TE Bvwg Beschluss 2016/11/14 W183 2138578-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2016
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Entscheidungsdatum

14.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
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  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W183 2138578-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX auf Verfahrenshilfe (datiert 19.10.2016) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 auf Verfahrenshilfe (datiert 19.10.2016) beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag vom 14.01.2016, Zl. XXXX, wurden dem Antragsteller eine Eingabengebühr gemäß TP 13 lit a GGG in Höhe von EUR 256,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit die Zahlung eines Gesamtbetrags von EUR 264,00 aufgetragen.1. Mit Zahlungsauftrag vom 14.01.2016, Zl. römisch 40 , wurden dem Antragsteller eine Eingabengebühr gemäß TP 13 Litera a, GGG in Höhe von EUR 256,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, somit die Zahlung eines Gesamtbetrags von EUR 264,00 aufgetragen.

2. Mit Schreiben vom 30.09.2016 wurde seitens des Antragstellers ein Antrag auf Nachlass (in eventu Stundung) gestellt.

3. Mit Bescheid vom 07.10.2016, XXXX, zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag auf Nachlass (in eventu Stundung) durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass § 9 Abs. 5 GEG unmissverständlich anordnet, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Kosten des Strafverfahrens nach § 1 Z 4 GEG keine Anwendung finden. Gemäß § 9 Abs. 5 GEG sei bei Nachlass und Stundung von Kosten des Strafverfahrens ab 1. Juli 2015 keine Zuständigkeit der Einbringungsstelle gegeben.3. Mit Bescheid vom 07.10.2016, römisch 40 , zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag auf Nachlass (in eventu Stundung) durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gem. Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass Paragraph 9, Absatz 5, GEG unmissverständlich anordnet, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Kosten des Strafverfahrens nach Paragraph eins, Ziffer 4, GEG keine Anwendung finden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, GEG sei bei Nachlass und Stundung von Kosten des Strafverfahrens ab 1. Juli 2015 keine Zuständigkeit der Einbringungsstelle gegeben.

4. Mit Schreiben vom 19.10.2016 stellte der Antragsteller "zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.10.2016" den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe. Begründend führte er aus, keinerlei Vermögenswerte zu besitzen und deshalb nicht für die notwendige Verteidigung aufkommen zu können.

5. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 legte der Präsident des OLG Wien den Antrag auf Verfahrenshilfe samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Antragsteller beantragt Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde solle sich auf das Verfahren betreffend seinen Antrag auf Nachlass bzw. Stundung gem § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG von vorgeschriebenen Gerichtskosten in Höhe von EUR 264,00 beziehen.Der Antragsteller beantragt Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde solle sich auf das Verfahren betreffend seinen Antrag auf Nachlass bzw. Stundung gem Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG von vorgeschriebenen Gerichtskosten in Höhe von EUR 264,00 beziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten (am 02.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten) Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für den Antragsteller sowie den angeschlossenen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Der Antragsteller hat - wie sich aus den Feststellungen ergibt - Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Das VwGVG sieht lediglich in § 40 die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers vor. Demnach hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem - so er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen - ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Das VwGVG sieht lediglich in Paragraph 40, die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers vor. Demnach hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem - so er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen - ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Die Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten ist im VwGVG nur in § 40 VwGVG unter der Überschrift "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG geregelt und kommt aufgrund des systematischen Aufbaus des VwGVG nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum 3. Hauptstück "Besondere Bestimmungen" und dessen 2. Abschnitt "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" sowie die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist.Die Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten ist im VwGVG nur in Paragraph 40, VwGVG unter der Überschrift "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG geregelt und kommt aufgrund des systematischen Aufbaus des VwGVG nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum 3. Hauptstück "Besondere Bestimmungen" und dessen 2. Abschnitt "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" sowie die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in Paragraph 40, VwGVG bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat § 40 VwGVG zwar wegen des Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft (VfGH 25.06.2015, G 7/2015). Die Bestimmung des § 40 VwGVG ist daher derzeit noch in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof hat Paragraph 40, VwGVG zwar wegen des Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft (VfGH 25.06.2015, G 7 aus 2015,). Die Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG ist daher derzeit noch in Kraft.

3.2.2. Das vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerdeverfahren beträfe die Bekämpfung des Bescheides der belangten Behörde, mit dem der Antrag auf Nachlass bzw. Stundung von Gerichtskosten zurückgewiesen wurde.

Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich damit um ein Verfahren, das ausschließlich Gerichtskosten zum Gegenstand hat. Bescheide betreffend Anträge auf Nachlass oder Stundung gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG stellen keine Rechtssache des Verwaltungsstrafrechts dar.Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich damit um ein Verfahren, das ausschließlich Gerichtskosten zum Gegenstand hat. Bescheide betreffend Anträge auf Nachlass oder Stundung gem. Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG stellen keine Rechtssache des Verwaltungsstrafrechts dar.

Da es sich um keine Verwaltungsstrafsache handelt, bietet das VwGVG derzeit keine gesetzliche Grundlage zur Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers.

3.2.3. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).3.2.3. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Deren Anwendung setzt aber wie oben ausgeführt einen Bezug zum Unionsrecht voraus. Der im Fall des Antragstellers zu prüfende Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien stützt sich auf Rechtsnormen nach dem GEG. Dabei handelt es sich um innerstaatliche Normen, die nicht auf unionsrechtliche Vorschriften gestützt sind. Der zu prüfende Bescheid ist demnach nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn von Artikel 51 Absatz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen. Da somit die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht zur Anwendung kommt, kann eine Verfahrenshilfe auch nicht auf Grundlage von Artikel 47 Absatz 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt werden.

3.2.4. Mitunter sehen Materiengesetze die Zurverfügungstellung rechtlichen Beistands vor (etwa § 52 BFA-Verfahrensgesetz über die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht). Im Rahmen des Gebührenrechts gibt es zwar eine Vorschrift über die Gebührenfreiheit aufgrund gewährter Verfahrenshilfe (§§ 8, 9 GGG), dabei handelt es sich jedoch nicht um Vorschriften über die Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über die Vorschreibung bzw. den Nachlass von Gerichtsgebühren. Im GEG findet sich keine Bestimmungen betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe. Auch vor diesem Hintergrund ist somit keine Bestellung eines Verfahrenshelfers möglich.3.2.4. Mitunter sehen Materiengesetze die Zurverfügungstellung rechtlichen Beistands vor (etwa Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz über die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht). Im Rahmen des Gebührenrechts gibt es zwar eine Vorschrift über die Gebührenfreiheit aufgrund gewährter Verfahrenshilfe (Paragraphen 8, 9, GGG), dabei handelt es sich jedoch nicht um Vorschriften über die Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über die Vorschreibung bzw. den Nachlass von Gerichtsgebühren. Im GEG findet sich keine Bestimmungen betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe. Auch vor diesem Hintergrund ist somit keine Bestellung eines Verfahrenshelfers möglich.

3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit zu dem Ergebnis, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, womit der Antrag auf Nachlass (in eventu Stundung) von vorgeschriebenen Gerichtskosten zurückgewiesen wurde, mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt. Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe war daher als unzulässig gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit zu dem Ergebnis, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, womit der Antrag auf Nachlass (in eventu Stundung) von vorgeschriebenen Gerichtskosten zurückgewiesen wurde, mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt. Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe war daher als unzulässig gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie unter Punkt 3.2.4. ausgeführt, hat der VwGH entschieden, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) bloß in jenen Fällen geboten ist, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie unter Punkt 3.2.4. ausgeführt, hat der VwGH entschieden, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) bloß in jenen Fällen geboten ist, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdegegenstand, Gerichtsgebühren, Nachlassantrag,
Stundungsantrag, Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W183.2138578.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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