TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/3 90/02/0111

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §9 Abs1 idF 1983/174;
VStG §25 Abs2;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 24. April 1990, Zl. MA 70-10/113/90/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. April 1989 um 8.45 Uhr in Wien XIX, A-Straße n, Richtung Gürtel, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche (§ 55 Abs. 4 StVO) befahren und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich zunächst dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft. Diese hält allerdings einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm diesbezüglich zustehenden Befugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand: Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf, daß sich der Beschwerdeführer erst "nach fast einem Jahr" an den konkreten Vorfall habe erinnern können und sich vorher nicht in dieser Weise verantwortet habe. So hatte der Beschwerdeführer zunächst im Einspruch vom 13. Juni 1989 gegen die Strafverfügung ausgeführt, daß er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könne, und erst in seiner Eingabe vom 13. März 1990 dargestellt, der Vorfall sei ihm auf Grund von wieder zur Hand genommenen Unterlagen und eines Gespräches "sofort wieder in Erinnerung gekommen". Wenn daher die belangte Behörde nicht der nunmehrigen Verantwortung des Beschwerdeführers, sondern den Angaben des einschreitenden Polizeibeamten Glauben geschenkt hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies keineswegs als rechtswidrig zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer an der Art der Einvernahme des Polizeibeamten sowie der von diesem angefertigten Skizze Kritik übt, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Eine (ausführlichere) Einvernahme des Polizeibeamten als Zeuge war nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer zunächst keine konkrete Gegendarstellung abgegeben hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0102). Da aber der späteren "Erinnerung" des Beschwerdeführers laut Schreiben vom 13. März 1990 von der Behörde zu Recht die Beweiskraft aberkannt wurde, bedurfte es auch keiner diesbezüglichen ergänzenden Einvernahme des Polizeibeamten. Was aber die erwähnte Skizze anlangt, so war die Anfertigung derselben gar nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer diese zur Einholung eines bloßen - unzulässigen - Erkundungsbeweises (nämlich, "ob" durch äußere Umstände ein Befahren der Sperrfläche notwendig gewesen sei) beantragt hatte. Im übrigen ist dem Meldungsleger als einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, das sich in Ausübung des Dienstes befand, zuzubilligen, einen derart einfachen Verkehrsvorgang wie den vorliegenden richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiederzugeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 88/03/0156). Konnte aber die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die Tat an dem in Rede stehenden Tatort begangen hat, so ist der von einem anderen Tatort abgeleiteten Verjährungseinrede des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die vom Beschwerdeführer gerügte Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bot die Aktenlage sehr wohl ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Unrechtsgehalt der Tat keineswegs gering war (vgl. dazu die Anzeige sowie den Bericht des Meldungslegers vom 16. Februar 1990, jeweils betreffend die Behinderung der Straßenbahn). Ob sich die örtliche Situation "knapp nach dem Tatzeitpunkt" geändert hat, mußte von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden. Die Anwendung des § 21 VStG 1950 kam daher schon wegen des Unrechtsgehaltes der Tat nicht in Betracht. Was schließlich die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betrifft, so wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, daß die "Schätzung" durch die belangte Behörde, es sei von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, unrichtig wäre. Sohin kann der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel schon deshalb nicht wesentlich sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020111.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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