TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/5 90/18/0114

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Veröffentlicht am 05.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z17;
StVO 1960 §2 Abs1 Z3b;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VwRallg;

Betreff

N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 16. März 1990, Zl. I/7-St-Sch-9082, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16. März 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er am 14. Juni 1989 um 9,50 Uhr im "Stadtgebiet von Krems auf der Scheidtenbergerstraße Höhe Kreuzung mit dem Bahnhofsplatz" sein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder geparkt habe.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Die schon während des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholte Skizze des Meldungslegers läßt erkennen, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers innerhalb des 5 m-Bereiches jener Kreuzung abgestellt war, welche durch den Bahnhofplatz und die im rechten Winkel dazu gelegene Scheidtenbergerstraße gebildet wird. Dem Beschwerdeführer wurde diese Skizze offensichtlich anläßlich der am 15. Dezember 1989 erfolgten Vernehmung als Beschuldigter zur Kenntnis gebracht, wobei er lediglich erklärte, seinen Einspruch (gegen die zuvor ergangene Strafverfügung vom 26. September 1989) aufrechtzuerhalten, "da keine Behinderung des Autobusverkehrs vorhanden" gewesen sei. Auch in seiner Berufung gegen das anschließende Straferkenntnis bestritt der Beschwerdeführer mit keinem Wort die Richtigkeit der erwähnten Skizze des Meldungslegers, sondern meinte im wesentlichen lediglich, nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei das Halten und Parken an der einer Straßeneinmündung gegenüberliegenden Seite erlaubt. Er verweise ferner auf eine Entschließung des Nationalrates, wonach in Anbetracht der Parkraumnot die 5 m-Regel in solchen Fällen nicht so streng auszulegen sei. Sein Fahrzeug habe keinerlei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht, und er bitte, zu seinen Gunsten zu entscheiden.

Unter diesen Umständen hatte die belangte Behörde keinen Anlaß zu irgendwelchen weiteren Erhebungen, und durfte auch unbedenklich davon ausgehen, daß in der Skizze des Meldungslegers nicht nur die örtliche Situation, sondern auch die Stellung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zur Tatzeit richtig wiedergegeben sind. Die belangte Behörde brauchte daher auch nicht daran zu zweifeln, daß der Tatort nicht im Bereich einer Kreuzung, also einer Stelle liegen könnte, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel (vgl. die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 17 StVO 1960), wobei auf die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, es handle sich bei der in der Skizze des Meldungslegers "im südöstlichen Bereich eingezeichneten Fläche um eine bloße Grundstücksausfahrt", wegen des sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen ist. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß jener Fläche, auf welcher nach der erwähnten Skizze der "ÖBB-Parkplatz" zu erreichen ist, nicht die Qualifikation einer Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 zukommen könnte und damit fraglich sein könnte, ob auf den Tatortbereich die Merkmale einer Kreuzung zutreffen, bestanden während des Verwaltungsstrafverfahrens nicht und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geliefert. Auch die mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder sprechen in keiner Weise für die Richtigkeit dieser Auffassung des Beschwerdeführers. Daß der "gegenständliche Bereich des Bahnhofplatzes nur in östlicher Richtung und die Scheidtenbergerstraße nur in nördlicher Richtung als Einbahnstraße befahren werden darf", vermag dem Tatortbereich nicht die Qualifikation einer Kreuzung zu nehmen. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, "daß der Bahnhofplatz im Vergleich zur Scheidtenbergerstraße eine größere Breite aufweist".

Der Beschwerdeführer verweist ferner auf die Regelung des § 12 Abs. 1 StVO 1960, wonach ein Fahrzeuglenker, welcher nach links einzubiegen beabsichtigt, auf Einbahnstraßen das Fahrzeug auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken hat, und meint, im Beschwerdefall bedeute dies, daß Fahrzeuglenker, die den Bahnhofplatz in östliche Richtung befahren und beabsichtigen, nach links in die Scheidtenbergerstraße einzubiegen, den linken, somit den nördlichen Fahrstreifen des Bahnhofplatzes zu benützen haben. Den südlichen Fahrstreifen des Bahnhofplatzes dürften demgegenüber nur jene Fahrzeuglenker befahren, die beabsichtigen, in die Grundstückseinfahrt des ÖBB-Parkplatzes einzufahren. Selbst wenn man daher annehmen wollte, der Bereich Bahnhofplatz - Scheidtenbergerstraße sei als Kreuzung anzusehen, handle es sich beim nördlichen Fahrstreifen des Bahnhofplatzes und der Scheidtenbergerstraße um EINEN Straßenzug, in den der südöstliche Bereich des Bahnhofplatzes einmünde. In diesem Fall liege jedoch eine T-förmige Straßeneinmündung vor, wobei sich das Halte- und Parkverbot des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die der Straßeneinmündung gegenüberliegende Fahrbahnseite erstrecke (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1981, Zl. 02/2275/80).

Auch wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgend davon ausginge, daß eine T-förmige Straßeneinmündung vorliegt, wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen, weil, wie schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht auf der der Straßeneinmündung gegenüberliegenden (also östlichen) Fahrbahnseite (der Scheidtenbergerstraße) abgestellt war.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, daß der vom Meldungsleger in der Anzeige bzw. in der Handskizze angebrachte Vermerk bezüglich einer Behinderung der Autobusse beim Einbiegen ebenfalls nicht geeignet sei, eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 zu rechtfertigen, so muß ihm entgegengehalten werden, daß die Frage der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 nicht von Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1983, Zl. 83/02/0148). Der Beschwerdeführer vermag daher auch mit diesem Hinweis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180114.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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