Entscheidungsdatum
17.11.2016Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W207 2139380-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer XXXX , vom 18.02.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer römisch 40 , vom 18.02.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2015 mit 16.09.2015 datierte Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte neben einem ZMR-Auszug ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2015 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2015 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Operationen: Entfernung eines 11. Fingers der am linken Daumengrundgelenks vorhanden war, seit der Beschwerden im Bereich des Damengrundgelenkes links, Globalfunktion der linken Hand erhalten, sonst keine postoperative Schädigung,
Sturz mit Unterschenkelbruch rechts, Erstversorgung im XXXX Krankenhaus, Operation am 6.11.2015 im Allgemeinanästhesie Unterschenkelverriegelungsnage! rechts, Unterschenkel Gips für 6 Wochen,Sturz mit Unterschenkelbruch rechts, Erstversorgung im römisch 40 Krankenhaus, Operation am 6.11.2015 im Allgemeinanästhesie Unterschenkelverriegelungsnage! rechts, Unterschenkel Gips für 6 Wochen,
Wirbelsäulen-Läsion seit 1985, Zustand nach Verkehrsunfall mit Fissur im Bereich der Lendenwirbelsäule, Erstversorgung im Kreiskrankenhaus XXXX , initial kons. Therapie, Bandscheibevorfall 2005 und 2006, Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment L5/S1 links in XXXX , postoperative Besserung, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment und Bewegungsstörung, Medikation: bei Bed.: Ibuprofen 600, Heilgymnastik wird selbstständig angewendet, physik. Therapie in Deutschland einmal wöchentlich 05/2014 angewendet,Wirbelsäulen-Läsion seit 1985, Zustand nach Verkehrsunfall mit Fissur im Bereich der Lendenwirbelsäule, Erstversorgung im Kreiskrankenhaus römisch 40 , initial kons. Therapie, Bandscheibevorfall 2005 und 2006, Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment L5/S1 links in römisch 40 , postoperative Besserung, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment und Bewegungsstörung, Medikation: bei Bed.: Ibuprofen 600, Heilgymnastik wird selbstständig angewendet, physik. Therapie in Deutschland einmal wöchentlich 05 aus 2014, angewendet,
1985 auch Schädelhirntraum mit bleib. Schäden mit Hemisyndrom linke Gesichthälfte, rechtes Stimmband linker Arm und rechtes Bein, seither Stimmstörung wird nicht behandelt, gut verständlich,
Nasenbeinbruch und Schlüsselbeinbruch links knöchern verheilt, habitualle Schulterluxation links, keine Therapie, Schiene wird getragen um eine Luxation zu vermeiden, keine Operationsindikation,
während des intensivmedizinischen Aufenthaltes Insult erlitten, Dysphorie als Residuum des Insultes, keine einschlägige Therapie, durch Scheidung vom Exgatten Besserung der psychiatrischen Symptomatik, auch besteht eine Gleichgewichtsstörung,
auch Epilepsie wird angegeben, Med.: Lamictotrigin 150-0-150,
Depressionen seit 1985, Med.: Citalopram 20 1-0-0, Mirtazepin 30 0-0-1, Levetirazetam 500 1-0-0, unter Therapie anfalisfrei, keine Psychotherapie, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,
Nik: 10, Alk: negiert, P: 0,
Derzeitige Beschwerden:
Sturz am 06.11.2015 mit Sprunggelenksfraktur rechts, operativ saniert im Hanusch KH,
Metall in situ, Stützstiefen wird rechts getragen, 1
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoprazol 40,
Sozialanamnese:
erl. Tischlerin und Bürokauffrau, zuletzt als Bürokauffrau bis 2009, KÜ wegen XXXX schliessung in Deutschland, deutsche Staatbürgerin, seit 05/2014 in Österreich, hier nie gearbeitet, geschieden, keine Kinder, Lebensgefährte: Versicherungsberater,erl. Tischlerin und Bürokauffrau, zuletzt als Bürokauffrau bis 2009, KÜ wegen römisch 40 schliessung in Deutschland, deutsche Staatbürgerin, seit 05 aus 2014, in Österreich, hier nie gearbeitet, geschieden, keine Kinder, Lebensgefährte: Versicherungsberater,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Fragebogen des Amtes für Versorgung und Familienförderung München ohne Datumsangabe, Folgeerkrankungen werden mit Jahreszahl angegeben: schweres Hirntrauma 19. 95, Leber Quetschung 1995, Schlüsselbeinbruch links 1995,
Nasenbeinbruch 1995, Parese linker Arm rechtes Bein sowie die linke Gesichtshälfte 1995, Stimmbandlähmung 1995, Neuropathie linke Schultergelenk 1995, Dysphorie nach Beatmung 1995, Arthrodese des Damen Sprunggelenkes links 2002, Tendovanginits am ( Daumen links, Beschwerden werden angegeben massive Schmerzen, Kopfschmerzen auch Beschwerden im Daumen, der Wirbelsäule, Schwindel Konzentrationsstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Niedergeschlagenheit, Depression mit Ängsten, Entlassungsbericht des XXXX Krankenhauses (Unfallchirurgie) vom 12.11.2015 Diagnosen:Nasenbeinbruch 1995, Parese linker Arm rechtes Bein sowie die linke Gesichtshälfte 1995, Stimmbandlähmung 1995, Neuropathie linke Schultergelenk 1995, Dysphorie nach Beatmung 1995, Arthrodese des Damen Sprunggelenkes links 2002, Tendovanginits am ( Daumen links, Beschwerden werden angegeben massive Schmerzen, Kopfschmerzen auch Beschwerden im Daumen, der Wirbelsäule, Schwindel Konzentrationsstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Niedergeschlagenheit, Depression mit Ängsten, Entlassungsbericht des römisch 40 Krankenhauses (Unfallchirurgie) vom 12.11.2015 Diagnosen:
Unterschenkelbruch rechts am 6.11.2015, Epilepsie, Zustand nach Poiytrauma/Schädei-Hirntrauma mit Hemiparese links (chronische Heiserkeit bei Stimmbandlähmung, einmaliger epileptische Anfall),
Therapie: Operation am 6.11.2015 im Allgemeinanästhesie Unterschenkelverriegelungsnagel rechts, Unterschenkel Gips für 6
Wochen, letzte stationäre Medikation: Pantip 40, Deflamat 75, Unasyn 3, Lovenox 40,
Rezept für Pantoprazol 40, Deflamat 75 und Lovenox mitgegeben, Laborbefund vom 6.11.2015: Hyperlipidämie, geringgradige Thrombophilie (144 G/l)
Operationsfreigabe vom 6.11.2015, Zustand nach Stimmbandlähmung, möglicherweise erschwert die Situation,
selbst verfasste Medikamentenliste: Pantoprazol 40, Citalopram 20, Valoran 200/16, Lamotrigin, Mirtazepin, Levetiracetam 500,
ärztliche Befundbericht vom 16.4.2014, Diagnose: sekundäres subacromialis Schulter Impingementsyndrom links, Frozen Shoulder links, Therapie: Beratung und klinische Befundkontrolle, Besprechung der vorliegenden Magnetresonanz-Bilder, Besprechung der konservativen und operativen Therapiemöglichkeiten, vorerst Ausschöpfung der konservativen Therapie mit Analgetika, nach Schmerzreduktion Beginn mit Physiotherapie,
bei persistierende Schmerzen operative Versorgung indiziert, klinischer Befund: Schulter ( links: Anteversion 80 Grad, Abduktion 50,
Gutachten zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit vom 25.6.1996, Diagnose: Rest Beschwerdesymptomatik bei Zustand nach Verkehrsunfall am 24.11.1995 mit Schädel-Hirn- Trauma und subduralem Hämatom links frontotemporal und multiplen vertikalen Läsionen. Beurteilung: bei Zustand nach Verkehrsunfall versteht bei der AW noch oben angeführte einschränkende Leistungsfähigkeit im täglichen Leben. Eine vollständige Wiederherstellung der Ausgangsleistung wird nicht möglich sein. Den Beruf als Kellnerin wird die Antragwerberin voraussichtlich doch wieder vollständig ausüben können. Die Wiedereingliederung sollte doch schrittweise und eher langsam erfolgen. Zunächst sind 2 Stunden Arbeit die sicherlich ausreichend und der August plant die Antragwerberin gemeinsam mit ihren Eltern einen 14-tägigen Urlaub. Hiergegen ist aus medizinischer Sicht nichts einzuwenden. Nach dem Urlaub sollte die Antragwerberin versuchen, ihre Arbeitsleistung auf 4 Stunden täglich auszugehen. Die volle Arbeitsleistung dürfte frühestens Ende des Jahres 1996 erreicht sein.
Neurologischer Befund vom 8.11.2012, Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma, depressive
Episode, Beurteilung: die Patientin leidet nach wie vor den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter Symptomen einer depressiven Episode, medikamentös erfolgte Behandlung mit Citalopram 20 sowie abends und Opipramol 50, der über den VdK eingeleitete Widerspruch gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente ist von meinem Fachgebiet aus berechtigt, neurologischer Befund vom 7.10.2013, Diagnose: symptomatische Epilepsie nach Schädel- Hirn-Trauma 1995, Epikrise: letztlich müssen aufgrund der Schilderung der Patientin auch einfach-fokale Anfälle der linken Körperhälfte vermutet werden, weshalb ich Lamotrigin auf 250 mg täglich erhöht habe zu dem vereinbarte ich das Führen eines Anfallskalenders zur besseren Dokumentation der Anfälle, neurologischer Befund vom 18.3.2014 Diagnose: symptomatische Epilepsie nach Schädel-Hirn-Trauma 1995, Epikrise: derzeit keine Änderung der Levetiracetam-Dosis, die Patientin wird den Anfaliskalender weiterführen und sich dann im Verlauf erneut vorstellen, ein Levetiracetam Spiegel ist nicht erforderlich, gelegentliche Kontrollen der Laborwerte empfohlen,
Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Versorgungsamt vom 28.12.2011, Einstufung wegen Rest Beschwerdesymptomatik nach Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma (Grad der Behinderung 40 %), Hypoplasie des linken Daumens, Versteifung des Damengrundgelenkes, Funktionsbehinderung der Schultergelenkes links, operiert (Grad der Behinderung 30 %), Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheibenschäden, operierte Lendenwirbelsäulenbandscheibe L5/S1 mit verbliebener Teillähmung des linken Beines (Grad der Behinderung 20 %), diese gesondert störende Dinge ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 %, Kopie eines Schwerstbehindertenausweises,
Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 15.1.2015 Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand:
guter Ernährungszustand,
Größe: 161 cm Gewicht: 65 kg Blutdruck: 120/75
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Sensorium frei, Stimmstörung mit Heiserkeit, Nervenaustrittspunkte unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,
Thorax: symmetrisch,
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Hyperlordrose der Lendenwirbelsäule, Fingerbodenabstand 25cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/12cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, blande Narbe nach Laminektomie
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach laparoskopischer Gallenblasenentfernung,
Nierenlager: beidseits frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung des linken Armes, 0/0/130 Grad werden demonstriert, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 26,5cm (li.: 26cm), Unterarm umfang rechts: 24,5cm (!L: 23cm), am linken radialen Daumen längsverlaufende blande Narbe nach Operation, endlagige Abduktionsund Oppositionsstörung des linken Daumens, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff nur rechts möglich, Stützverband wird am linken Schultergelenk getragen,
untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, krepierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes:
35cm, (links: 34,5,5cm), am rechten Unteschenkel Scotchcast- Verband mit Versteifung des rechten Sprunggelenkes in gerader Stellung, bis zum Kniegelenk reichende Narbe nach Osteosynthese (Marknagelversorgung), Umfang des linken Unterschenkels: 32cm, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, ARR rechts nicht prüfbar, Einbeinstand links möglich,
Gesamtmobilität - Gangbild:
hinkendes Gangbild, kommt mit Rollator zur Untersuchung,
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Psoris Versteifung des rechten Sprunggelenkes nach operiertem Unterschenkelbruch oberer Rahmensatz, da in gerader Stellung versteift
02.05.32
40
2
Restbeschwerden nach Schädel-Hirn-Trauma, Epilepsie, leichtes organisches Psychosyndrom nach Reanimation, posttraumatische Belastungsstörung, Hemisyndrom links mittlerer Rahmensatz, da seltene Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr
gz. 04.10.01
30
3
degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen
02.01.02
30
4
Bewegungsstörung des linken Schultergelenkes nach Operation fixer Rahmensatz, Wahl dieser Position der Arm bis über 120° gehoben werden kann
02.06.01
10
5
Bewegungsstörung des linken Daumens nach Operation unterer Rahmensatz, da geringgradig
02.06.26
10
6
Stimmstörung durch Stimmbandlähmung unterer Rahmensatz, da geringgradig
12.05.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 3) um zwei Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine
Nachuntersuchung 11/2016, Begründung: Da nach knöcherner Durchbauung und gegebenenfalls Entfernung des Osteosynthesematerials eine Besserung des Leidens 1) anzunehmen ist.Nachuntersuchung 11 aus 2016,, Begründung: Da nach knöcherner Durchbauung und gegebenenfalls Entfernung des Osteosynthesematerials eine Besserung des Leidens 1) anzunehmen ist.
Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
....."
Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin am 18.02.2015 ein bis 28.02.2017 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 5710638, datiert mit 18.02.2016, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin am 18.02.2015 ein bis 28.02.2017 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 5710638, datiert mit 18.02.2016, kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Bescheid vom 17.02.2016 wies die belangte Behörde hingegen den am 17.09.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 30.11.2015, das auch die Grundlage für die Ausstellung des Behindertenpasses bildete, wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Ein bescheidmäßiger Abspruch über den ebenfalls am 17.09.2015 eingebrachten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 17.02.2016, mit dem der am 17.09.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, ergeht - nach Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2016 und Vorlageantrag vom 31.03.2016 - ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.
Gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 18.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 09.03.2016 eine Beschwerde folgenden Inhaltes:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich lege Beschwerde gegen den Pass mit der Nr. XXXX ein. Begründung:Ich lege Beschwerde gegen den Pass mit der Nr. römisch 40 ein. Begründung:
die Bewertung entspricht nur geringfügig meinem echten Gesundheitszustand. Siehe angehängte Unterlagen zur Überprüfung.
Mit freundlichen Grüßen,
Name der Beschwerdeführerin"
Dem Inhalt dieser Beschwerde ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Ausstellung des Behindertenpasses ansich wendet, sondern gegen die Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H., und sie somit einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als 60 v.H. für rechtsrichtig erachtet. Der Beschwerde beigelegt wurden weitere - ausschließlich bereits während des Verfahrens vor der belangten Behörde existent gewesene - medizinische Unterlagen sowie folgende Ausführungen:
"Beschwerde Passnummer XXXX"Beschwerde Passnummer römisch 40
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich lege Beschwerde gegen Bescheid erstellt am 17.Februar 2016 ein.
Alle wesentlichen Punkte wurden in der Kopie farblich markiert
Begründung: Es sind die wesentlichen Krankheitsmerkmale warum der Behindertenpass überhaupt beantragt wurde nicht beachtet und od. zur Kenntnis genommen worden.
Es sind sehr viele widersprüchliche Angaben gemacht worden. Es hätte sich empfohlen viele der gemachten Angaben zu erklären, anstatt nur vom Deutschen Befund fehlerhaft abzuschreiben.
1. ) Die Untersuchung wurde am 03.12.2015 durchgeführt nicht am 30.11.2015
2. ) Es wird angeführt das keine Begleitperson erforderlich ist.
Es wird eine Begleitperson benötigt ansonsten hätte ich gar nicht zu Dr. XXXX kommen können.Es wird eine Begleitperson benötigt ansonsten hätte ich gar nicht zu Dr. römisch 40 kommen können.
3. ) Die Gleichgewichtsstörung kann akut auftreten siehe Unfall am 05.11.2015
4. )Die Epilepsie wurde nur 1 mal im Krankenhaus behandelt, es treten jedoch des
öfteren diese Anfälle auf.
5. ) Was ist XXXX schließung?5. ) Was ist römisch 40 schließung?
6. ) siehe Punkt 3.
7. ) Die Depression mit Ängsten bezieht sich besonders auf das Folgetonhorn Syndrom
welches bis zur Bewusstlosigkeit und epileptischen Anfällen (8.)gehen kann.
8. ) Ich hatte schon mehrere epileptische Anfälle siehe Punkt 7.
9. ) Die linke Schulter kann zwar gehoben werden, jedoch ist sie auf Grund der
Verletzungen fast nicht Einsatzfähig. Die Tragfähigkeit des linken Armes beträgt zur Zeit max 3 kg, weiters ist der Einsatz der Hand Zeitverzögert.
10. U.11.) Dies ist besonders widerspruchsvoll bitte einmal genau durchlesen. Auf Grund
der Gehbehinderung und der obengenannten Gleichgewichtsstörung soll ich wieder voll als Kellnerin arbeiten können?
12. ) Die grobe Kraft ist im linken Arm auf Grund eines kaputten Schultergelenkes nicht vorhanden siehe Punkt 9.
13. ) Die linke Hüfte ist seit dem Verkehrsunfall 11.1995 wegen Beckenverschubes nicht
mehr vollwertig. Es besteht daher eine dauernde Gehbehinderung
14. ) hinkendes Gangbild, eine Erklärung fehlt!
15. ) Ich bin Epileptiker siehe Punkt 8.
15. ) Ich benötige eine Begleitperson auf Grund der Gleichgewichtsstörung und der
möglichen epileptischen Anfälle siehe Punkte 3.U. 8.
16. ) Wie wurde die keine erhebliche Einschränkung festgestellt? Wie wäre ich zu Dr.
XXXX ohne meiner Begleitperson Hr. XXXX gekommen?römisch 40 ohne meiner Begleitperson Hr. römisch 40 gekommen?
Eine Überprüfung der Mobilität im öffentlichen Verkehr hat nicht statt gefunden, daher kann keine objektive Beurteilung erfolgt sein.
17. ) Die Gallenblase wurde 11.2011 entfernt. Bericht liegt bei.
18. ) Wenn Sie schon der Meinung sind das ich wieder arbeiten kann, dann erwarte ich
einen Vorschlag was. Ich arbeiten könnte. Die Schilderung ist unzutreffend.
Siehe Deutscher Rentenbescheid auch liegt eine Verschlechterung von Dr. XXXX vom 07.01.2014.Siehe Deutscher Rentenbescheid auch liegt eine Verschlechterung von Dr. römisch 40 vom 07.01.2014.
Beide Dokumente liegen bei.
Abschließend: Sollte wieder ein negativer Bescheid erstellt werden, bestehe ich auf eine gründliche Untersuchung meines Gesundheitszustandes wie es in der Praxis ohne Begleitperson aussieht. Nur auf dieser Grundlage ist ein objektive Beurteilung möglich und nicht in einem Arztzimmer."
Der Beschwerde beigelegt wurde darüber hinaus eine Kopie des der Beschwerdeführerin übermittelten, von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.11.2015, auf der verschiedene Passagen dieses Sachverständigengutachtens mit dunkler Schattierung ohne nähere Kommentierung markiert sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer 5710638, vom 18.02.2016, mit dem aufgrund des am 17.09.2015 von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 v.H. festgesetzt wurde, erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer 5710638, vom 18.02.2016, mit dem aufgrund des am 17.09.2015 von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 v.H. festgesetzt wurde, erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 17.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, hat ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführerin wurde am 18.02.2016 ein bis 28.02.2017 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 v.
H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 30.11.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten ZMR-Auszug, der seit 02.03.2015 einen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ausweist. Auch wenn aus den der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen (Ärztliches Attest eines näher genannten deutschen Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.01.2014 und Brief einer näher genannten deutschen Klinik vom 11.11.2011) Wohnadressen der Beschwerdeführerin in Deutschland hervorgehen, sind in Anbetracht des Umstandes, dass diese Unterlagen vor dem 02.03.2015 datieren und daher nicht als aktuell anzusehen sind, ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde, die der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass ausgestellt hat, ging vom Vorliegen eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2015 - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge am 03.12.2015, was allerdings in inhaltlicher Hinsicht keine entscheidungswesentliche Relevanz hat - basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2015. In diesem Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander, was zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen führt.
Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderungen tätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. deren Ergänzung kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Einschätzungen des medizinischen Sachverständigen vom 30.11.2015 entkräften hätte können, was auch für die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen (Ärztliches Attest eines näher genannten deutschen Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.01.2014 und Arztbrief einer näher genannten deutschen Klinik vom 11.11.2011 über die Entfernung der Gallenblase am 10.11.2011 mit komplikationslosem postoperativem Verlauf) gilt, die zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits existent waren und im Übrigen in inhaltlicher Hinsicht den vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilungen auch nicht entgegenstehen; diesbezüglich werden auch von der Beschwerdeführerin keinerlei nähere Konkretisierungen getätigt.
Was das punktuell aufgelistete Vorbringen in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeergänzung betrifft, so ist diesbezüglich, insoweit es sich auf die festgestellten Leidenspositionen und damit auf den gegenständlichen Verfahrensgegenstand beziehen lässt, darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt wurden, soweit sie im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin objektiviert werden konnten; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebene Befundname im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den medizinischen Sachverständigen am 30.11.2015 verwiesen.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde auch sonst keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.11.2015. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 18.02.2016 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 42 und 45 BBG mit 60 v. H. festgesetzt wurde. Verfahrensgegenstand ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bzw. "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 18.02.2016 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG mit 60 v. H. festgesetzt wurde. Verfahrensgegenstand ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bzw. "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung.
Dem der Beschwerdeführerin am 18.02.2015 ausgestellten befristeten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde den in ihrem Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines anderen Grades der Behinderung ab.Dem der Beschwerdeführerin am 18.02.2015 ausgestellten befristeten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde den in ihrem Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines anderen Grades der Behinderung ab.
Wie bereits oben in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2015 beruhende medizinische Sachverständigengutachten vom 30.11.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60 v. H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.
Dies gilt auch für das der Beschwerde beigelegte Ärztliche Attest eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.01.2014; die dort genannten Funktionsbeeinträchtigungen wurden im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der aktuelleren Untersuchung am 30.11.2015 berücksichtigt und zutreffend nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft. Was den in diesem Attest genannten "Zustand nach OP der rechten Schulter im Juni 2010" betrifft, so konnte im Rahmen der persönlichen Begutachtung im gegenständlichen Verfahren keine aktuelle dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter festgestellt werden, wie der oben wiedergegebene Untersuchungsbefund - insbesondere die Ausführungen zu den oberen Extremitäten - vom 30.11.2016 zeigt.
Was den Arztbrief einer näher genannten Klinik vom 11.11.2011 über die Entfernung der Gallenblase am 10.11.2011 mit komplikationslosem postoperativem Verlauf betrifft, so wird mit diesem in der Beschwerde erstmals getätigten Vorbringen kein Vorbringen erstattet, das im Sinne der Positionsnummer 07.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (Funktionelle Störungen der Gallenwege, Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden, Verlust der Gallenblase mit Störung; 10 - 20 %) der Anlage der Einschätzungsverordnung ein aktuelles einschätzungsrelevantes Leiden dartun könnte, das sich auf den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend auswirken könnte. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass sie diesbezüglich unter oben genannten Störungen leiden würde, ganz abgesehen davon, dass sich selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorliegens einer solchen aktuellen Funktionsbeeinträchtigung eine solche nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken würde.
Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt bzw. mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im gegenständlichen Fall durchaus im Sinne einer Erhöhung um zwei Stufen gegeben sieht.Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt bzw. mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im gegenständlichen Fall durchaus im Sinne einer Erhöhung um zwei Stufen gegeben sieht.
Insoweit die Beschwerdeführerin unter den Punkten 10 und 11 sowie 18 auf ihre mangelnde Arbeitsfähigkeit abzielt, so ist sie zum einen darauf hinzuweisen, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit zwar im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in einem bestimmten Umfang mitberücksichtigt wurde, dass dieser Frage aber allenfalls nur in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Relevanz zukäme, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG). Zum anderen aber lässt sich - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "wieder voll als Kellnerin" arbeiten könnte, sondern es wird in diesem medizinischen Sachverständigengutachten lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. daher vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. daher vor.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen Grad der Behinderung als 60 v.H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2139380.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016