TE Bvwg Beschluss 2016/11/16 W227 2137911-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2016
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Entscheidungsdatum

16.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §73 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 73 heute
  2. SchUG § 73 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 73 gültig von 21.04.2023 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. SchUG § 73 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  6. SchUG § 73 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.2001

Spruch

W227 2137911-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6. Oktober 2016, Zl. A3-402-39/2-2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , Erziehungsberechtigte der am römisch 40 geborenen römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6. Oktober 2016, Zl. A3-402-39/2-2016, beschlossen:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 73 Abs. 5 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 73, Absatz 5, zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als verspätet zurückgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2016 gemäß den §§ 25 Abs. 1 und 71 Abs. 2 lit. c SchUG als unbegründet ab und bestätigte die nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung negative Beurteilung ihrer Tochter XXXX im Pflichtgegenstand Mathematik.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2016 gemäß den Paragraphen 25, Absatz eins und 71 Absatz 2, Litera c, SchUG als unbegründet ab und bestätigte die nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung negative Beurteilung ihrer Tochter römisch 40 im Pflichtgegenstand Mathematik.

In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung eine Beschwerde eingebracht werden kann.

2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2016 zugestellt.

3. Erst am 18. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.

5. Dazu äußerte sie sich mit am 14. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben dahingehend, dass eine elektronische Übermittlung der Beschwerde am 17. Oktober 2016 aufgrund eines technischen Computerproblems nicht möglich gewesen sei und diese daher erst einen Tag später habe verschickt werden können. Es werde ersucht, diesen Fehler als "minderen Grad des Versäumnisses zu qualifizieren" und die eingebrachte Beschwerde zuzulassen.

6. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. W227 2137911-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin als verspätet zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Tochter der Beschwerdeführerin legte eine Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik ab, die negativ beurteilt wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2016 zugestellt.

Erst am 18. Oktober 2016 brachte sie die gegenständliche Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 5 zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25 SchUG) fünf Tage.3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25, SchUG) fünf Tage.

3.1.2. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2016 zugestellt. Damit endete die fünftägige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 17. Oktober 2016.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 18. Oktober 2016 und somit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen war.

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

negative Beurteilung, Pflichtgegenstand, Rechtsmittelfrist,
verspätete Beschwerde, Wiederholungsprüfung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2137911.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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