Entscheidungsdatum
16.11.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2137911-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von XXXX, Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen XXXX, vom 8. November 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6. Oktober 2016, Zl. A3-402-39/2-2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von römisch 40 , Erziehungsberechtigte der am römisch 40 geborenen römisch 40 , vom 8. November 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6. Oktober 2016, Zl. A3-402-39/2-2016, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016, Zl. A3-402-39/2-2016, wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2016 gemäß den §§ 25 Abs. 1 und 71 Abs. 2 lit. c SchUG als unbegründet ab und bestätigte die nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung negative Beurteilung ihrer Tochter XXXX im Pflichtgegenstand Mathematik.1. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016, Zl. A3-402-39/2-2016, wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2016 gemäß den Paragraphen 25, Absatz eins und 71 Absatz 2, Litera c, SchUG als unbegründet ab und bestätigte die nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung negative Beurteilung ihrer Tochter römisch 40 im Pflichtgegenstand Mathematik.
2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2016 zugestellt.
3. Erst am 18. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.
5. Dazu äußerte sie sich mit am 8. November 2016 zur Post gegebenen Schreiben vom 6. November 2016 dahingehend, dass eine elektronische Übermittlung der Beschwerde am 17. Oktober 2016 aufgrund eines technischen Computerproblems nicht möglich gewesen sei und diese daher erst einen Tag später habe verschickt werden können. Es werde ersucht, diesen Fehler als "minderen Grad des Versäumnisses zu qualifizieren" und die eingebrachte Beschwerde zuzulassen.
6. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. W227 2137911-1/6E, wies das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 5 zweiter Satz SchUG als verspätet zurück.6. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. W227 2137911-1/6E, wies das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde gemäß Paragraph 73, Absatz 5, zweiter Satz SchUG als verspätet zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Spätestens am 18. Oktober 2016 war der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihre Beschwerde verspätet erhoben wurde.
Erst am 8. November 2016 stellte sie den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. November 2016, indem sie selbst ausführt, dass eine elektronische Übermittlung der Beschwerde am 17. Oktober 2016 aufgrund eines technischen Computerproblems nicht möglich gewesen sei und diese daher erst einen Tag später habe verschickt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
3.1.2. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.2. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG ist auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar (vgl. VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist auf die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar vergleiche VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).
3.1.3. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 bekannt, dass ihre Beschwerde verspätet übermittelt wurde. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher (jedenfalls) am 2. November 2016. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 8. November 2016 und damit verspätet gestellt, weshalb er zurückzuweisen war.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fallfrist, Kenntnis, verspäteter Wiedereinsetzungsantrag, Zeitpunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2137911.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017