Entscheidungsdatum
15.11.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W138 2135570-2/34E
W138 2135722-2/9E
W138 2135650-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der Bietergemeinschaft XXXX vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mark-Aurel-Straße 6, 1010 Wien betreffend das Vergabeverfahren "HVB - Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation" des Auftraggebers Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien vom 23.09.2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der Bietergemeinschaft römisch 40 vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mark-Aurel-Straße 6, 1010 Wien betreffend das Vergabeverfahren "HVB - Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation" des Auftraggebers Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien vom 23.09.2016 beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung der Bietergemeinschaft XXXX, vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mark-Aurel-Straße 6, 1010 Wien mit Schriftsatz vom 15.11.2016 wird das Nachprüfungsverfahren (W138 2135570-2, W138 2135722-2, W138 2135650-2) gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung der Bietergemeinschaft römisch 40 , vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mark-Aurel-Straße 6, 1010 Wien mit Schriftsatz vom 15.11.2016 wird das Nachprüfungsverfahren (W138 2135570-2, W138 2135722-2, W138 2135650-2) gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15.11.2016 vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung eines Erkenntnisses den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag zurückgezogen.
Gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 5.541,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde.Gem. Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 5.541,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde.
Die Verfahren sind somit beendet.
Die erlassene einstweilige Verfügung tritt mit der Verfahrensbeendigung außer Kraft.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Außerkrafttreten, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2135722.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016