TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/3 86/13/0188

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §7;
EStG 1972 §8 Abs2 Z1;
EStG 1972 §8 Abs2 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 232;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der Eduard Z-GmbH gegen den Bescheid der Finanzlandesdirekton für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Juni 1986, Zl. 6/2-3038/12/83, betreffend Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuerbemessung und Zerlegung für die Jahre 1974 und 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der mit 99,7 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Eduard Z. verkaufte am 18. Dezember 1974 seine Eigentumswohnung an die Gesellschaft. Die Wohnung war als Dienstwohnung für Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gedacht, wurde auch tatsächlich im Juli 1975 in möbliertem Zustand an einen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin vermietet und dient seither unbestritten dem genannten Zweck. Bis zur Vermietung, also ca. für die Dauer eines 1/2 Jahres, wurde die Wohnung weiterhin von Z. benutzt.

Sowohl für die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung als auch für die Anschaffungskosten der Einrichtung machte die Beschwerdeführerin eine vorzeitige Abschreibung geltend. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur mehr darüber, ob diese Investitionsbegünstigung von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden konnte (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder nicht (Auffassung der belangten Behörde).

In der Beschwerde werden sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 EStG 1972 konnte von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden.

Nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung, in der für das Jahr 1974 geltenden Fassung, durfte eine vorzeitige Abschreibung unter anderem nicht vorgenommen werden bei Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen, oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer BESTIMMT sind.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, daß die Eigentumswohnung deswegen "nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt" war, weil sie nach ihrer Veräußerung an die Beschwerdeführerin noch ca. 1/2 Jahr vom veräußernden Gesellschafter Z., der unbestritten kein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin war, benutzt und erst ab 1. Juli 1985 an einen betriebszugehörigen Arbeitnehmer vermietet wurde.

Dieser Umstand allein berechtigte jedoch die belangte Behörde nicht, der vorzeitigen Abschreibung die Anerkennung zu versagen. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, verkaufte Eduard Z. die von ihm bewohnte Eigentumswohnung deswegen an die Beschwerdeführerin, weil er für sich selbst ein Einfamilienhaus errichten ließ und die Eigentumswohnung daher offensichtlich nicht mehr für eigene Wohnzwecke benötigte. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin wiederum erfolgte die Anschaffung zu dem Zweck, eine Dienstwohnung für betriebszugehörige Arbeitnehmer verfügbar zu haben. Lediglich für den verhältnismäßig kurzen Zeitraum von ca. 1/2 Jahr war die beabsichtigte und in der Folge auch tatsächlich verwirklichte Nutzung der Eigentumswohnung als Dienstwohnung noch nicht möglich, weil das Einfamilienhaus des Z. noch nicht vollständig fertiggestellt war, sodaß dieser die bereits veräußerte Eigentumswohnung weiterhin benutzte.

Nun ist es aber für die Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung nicht erforderlich, daß ein angeschafftes Wirtschaftsgut sich bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung in jenem Zustand befindet, in dem es dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Ebenso wie es möglich ist, daß ein Gebäude angeschafft und anschließend für die beabsichtigte betriebliche Verwendung als Dienstwohnung adaptiert wird, ist es auch möglich, daß das angeschaffte Gebäude zunächst noch von Mietern oder auch dem bisherigen Eigentümer selbst bewohnt wird und erst nach Freimachung für den von vornherein beabsichtigten betrieblichen Zweck als Dienstwohnung zur Verfügung steht. Der Nachweis einer solchen Verwendungsabsicht wird allerdings in erster Linie durch ein entsprechend zeitnahes und zielgerichtetes Handeln und nicht durch bloße Behauptungen des Betriebsinhabers zu erbringen sein. Auch wird zu beachten sein, daß der Zweck, dem das Gebäude zu dienen bestimmt ist, unmittelbar und nicht erst nach einer vorübergehenden anderweitigen betrieblichen Verwendung angestrebt wird.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die von der Beschwerdeführerin angeschaffte Eigentumswohnung als für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer BESTIMMT angesehen werden kann, weil sie nach Freimachung durch den bisherigen Benutzer innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit tatsächlich für diesen Zweck Verwendung gefunden hat und nichts gegen die Annahme spricht, daß dieser Verwendungszweck bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung ernsthaft beabsichtigt war.

Zur Wohnungseinrichtung ist zunächst zu sagen, daß diesbezüglich im Gesetz kein Ausschluß von der vorzeitigen Abschreibung vorgesehen ist. Wenn daher die Wohnungseinrichtung Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin darstellte - dies hat die belangte Behörde ausdrücklich bejaht -, war von ihren Anschaffungskosten auch eine vorzeitige Abschreibung zulässig.

Die belangte Behörde behandelte die Wohnungseinrichtung jedoch differenziert. Jene Einrichtungsgegenstände, die die Beschwerdeführerin von Z. zusammen mit der Eigentumswohnung angeschafft hatte, wurden als nicht vorzeitig abschreibbar angesehen, während die erst im Jahr 1975 für den betriebszugehörigen Arbeitnehmer angeschafften weiteren Einrichtungsgegenstände begünstigt behandelt wurden.

Für eine derartige unterschiedliche Behandlung bietet das Gesetz keine Handhabe. Die belangte Behörde scheint die Auffassung zu vertreten, daß die für unbewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehenen einschränkenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 EStG 1972 auch für Einrichtungsgegenstände eines Gebäudes gelten. Dies ist aber nicht der Fall.

Einrichtungsgegenstände eines Gebäudes bleiben ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung selbständig bewertbare bewegliche Wirtschaftsgüter, von denen eine vorzeitige Abschreibung nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig ist. Ausgenommen wären gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 EStG 1972 lediglich solche Einrichtungsgegenstände, die im Rahmen des Erwerbes eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, erworben wurden.

Da die belangte Behörde zu Unrecht die Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung sowohl hinsichtlich der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung als auch hinsichtlich der Anschaffungskosten eines Teiles der Wohnungseinrichtung für unzulässig erklärt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130188.X00

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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