TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/11 L510 2128789-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2016
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Entscheidungsdatum

11.11.2016

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2128789-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 01.06.2016, Zl. Beitragskontonummer XXXX Bezugszeichen: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 01.06.2016, Zl. Beitragskontonummer römisch 40 Bezugszeichen: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als XXXX GKK) hat mit Bescheid vom 04.04.2016 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ("BF") als Dienstgeber wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 80,-- an die XXXX GKK zu entrichten.1. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als römisch 40 GKK) hat mit Bescheid vom 04.04.2016 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ("BF") als Dienstgeber wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 80,-- an die römisch 40 GKK zu entrichten.

Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gem. § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zumDer Beschwerdeführer sei auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gem. Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum

15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden.

Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2016 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 02.05.2016 - eingegangen bei der XXXX GKK am 04.05.2016 - Beschwerde ("Berufung - Beschwerde") und stellte den Antrag, die Vorschreibung des Beitragszuschlages von € 80,-- aufzuheben.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 02.05.2016 - eingegangen bei der römisch 40 GKK am 04.05.2016 - Beschwerde ("Berufung - Beschwerde") und stellte den Antrag, die Vorschreibung des Beitragszuschlages von € 80,-- aufzuheben.

Begründend führte der BF aus, dass die Beitragsnachweisung Februar 2016 am 08.03.2016 per Fax gesendet worden sei. Eine elektronische Übermittlung sei für ihn nicht möglich. Er frage sich, warum eine Papiermeldung nicht gelten solle; das sei ja paradox.

Er sei auch einverstanden, wenn es jedes Mal € 10,-- kosten würde - für den angeblichen Mehraufwand der GKK.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2016 wies die GKK die Beschwerde als unbegründet ab.

Die Kasse führte begründend aus, dass der Einzelunternehmer XXXX , Holzwaren, XXXX die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2016 mittels Fax am 08. März 2016 an die XXXX GKK übermittelt habe.Die Kasse führte begründend aus, dass der Einzelunternehmer römisch 40 , Holzwaren, römisch 40 die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2016 mittels Fax am 08. März 2016 an die römisch 40 GKK übermittelt habe.

Mittels Schreiben vom 4. Februar 2016 habe die XXXX GKK erstmals eine übermittelte Fax- Meldung des o.a. Dienstgebers als nicht ordnungsgemäß erstattet zurückgewiesen. Sie habe den o.a. Dienstgeber ersucht, zukünftige Beitragsnachweisungen mittels ELDA (elektronischer Datenaustausch) zu übermitteln und diesen informiert, dass Meldungen und Abrechnungen an die Gebietskrankenkassen seit dem 1. Jänner 2016 (aufgrund einer Gesetzesänderung) nur mehr per ELDA übermittelt werden dürften. Weiters habe die XXXX GKK in diesem Schreiben auf Informationen auf ihrer Homepage sowie unter www.elda.at verwiesen.Mittels Schreiben vom 4. Februar 2016 habe die römisch 40 GKK erstmals eine übermittelte Fax- Meldung des o.a. Dienstgebers als nicht ordnungsgemäß erstattet zurückgewiesen. Sie habe den o.a. Dienstgeber ersucht, zukünftige Beitragsnachweisungen mittels ELDA (elektronischer Datenaustausch) zu übermitteln und diesen informiert, dass Meldungen und Abrechnungen an die Gebietskrankenkassen seit dem 1. Jänner 2016 (aufgrund einer Gesetzesänderung) nur mehr per ELDA übermittelt werden dürften. Weiters habe die römisch 40 GKK in diesem Schreiben auf Informationen auf ihrer Homepage sowie unter www.elda.at verwiesen.

Bereits zuvor sei seitens der XXXX GKK im November 2015 über das Dienstgeberportal ihrer Homepage (dg-service-line-Newsletter November 2015) eine Information an die Dienstgeber erfolgt, dass ab dem 1. Jänner 2016 Meldungen zur Pflichtversicherung und Abrechnungen an die Gebietskrankenkassen gesetzlich nur noch mittels ELDA zulässig seien, alle anderen Formen der Meldungsübermittlung als nicht erstattet gelten würden und nur noch in bestimmten Fällen für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten und bei der Mindestangaben- Anmeldung Ausnahmen von ELDA-Übermittlungen bestünden. Die XXXX GKK habe darüber nochmals im Dienstgeberportal ihrer Homepage im Dezember 2015 (über ihr vierteljährlich erscheinendes Dienstgeberservice-Magazin) informiert.Bereits zuvor sei seitens der römisch 40 GKK im November 2015 über das Dienstgeberportal ihrer Homepage (dg-service-line-Newsletter November 2015) eine Information an die Dienstgeber erfolgt, dass ab dem 1. Jänner 2016 Meldungen zur Pflichtversicherung und Abrechnungen an die Gebietskrankenkassen gesetzlich nur noch mittels ELDA zulässig seien, alle anderen Formen der Meldungsübermittlung als nicht erstattet gelten würden und nur noch in bestimmten Fällen für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten und bei der Mindestangaben- Anmeldung Ausnahmen von ELDA-Übermittlungen bestünden. Die römisch 40 GKK habe darüber nochmals im Dienstgeberportal ihrer Homepage im Dezember 2015 (über ihr vierteljährlich erscheinendes Dienstgeberservice-Magazin) informiert.

Trotz dieser mehrfachen Hinweise habe der o.a. Dienstgeber die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2016 in der Folge nicht mittels ELDA übermittelt.

Beim angeführten Dienstgeber handle es sich nicht um einen Privathaushalt, sondern um einen Einzelunternehmer. Die oben angeführten, ab 1. Jänner 2016 bestehenden Ausnahmebestimmungen (nur mehr für Privathaushalte!) kämen für ihn nicht zum Tragen. Herr XXXX sei daher gemäß den oben angeführten zeitraumbezogenen, ab 1. Jänner 2016 in Geltung stehenden Rechtsgrundlagen, verpflichtet gewesen, die Beitragsnachweisung Februar 2016 bis spätesten 15. März 2016 mittels ELDA an die XXXX GKK zu übermittelt.Beim angeführten Dienstgeber handle es sich nicht um einen Privathaushalt, sondern um einen Einzelunternehmer. Die oben angeführten, ab 1. Jänner 2016 bestehenden Ausnahmebestimmungen (nur mehr für Privathaushalte!) kämen für ihn nicht zum Tragen. Herr römisch 40 sei daher gemäß den oben angeführten zeitraumbezogenen, ab 1. Jänner 2016 in Geltung stehenden Rechtsgrundlagen, verpflichtet gewesen, die Beitragsnachweisung Februar 2016 bis spätesten 15. März 2016 mittels ELDA an die römisch 40 GKK zu übermittelt.

Trotz Informationen auf der Homepage der XXXX GKK sowie eines an den Dienstgeber gerichteten Schreibens der Kasse vom 4.2.2016 mit dem Hinweis auf die ab 1. Jänner 2016 bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Meldungserstattung via ELDA, habe der angeführte Dienstgeber die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2016 nicht bis 15. März 2016 mittels ELDA übermittelt. Die Beitragsnachweisung Februar 2016 gelte somit als nicht fristgerecht erstattet.Trotz Informationen auf der Homepage der römisch 40 GKK sowie eines an den Dienstgeber gerichteten Schreibens der Kasse vom 4.2.2016 mit dem Hinweis auf die ab 1. Jänner 2016 bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Meldungserstattung via ELDA, habe der angeführte Dienstgeber die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2016 nicht bis 15. März 2016 mittels ELDA übermittelt. Die Beitragsnachweisung Februar 2016 gelte somit als nicht fristgerecht erstattet.

Zum Einwand, dass die XXXX GKK im Jahr 2014 eine andere Rechtsauskunft gegeben habe, sei zu bemerken, dass im Jahr 2014 noch eine andere Rechtslage bestanden habe (insbes. § 41 Abs. 4 ASVG, idF BGBl. I Nr. 138/2013). Damals seien Dienstgeber in der Rechtsform von juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften gesetzlich verpflichtet gewesen, Meldungen ausschließlich mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzunehmen. Für sonstige Dienstgeber (z.B. für Einzelunternehmer) habe es rechtliche Ausnahmebestimmungen gegeben. Die damalige Rechtsauskunft der XXXX GKK aus dem Jahr 2014 sei somit korrekt gewesen, vermöge aber an der nunmehr seit 1. Jänner 2016 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, Abrechnungsunterlagen an die XXXX GKK via ELDA zu übermitteln, nichts zu ändern (Ausnahmebestimmungen gebe es nur mehr für Privathaushalte!).Zum Einwand, dass die römisch 40 GKK im Jahr 2014 eine andere Rechtsauskunft gegeben habe, sei zu bemerken, dass im Jahr 2014 noch eine andere Rechtslage bestanden habe (insbes. Paragraph 41, Absatz 4, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,). Damals seien Dienstgeber in der Rechtsform von juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften gesetzlich verpflichtet gewesen, Meldungen ausschließlich mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzunehmen. Für sonstige Dienstgeber (z.B. für Einzelunternehmer) habe es rechtliche Ausnahmebestimmungen gegeben. Die damalige Rechtsauskunft der römisch 40 GKK aus dem Jahr 2014 sei somit korrekt gewesen, vermöge aber an der nunmehr seit 1. Jänner 2016 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, Abrechnungsunterlagen an die römisch 40 GKK via ELDA zu übermitteln, nichts zu ändern (Ausnahmebestimmungen gebe es nur mehr für Privathaushalte!).

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG könne ein Beitragszuschlag verhängt werden, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Der Beitragszuschlag könne bis zum 10fachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Im Jahr 2016 betrage die tägliche Höchstbeitragsgrundlage EUR 162,00.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG könne ein Beitragszuschlag verhängt werden, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Der Beitragszuschlag könne bis zum 10fachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Im Jahr 2016 betrage die tägliche Höchstbeitragsgrundlage EUR 162,00.

Der Einwand, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, mittels ELDA zu melden, entledige den Beschwerdeführer nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die zeitgerechte Meldung via ELDA vorzunehmen. Der Dienstgeber habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Der Beitragszuschlag sei nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Da die Vorschreibung des Beitragszuschlags keine Verwaltungsstrafe sei, sei die Frage des subjektiven Verschuldens irrelevant. Entscheidend sei nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde.

Im vorliegenden Fall habe der o.a. Dienstgeber die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2016 lediglich per Fax und - trotz Aufforderung hierzu - nicht bis 15. März 2016 mittels ELDA übermittelt. Die Meldung der Beitragsnachweisung Februar 2016 gelte, da diese außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung erfolgt sei, als nicht fristgerecht erstattet. Es seien daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages erfüllt.

Der Beschwerdeführer habe nicht erstmalig Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt. Es handle sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsrechnung um den 3. Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten. Aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes sei eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten. Der Verwaltungsbehörde sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen via ELDA und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Der XXXX GKK wäre nach der gesetzlichen Bestimmung eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.620,- (Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) zugestanden. Der nunmehr von der Kasse vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 80,- sei daher jedenfalls gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer habe nicht erstmalig Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt. Es handle sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsrechnung um den 3. Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten. Aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes sei eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten. Der Verwaltungsbehörde sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen via ELDA und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Der römisch 40 GKK wäre nach der gesetzlichen Bestimmung eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.620,- (Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) zugestanden. Der nunmehr von der Kasse vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 80,- sei daher jedenfalls gerechtfertigt.

4. Mit Schreiben vom 15.06.2016 stellte der BF gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht; er beantrage die Aufhebung des Beitragszuschlages.

In der Begründung führte der BF aus, dass die Beitragsmeldung für Mai 2016 [Anm.: richtig wohl "Februar 2016"] in Papierform zeitgerecht abgegeben worden sei.

Die Lohnverrechnung werde außerhalb des Betriebes gemacht. Bei Haushalten sei die Übermittlung in Papierform zulässig. Ein Einzelunternehmer sei in diesem Sinn auch eine Privatperson, weil das Unternehmen keine juristische Person sei.

Der Krankenkasse entstehe durch die Übermittlung in Papierform kein Schaden. Die Beiträge seien immer zeitgerecht bezahlt worden. Es könne keine Verzögerung durch Stromausfall oder Störfälle geben. Stromausfälle würden von der GKK nicht akzeptiert.

5. Mit Schreiben vom 22.06.2016 legte die XXXX GKK die Beschwerde und den Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Unter einem wurde im Wesentlichen die Argumentation der Beschwerdevorentscheidung erneut dargelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Dienstgeberfunkton gerade nicht im Rahmen eines Privathaushaltes, sondern im Rahmen eines Unternehmens (Einzelunternehmens) ausübe, weshalb eine Ausnahmeregelung bereits aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung sowie der Erläuterungen dazu für ihn nicht zum Tragen komme. Der Einwand des Beschwerdeführers bestehe somit insgesamt nicht zu Recht.5. Mit Schreiben vom 22.06.2016 legte die römisch 40 GKK die Beschwerde und den Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Unter einem wurde im Wesentlichen die Argumentation der Beschwerdevorentscheidung erneut dargelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Dienstgeberfunkton gerade nicht im Rahmen eines Privathaushaltes, sondern im Rahmen eines Unternehmens (Einzelunternehmens) ausübe, weshalb eine Ausnahmeregelung bereits aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung sowie der Erläuterungen dazu für ihn nicht zum Tragen komme. Der Einwand des Beschwerdeführers bestehe somit insgesamt nicht zu Recht.

Soweit im Vorlageantrag eingewendet werde, dass der GKK kein Schaden entstanden sei, da die Papiermeldung ja erfolgt sei, sei auf den Gesetzestext des § 113 Abs. 4 ASVG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Daraus ergebe sich, dass die Behörde in einem Fall wie dem hier vorliegenden, gerade nicht verpflichtet sei, den ihr entstandenen Schaden (Verwaltungsmehraufwand) im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt sei - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten bzw. nicht erfolgten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.Soweit im Vorlageantrag eingewendet werde, dass der GKK kein Schaden entstanden sei, da die Papiermeldung ja erfolgt sei, sei auf den Gesetzestext des Paragraph 113, Absatz 4, ASVG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Daraus ergebe sich, dass die Behörde in einem Fall wie dem hier vorliegenden, gerade nicht verpflichtet sei, den ihr entstandenen Schaden (Verwaltungsmehraufwand) im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt sei - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten bzw. nicht erfolgten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.

6. Der Verwaltungsakt langte am 27.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat die Beitragsnachweisung für Februar 2016 am 08.03.2016 an die GKK per Telefax übermittelt. Es handelt sich dabei um keine für den BF zulässige Form der Übermittlung. Die gesetzliche Frist zur formgerechten Übermittlung endete mit Ablauf des 15.3.2016.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).

Zu A)

1. § 113 ASVG1. Paragraph 113, ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500? je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500? je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.(6) Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.(7) Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend.

§ 34 ASVGParagraph 34, ASVG

(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVGParagraph 35, ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).2. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Ab 01.01.2016 dürfen Sozialversicherungsmeldungen (ausgenommen Mindestangaben-Anmeldungen) generell nur noch via elektronischem Datenaustausch (ELDA) den österreichischen Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Wird trotzdem eine Papiermeldung übermittelt, gilt diese als nicht erstattet.

§ 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes die Beitragsnachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen hat und verweist hier auf § 41 Abs. 1 und 4 ASVG.Paragraph 34, Absatz 2, ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes die Beitragsnachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen hat und verweist hier auf Paragraph 41, Absatz eins und 4 ASVG.

Gemäß § 41 Abs. 1 ASVG hat die Meldung mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erfolgen. Abs. 4 leg. cit. erlaubt eine Übermittlung außerhalb einer elektronischen Datenfernübertragung, wenn sie gemäß der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG erfolgen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ASVG hat die Meldung mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erfolgen. Absatz 4, leg. cit. erlaubt eine Übermittlung außerhalb einer elektronischen Datenfernübertragung, wenn sie gemäß der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, ASVG erfolgen.

Diese Richtlinien haben andere Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen, wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten unzumutbar ist; wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.

[...]

§ 41 Abs. 1 ASVG normiert, dass Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten sind.Paragraph 41, Absatz eins, ASVG normiert, dass Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten sind.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004 und BGBl. I Nr. 31/2004))(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004,))

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29,) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;

3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.

(6) Die Meldung nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des § 3 Abs. 3 DLSG erfüllt.(6) Die Meldung nach Paragraph 35, Absatz 4, Litera c, wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, DLSG erfüllt.

Mit amtlicher Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung, Nr.: 153, Jahr: 2013, vom 19.12.2013, zuletzt Nr.: 248 Jahr: 2015, vom 15.12.2015, hat der Hauptverband nach Vorgabe des Gesetzgebers die Änderung der Richtlinien über die Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005) beschlossen. Konkret ist damit seit 1.1.2016 die Erstattung von Papiermeldungen durch eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen in diesem Rahmen generell ausgeschlossen:

§ 2 RMDFÜ 2005Paragraph 2, RMDFÜ 2005

(1) Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 ASVG gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erfolgen.(1) Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG sowie nach Paragraph 34, ASVG gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins, ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6, ASVG) erfolgen.

(2) Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten gelten außerhalb elektronischer Datenfernübertragung als erstattet, wenn

1. eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist (§ 3) oder1. eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist (Paragraph 3,) oder

2. wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§ 4).2. wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (Paragraph 4,).

Bei der vom BF gewählten Übermittlung per Telefax handelt es sich somit um eine Form die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung liegt, die vom Hauptverband festgelegt wurde. Bei der Organisation des BF handelt es sich nicht um einen Privathaushalt iSd genannten Bestimmung und ist damit eine Übermittlung des Beitragsnachweises per Telefax gem. §§ 34 Abs 2, 41 Abs 1 u. 4 ASVG, § 2 RMDFÜ 2005, als nicht erstattet anzusehen. Folglich war davon auszugehen, dass der BF keine Übermittlung des Beitragsnachweises für Februar 2016 erstattete. Die vom BF vorgebrachte Rechtfertigung, er habe die für den Zeitraum Februar 2016 vorzulegende Nachweisung per Telefax am 08.03.2016 der GKK übermittelt, wird nicht bestritten. Aufgrund oa. Ausführungen sind jedoch die entsprechenden Meldebestimmungen einzuhalten und Meldungen in Papierform durch den Dienstgeber nach den einschlägigen Bestimmungen durch die Behörde als nicht erstattet anzusehen bzw. zurückzuweisen. Von der GKK wurde der BF darauf hingewiesen, dass ein Beitragsnachweis mittels Telefax nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Beitragsnachweisung via ELDA nachzureichen ist (vgl. Schreiben der XXXX GKK vom 04.02.2016; AS 14). Am 08.03.2016 wurde vom BF der für Februar 2016 erforderliche Beitragsnachweis wiederum mittels Telefax an die GKK übermittelt. Von dieser wurde in der Folge wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag von € 80,00 verhängt. Das Beschwerdevorbringen, der Beitragsnachweis für den Zeitraum Februar 2016 wäre am 08.03.2016 der GKK per Telefax übermittelt worden, entledigt den BF nicht seiner Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Der BF ist somit seiner Übermittlungspflicht nicht nachgekommen, da die Meldung außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung erfolgte und somit als nicht fristgerecht erstattet anzusehen war. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.Bei der vom BF gewählten Übermittlung per Telefax handelt es sich somit um eine Form die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung liegt, die vom Hauptverband festgelegt wurde. Bei der Organisation des BF handelt es sich nicht um einen Privathaushalt iSd genannten Bestimmung und ist damit eine Übermittlung des Beitragsnachweises per Telefax gem. Paragraphen 34, Absatz 2, 41, Absatz eins, u. 4 ASVG, Paragraph 2, RMDFÜ 2005, als nicht erstattet anzusehen. Folglich war davon auszugehen, dass der BF keine Übermittlung des Beitragsnachweises für Februar 2016 erstattete. Die vom BF vorgebrachte Rechtfertigung, er habe die für den Zeitraum Februar 2016 vorzulegende Nachweisung per Telefax am 08.03.2016 der GKK übermittelt, wird nicht bestritten. Aufgrund oa. Ausführungen sind jedoch die entsprechenden Meldebestimmungen einzuhalten und Meldungen in Papierform durch den Dienstgeber nach den einschlägigen Bestimmungen durch die Behörde als nicht erstattet anzusehen bzw. zurückzuweisen. Von der GKK wurde der BF darauf hingewiesen, dass ein Beitragsnachweis mittels Telefax nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Beitragsnachweisung via ELDA nachzureichen ist vergleiche Schreiben der römisch 40 GKK vom 04.02.2016; AS 14). Am 08.03.2016 wurde vom BF der für Februar 2016 erforderliche Beitragsnachweis wiederum mittels Telefax an die GKK übermittelt. Von dieser wurde in der Folge wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag von € 80,00 verhängt. Das Beschwerdevorbringen, der Beitragsnachweis für den Zeitraum Februar 2016 wäre am 08.03.2016 der GKK per Telefax übermittelt worden, entledigt den BF nicht seiner Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Der BF ist somit seiner Übermittlungspflicht nicht nachgekommen, da die Meldung außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung erfolgte und somit als nicht fristgerecht erstattet anzusehen war. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, der GKK würde durch die Übermittlung in Papierform kein Mehraufwand entstehen, ist festzustellen, dass der GKK dahingehend zu folgen ist, dass sie nicht verpflichtet ist, den ihr entstandenen Verwaltungsaufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt ist, im Falle eines Meldeverstoßes Beitragszuschläge zu verhängen. Zweck der Beitragszuschläge ist, den wegen Säumigkeit verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen. In der Judikatur des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, sprach dieser aus, dass § 113 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; 26.1.2005, Zl. 2004/08/0141).Zum weiteren Beschwerdevorbringen, der GKK würde durch die Übermittlung in Papierform kein Mehraufwand entstehen, ist festzustellen, dass der GKK dahingehend zu folgen ist, dass sie nicht verpflichtet ist, den ihr entstandenen Verwaltungsaufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt ist, im Falle eines Meldeverstoßes Beitragszuschläge zu verhängen. Zweck der Beitragszuschläge ist, den wegen Säumigkeit verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen. In der Judikatur des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, sprach dieser aus, dass Paragraph 113, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; 26.1.2005, Zl. 2004/08/0141).

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der BF die Beitragsnachweisung für Februar 2016 per Telefax und nicht wie gesetzlich normiert in elektronischer Datenfernübertragung (ELDA), vorgenommen hat. Da bei einer solchen Übermittlung diese als nicht erstattet anzusehen ist, erfüllt der BF die Voraussetzungen des § 113 Abs. 4 ASVG, welcher dem zuständigen Versicherungsträger - im gegenständlichen Fall die XXXX Gebietskrankenkasse - Ermessen dahingehend einräumt, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um den dritten Meldeverstoß innerhalb der letzten 12 Monate handelte. Dem trat der BF auch nicht konkret entgegen.Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der BF die Beitragsnachweisung für Februar 2016 per Telefax und nicht wie gesetzlich normiert in elektronischer Datenfernübertragung (ELDA), vorgenommen hat. Da bei einer solchen Übermittlung diese als nicht erstattet anzusehen ist, erfüllt der BF die Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 4, ASVG, welcher dem zuständigen Versicherungsträger - im gegenständlichen Fall die römisch 40 Gebietskrankenkasse - Ermessen dahingehend einräumt, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um den dritten Meldeverstoß innerhalb der letzten 12 Monate handelte. Dem trat der BF auch nicht konkret entgegen.

Der Verwaltungsbehörde ist durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen via ELDA und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Der Behörde wäre nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages iHv € 1.620,00 (Zehnfaches der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016) zugestanden. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag iHv € 80,00 bewegt sich am unteren möglichen Rahmen und ist daher jedenfalls gerechtfertigt.Der Verwaltungsbehörde ist durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen via ELDA und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich vergleiche VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Der Behörde wäre nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages iHv € 1.620,00 (Zehnfaches der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016) zugestanden. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag iHv € 80,00 bewegt sich am unteren möglichen Rahmen und ist daher jedenfalls gerechtfertigt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Telefax

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2128789.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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