenannten G-See-Abfluß als Ersatz für ein eingestürztes und entferntes "Aquädukt" notwendig sei. Die Ausführung in Form des Betonkastenprofiles weise nach den Berechnungen des wasserbautechnischen Sachverständigen eine etwas größere Durchflußfläche auf als das entfernte Aquädukt mit der angegebenen Durchflußfläche von 2,5 m2. Gegenüber Verklausungen sei das Betonkastenprofil im Gegensatz zu den ursprünglich geplanten Rohren als günstiger zu bezeichnen und eher mit der alten Anlage zu vergleichen. Die Zumeßeinrichtung sei einerseits so auszulegen, daß sich keine wesentliche Veränderung einer Hochwassergefährdung der Unterlieger ergebe, andererseits aber der mittlere Seewasserstand im sogenannten G See beibehalten werde. Dazu sei der Einbau des Kastenprofils mit einer mittleren Höhe der Unterkante von 480,50 m Meereshöhe erforderlich.

Zur Sohlkotenfrage selbst sei festgestellt worden, daß, wenn nicht ein waagrechtes Planum vorliege, Koten so unterschiedlich sein könnten, daß auf kürzeste Entfernungen durch Sohlvertiefungen oder -erhebungen Maßangaben-Differenzen im Halbmeterbereich liegen könnten. Maßgeblich dagegen seien Wasserstandsmessungen während Normalzeiten (Mittelwasserstandsmessungen), die einen gewissen Ruhewasserstand dokumentierten. Nach Herausnahme des Aquäduktes Ende März 1983 habe sich der Seewasserstand im April 1983 so weit gesenkt, daß der sogenannte G See bereits trockengefallen sei.

Dieser Umstand sei aus dem Luftbild vom 18. Mai 1983 eindeutig zu ersehen. Würde also die Zumeßeinrichtung auf eine Sohlkote von 479,60 oder 479,93 - wie von der Beschwerdeführerin verlangt - ausgerichtet werden, so würde der Seewasserspiegel so weit gesenkt werden, daß keine Wasserfläche mehr vorhanden sei, der G See würde in diesem Fall trockenfallen und verschwinden. Zu der in einer einstweiligen Verfügung bzw. im ersten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgezeigten Sohlkote von 479,93 sei durch Ing. A festgehalten worden, daß diese Kote unmittelbar oberhalb des alten Aquäduktes gemessen worden sei. Dort habe es eine Vertiefung gegenüber der Sohle im Bereich unterhalb des Aquäduktes gegeben. Diese Kote sei daher, wie in den Berufungen richtig ausgeführt, mit der Kote von 480,50 nicht zu vergleichen und daher fälschlich in die Begründung des ersten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft eingeflossen.

Daß die berechnete Sohlkote von 480,50 für das Betonkastenprofil zur Wiederherstellung des früheren Zustandes richtig sei, bewiesen auch die Projekts- und Planunterlagen zur Verhandlungsniederschrift vom 15. Juni 1965 und dem hiezu ergangenen Bescheid der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 30. Juni 1965. Wie man daraus ersehen könne, sei nur die Errichtung der Schleuse vorgesehen und seien keinerlei Arbeiten an der Sohle geplant gewesen. Dies gehe insbesondere aus dem technischen Bericht und Kostenvoranschlag hervor. Die Sohle und das Gewölbe sollten, auch wenn das damalige Projekt "Schleuse" ausgeführt worden wäre, im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Die im Projekt angegebenen Maße seien, wie von seiten des Ing. A in der Aussage vom 12. Juni 1984 festgehalten, von massiven Teilen "des Gewölbes und des Aquäduktes" aus gemessen worden. Die Oberseite des geplanten Holzbalkens (Dichtungsbalken zur Erreichung eines festen Abschlusses für die Schleuse), die mit der natürlichen Sohle hätte abschließen sollen, sei 3,30 m unter der Oberkante des Aquäduktes - von dort aus gemessen - vorgesehen gewesen. Ein doppeltes Nivellement - Messung am 23. März 1981, durchgeführt von einem Angehörigen der L-Bauleitung - habe für die Oberkante des Aquäduktes in der Mitte des Seeabflusses eine absolute Höhe von 483,83 ergeben, wobei an das staatliche Höhennetz HB Nr. 150 angeschlossen worden sei. Nach Abrechnung von 3,30 m ergebe sich daher in dem in Frage stehenden Bereich eine Sohlkote von 480,53. Die Rückrechnung der L-Bauleitung und Erreichung der Kote von 480,53 als notwendiges Sohlplanum für die Schützentafel bzw. zur Beibehaltung der bisherigen Wasserstandsfläche dokumentiere demnach auch die Übereinstimmung mit den 1983 nach Entfernung des alten Aquäduktes erforderlichen Maßnahmen bzw. die Notwendigkeit einer Zumeßeinrichtung mit als "Sohlschwelle" bezeichnetem Unterbau in der fraglichen Höhe.

Dip.-Ing. J, der in den Berufungsschreiben immer wieder zitiert werde und von dem auch ein forstliches Gutachten beigegeben worden sei, habe ausdrücklich in der Aussage vom 9. Juli 1984 festgehalten, daß er sich bei der Verhandlung vom 15. Juni 1965 in Vertretung der Gutsinhabung (der Beschwerdeführerin) gegen das Projekt des Wasserbauamtes hinsichtlich der Errichtung einer Schleuse deswegen ausgesprochen habe, weil durch eine Schließung der beabsichtigten Schleuse (Schleusenwand) im Falle von Hochwasserereignissen ein vermehrter Rückstau eingetreten wäre. Eine Schließung einer etwaigen Schleuse bzw. des Betonkastenprofiles sei aber mit den Projekten nicht beabsichtigt.

Die Richtigkeit dieser Höhe habe sich nach der Fertigstellung gezeigt, da sich in Normalzeiten gemäß den Wasserstandsmessungen vom Juli und August 1983 eine mittlere Seewasserstandshöhe von 480,74 m eingependelt habe, die auch mit der Messung im Juni 1971 mit einer Höhe von 480,78 vergleichbar sei. Wie von seiten des Dipl.-Ing. S bei seiner Einvernahme am 13. April 1984 festgehalten worden sei, habe er im Zuge der Erstellung eines Entwässerungsprojektes für die Wassergenossenschaft E am 11. Juni 1971 eine einmalige Seewasserspiegelmessung durchgeführt. Der Seespiegel habe damals 480,78 betragen. Die angeführte Höhenangabe beziehe sich auf das staatliche Höhennetz. Er habe dabei die Messung selbst im G See und nicht an irgendeiner Wasserlache ausgeführt, die durch den überschwappenden C Bach gespeist worden wäre. Der C Bach sei zum damaligen Zeitpunkt im Bereich der Meßstelle überhaupt nicht vorhanden gewesen, sondern ca. 275 m, in Fließrichtung aufwärts gesehen, in den G See eingeflossen. Daraus sei aber zu folgern, daß die Errichtung der Zumeßeinrichtung mit Aufdämmung für die Oberlieger keine meßbare Veränderung gebracht habe, da sowohl die Messungen 1971 als auch die neuen Seespiegelmessungen gut übereinstimmten. Die Durchflußfläche des Kastenprofiles sei etwas größer als die angegebene Durchflußfläche des entfernten Aquäduktes. Somit ergebe sich daraus auch kein Nachteil gegenüber dem alten Zustand, auch nicht bei Hochwasserführung. Eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin sowie sonstiger oberliegender Grundstücke gegenüber den ursprünglichen Verhältnissen sei daher durch die Verwirklichung des gegenständigen Projektes nicht zu erwarten. Dies hätten auch die mittlerweile getätigten Messungen bereits bestätigt und könne auch ohne exakte Einmessung aus den vorhandenen Luftbildern ohne weiteres ersehen werden. Es sei daher festzuhalten, daß nur Wasserstandsmessungen - erstmals dokumentiert 1971 - maßgeblich für eine eventuelle Beeinträchtigung sein könnten, nicht aber "Nutzungsfeststellungen", wie sie von K (richtig: J) und durch Dipl.-Ing. J durchgeführt worden seien. Im übrigen werde auf die weiteren Ausführungen der Aussagen des Dipl.-Ing. J verwiesen, wonach dieser den Gesamtbereich des G Sees erst seit den beiden Begehungen im Jahr 1983 kenne. Seine Gutachten bezögen sich ausschließlich auf forstwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten.

Was das Höhenverzeichnis des Dipl.-Ing. R betreffe, sei diesbezüglich der damit beschäftigte Ing. U einvernommen worden. Seien Einvernahme bestätige die Anbringung der Versicherungsnägel; er habe einen Wasserstand von etwa 480,55 geschätzt. Aufgrund dieser Aussage sei durch den wasserbautechnischen Sachverständigen in der Stellungnahme vom 8. August 1984 gefolgert worden und sei zu schließen, daß der am 18. Mai 1983 gemessene Wasserstand nach Entfernung des Aquäduktes mit 480,28 bis 480,30 sicherlich nicht als der im Berufungsschreiben vom 30. Jänner 1984 bezeichnete uralte natürliche Wasserstand nachgewiesen werden könne. Vielmehr sei diese Wasserstandsschätzung mit den nunmehrigen Wasserständen, die sich seit dem Einbau des bekämpften Projektes ergäben, in Einklang zu bringen. Den vorhandenen Beweisunterlagen folgend, entspreche die geplante und bereits errichtete Zumeßeinrichtung dem ursprünglichen Zustand; deren Verwirklichung sei im öffentlichen Interesse sowohl des Hochwasserschutzes wie auch des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich. Da hiedurch eine Wiederherstellung des bisherigen Zustandes erreicht werde, könne schon deswegen eine Beeinträchtigung der Oberliegergrundstücke im Sinn eines höheren Wasserstandes nicht eintreten.

Sämtliche anderen Einwendungen, Stellungnahmen bzw. sogenannten Gegengutachten der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die behördlichen Ermittlungen zu widerlegen, oder stünden mit der gegenständlichen Angelegenheit in keinem kausalen Zusammenhang, weshalb auf eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Argumenten verzichtet werden könne.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Beachtung ihrer Einwendungen gegen das Vorhaben aus dem Grund einer Beeinträchtigung ihrer Grundflächen durch eine vom bewilligten Vorhaben bewirkte Überflutung derselben verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in

der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erblickt in dem durch die beiden - nun im Instanzenzug bestätigten - erstinstanzlichen Bescheide vom 16. Mai 1983 und vom 13. Jänner 1984 bewilligten Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung zu einer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausschließenden Inanspruchnahme ihr gehörender Grundflächen in Form der Bildung eines vorher rechtens nicht ständig vorhandenen stehenden Gewässers - des sogenannten G Sees. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe es eine derartige, nun bescheidmäßig zugelassene geschlossene Wasserfläche ursprünglich - jedenfalls in diesem Jahrhundert - im natürlichen Zustand nicht gegeben, es seien lediglich bei größeren Überschwemmungen für einige Zeit Lachen unterschiedlicher Größe entstanden. Die Beschwerdeführerin sucht zu beweisen, daß die nun erteilte Bewilligung zu einer Veränderung der natürlichen Verhältnisse geführt habe, während die belangte Behörde davon ausgeht, daß die ursprünglichen Gegebenheiten hiedurch gerade nicht verändert bzw. daß sie wiederhergestellt worden seien; darüber hinaus sollen die Einwendungen der Beschwerdeführerin dartun, daß die von ihr behauptete Veränderung der Verhältnisse durch die nun wasserrechtlich bewilligte Zumeßeinrichtung beim G-See-Abfluß = B-Kanal in Form einer Verkleinerung der Durchflußfläche unter Anhebung der Kanalsohle herbeigeführt bzw. hiedurch die Herstellung schon vorher zu Unrecht veränderter Verhältnisse rechtlich ermöglicht worden sei. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, sie habe die ihr angebotenen Beweise völlig unbeachtet gelassen, sei zum Teil in aktenwidriger Weise von sachverhaltsmäßig unrichtigen Annahmen ausgegangen und habe es im einzelnen an stichhaltiger Begründung ihres Standpunktes fehlen lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinerseits keine Beweiswürdigung vorzunehmen, so daß im folgenden unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen zu untersuchen ist, ob der belangten Behörde wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen sind, bei deren Vermeidung es zu einer für die Beschwerdeführerin rechtsbedeutsamen anderen Entscheidung der belangten Behörde hätte kommen können.

Im angefochtenen Bescheid wird eingangs der angestellten Erwägungen erklärt, daß bei der nun bewilligten Zumeßeinrichtung eine etwas größere Durchflußfläche als früher bei dem eingestürzten und entfernten Aquädukt (wo sie 2,5 m2 betragen habe) erzielt worden sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe wiederholt darauf hingewiesen, daß dies nicht zutreffe; die Durchflußfläche betrage zwar nun 2,86 m2, habe aber früher, wie der belangten Behörde vorliegende Planskizzen zeigten, 220 cm x 268 cm = 5,95 m2 betragen, sei also mehr als doppelt so groß gewesen. Von den zuletzt genannten (allerdings statt mit 268 mit 267 cm angegebenen) Maßen ist in der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Mai 1983 die Rede, dies unter Bedachtnahme auf eine Korrektur in der Stellungnahme vom 27. Dezember 1984, sowie in dieser letzteren selbst, wobei auf eine Messung eines Vertreters der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im Jahr 1965 im Anschluß an die wasserrrechtliche Verhandlung am 15. Juni 1965 Bezug genommen wurde. Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde beruht offensichtlich auf einer - später von ihrem wasserbautechnischen Sachverständigen übernommenen (so bei der Verhandlung am 7. Mai 1984) - Erklärung des wasserbautechnsichen Amtssachverständigen der ersten Instanz in der Verhandlung vom 9. Mai 1983, wonach das abgetragene Aquädukt "nach einer Aufnahme der L-Bauleitung aus dem Jahr 1964 einen Querschnitt von 2,6 m2" gehabt habe. Von den in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erwähnten Planskizzen befindet sich nur eine bei den Verwaltungsakten; da eine in Widerspruch zu einem Parteienvorbringen stehende Annahme der Behörde keine "Aktenwidrigkeit" darstellt, liegt eine solche nicht vor. Andererseits wird kein entsprechender Beleg für die Annahme der belangten Behörde angeführt. Es wäre daher seitens dieser entsprechend begründet auf den diesbezüglichen schon auf Verwaltungsebene erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen gewesen, was nicht geschehen ist.

Zur sogenannten "Sohlkotenfrage" wird im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeiten unterschiedlicher Meßdaten infolge von Sohlvertiefungen und -erhebungen hingewiesen. Konkret wird auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin erwidert, die in einer einstweiligen Verfügung der Bezirkshauptmannschaft vom 10. August 1980 angegebene Sohlkote von 479,93 - deren Wiederherstellung damals angeordnet worden war, auf welche sich die Beschwerdeführerin bezogen hat, und die auch im erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Mai 1983 erwähnt worden war - sei laut Aussage des Ing. A von der L-Bauleitung (bei der Verhandlung am 29. März 1984) in einer Vertiefung oberhalb des Aquäduktes gemessen worden. Eine gleichartige Aussage hatte bei der Verhandlung vom 14. Juli 1983 der wasserbautechnische Sachverständige der ersten Instanz getroffen. In jener einstweiligen Verfügung war allerdings ausdrücklich die Errichtung einer Sohlstufe mit der bezeichneten Sohlkote, "um die Abflußverhältnisse im Bereich des sogenannten Gsees wieder auf das ursprüngliche Maß zu bringen", UNTERHALB "des alten Gewölbes" angeordnet worden. In der erwähnten Zeugenaussage wird ohne nähere Erläuterung, wieso es zu jenem erst nachher erinnerlich gewordenen, gewissermaßen dem Ziel der damaligen Verfügung entgegengesetzten Vorgang gekommen ist, die Messung unmittelbar OBERHALB des alten Aquäduktes, der, wie anschließend festgestellt, "das Gewölbe" enthält, in einer Vertiefung behauptet. Die hierauf gestützte Annahme der belangten Behörde einer daraus folgenden fälschlichen Bezeichnung im Bescheid vom 16. Mai 1983 erweist sich daher insofern als noch zu wenig gesichert, weil nicht ausreichend begründet; vor allem aber ergibt sich aus der Annahme "einer" Vertiefung noch nicht deren Ausmaß, so daß auch die Größe der in einem solchen Fall bestehenden Differenz offenbleibt.

Im angefochtenen Bescheid wird ferner ausgeführt, daß die berechnete Sohlkote von 480,50 für das Betonkastenprofil auch aus anderen Gründen richtig sei. Dort wird zunächst darauf hingewiesen, daß nach den Projekts- und Planunterlagen zur Verhandlung am 15. Juni 1965 und dem hiezu ergangenen Bescheid vom 30. Juni 1965, betreffend Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Abflußkanales des G Sees, nur die - sodann nicht bewilligte - Errichtung einer Schleuse vorgesehen, aber keinerlei Arbeiten an der Sohle geplant gewesen seien. Diese Ausführungen besagen allerdings wenig, denn es ist damit lediglich verneint worden, daß es aufgrund des Bescheides aus 1965 zu einer Kanalsohlenerhöhung gekommen sei. Auch die - von der Beschwerdeführerin im übrigen unter Bekanntgabe auf nach der damaligen Verhandlung vorgenommene Messungen bestrittenen - Hinweise auf die 1965 geplante, aber nicht bewilligte und realisierte Schleuse bleiben insofern letztlich unverbindlich, als die Berechnungen von Anlageteilen eines bloß geplanten, aber nicht genehmigten und nicht ausgeführten Vorhabens ausgehen.

Auch daß sich Dipl.-Ing. J 1965 gegen die geplante Schleuse deshalb ausgesprochen habe, weil bei deren Schließung ein Rückstau entstanden wäre, sagt noch nichts über die strittige Sohlkote und ebensowenig über den Wasserstand im Bereich des G Sees aus.

Im angefochtenen Bescheid werden des weiteren Wasserstandsmessungen vom Sommer 1983 - nach Fertigstellung des in Rede stehenden Projektes (für welches die Bewilligung mit dem zweiten erstinstanzlichen Bescheid aus 1984 nachträglich erfolgte) - mit einer einmaligen Seewasserspiegelmessung am 11. Juni 1971 verglichen und eine weitgehende Übereinstimmung festgestellt. Dieser auch örtlich präzisierten Messung ist von der Beschwerdeführerin entgegengehalten worden - was unerörtert bzw. unüberprüft blieb -, daß ihr vorliegenden Arbeitsberichten zufolge im Frühjahr 1971 starke Überschwemmungen stattfanden (siehe Verhandlungsschrift vom 7. Mai 1984); davon abgesehen beweist die Messung lediglich, daß zum angegebenen Zeitpunkt etwa gleiche Verhältnisse, wie sie bei dem nun realisierten Vorhaben bestehen, geherrscht haben, wobei spätere Meßdaten erst wieder 1981 beginnen. Von Ing. U wiederum stammt aus der Zeit vor 1983 nur eine WasserspiegelSCHÄTZUNG für das Jahr 1975.

Die belangte Behörde ist ferner im angefochtenen Bescheid von dem durch ihren wasserbautechnischen Sachverständigen erläuterten Erfordernis von Wasserstandsmessungen ausgegangen. Während der Sachverständige damit aber nur eine Abgrenzung zu den - unsicheren - Sohlkotenmessungen vorgenommen hat, wurde im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme darauf darüber hinaus auch die Brauchbarkeit von Nutzungsfeststellungen ganz allgemein in Abrede gestellt. Damit ist jedoch ohne hinreichende Begründung eine Möglichkeit zur vollständigen Ermittlung des objektiven Sachverhaltes von vornherein ausgeschlossen worden. Nur von der Voraussetzung her, daß die bewilligte Zumeßeinrichtung dem "ursprünglichen Zustand" entspricht, wäre es aber zutreffend, eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin zu verneinen. Wenn hingegen die verschiedenen, von der belangten Behörde ins Treffen geführten öffentlichen Interessen auch im Fall der Herbeiführung von Änderungen der Verhältnisse in bezug auf das Grundeigentum der Beschwerdeführerin für die Bewilligung sprächen, müßten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Lasten entsprechende Zwangsrechte eingeräumt werden.

Vergleicht man nun mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid den Standpunkt der Beschwerdeführerin, ist zu bemerken, daß diese schon auf Verwaltungsebene ihre Anschauungen im Gegenstand wiederholt und ausführlich dargelegt und in einer Weise begründet hat, die eine - im notwendigen Umfang unterbliebene - sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung erfordert, zumal auch zahlreiche, keineswegs von vornherein als unerheblich zu erkennende Beweise angeboten wurden, über welche die belangte Behörde zu Unrecht mit einem pauschalen Hinweis auf deren mangelnde Eignung hinweggegangen ist.

Es wäre ferner abzuklären, welche zeitlichen Dimensionen aus welchem Grund für jene "ursprünglichen", natürlichen Verhältnisse (auch als "früherer", "alter", "bisheriger" Zustand bezeichnet) maßgebend sein sollen, von denen ausgegangen wird, des weiteren, welche Art von Einwirkungen bei der Änderung der Gegebenheiten zu berücksichtigen ist. Es wäre auch eindeutig festzustellen, welche Grundflächen der Beschwerdeführerin nun ständig mit (G-See-)Wasser bedeckt sind, um von da her zu einer Abgrenzung gegenüber behaupteten bzw. gegebenen früheren Verhältnissen in der Natur zu gelangen.

Im fraglichen Bereich scheinen jedenfalls im Jahr 1965 andere Gegebenheiten als später bestanden zu haben. Die Wendung vom "abgelassenen G See" in den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan (1964), worauf sich die Beschwerdeführerin bezieht, ist nur ein Indiz. Es hat jedoch immerhin Ing. J in der Verhandlung am 15. Juni 1965 von einer "starken Verlandung der Wasserfläche" sowie von dort stockenden Pappelbeständen (Pappelhochwald) gesprochen, was damals von keiner Seite auf Widerspruch gestoßen ist. Ing. U wiederum hat in einer von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegten Erklärung unter Bezugnahme auf die von ihm ausgehobenen Katasterpläne und -unterlagen behauptet, daß sich in den Wirtschaftskarten auf Katasterbasis von 1911 und 1947 auf den betroffenen Grundstücken der Beschwerdeführerin nur die Kulturgattung Sumpf, nirgends aber eine Wasserfläche wie Teich oder See zeige. Ferner wird in einer bei den Verwaltungsakten liegenden Äußerung der für fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11. November 1980 unter anderem davon gesprochen, daß der G See "nur zu etwa einem Viertel offene Wasserfläche, sonst dicht mit Schilf bewachsen" sei, "woran sich im Norden mit Erlen und anderen feuchtigkeitsliebenden Pflanzen bewachsene Sumpfflächen anschließen". Noch 1984 wird in einer Äußerung derselben Abteilung ein Interesse an der Erhaltung des "als 'G See' bezeichneten Feuchtbiotops mit offenen Wasserstellen und umgebenden Verlandungsmooren" bekundet; es heißt dort, daß das Moor "durch Verlandung eines Sees entstanden" sei.

Die in verschiedenem Zusammenhang sowohl von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als auch von der Beschwerdeführerin erwähnten "Luftbilder", auf die sich diese und jene wechselweise berufen, befinden sich nicht unter den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß zur Beurteilung, ob mit den im Beschwerdefall erteilten Bewilligungen in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, der Sachverhalt noch in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedarf und zugleich rechtserhebliche Begründungsmängel vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid zur Gänze - also die Entscheidung über beide erstinstanzliche Bescheide betreffend - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070278.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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