Entscheidungsdatum
17.11.2016Norm
BBG §42Spruch
W207 2133936-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.04.2016, Passnummer: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.04.2016, Passnummer: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, BBG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.12.2015 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) die "Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass" sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2016 wurde der am 22.12.2015 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 06.04.2016 wurde auch der am 22.12.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Der mit 07.04.2016 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wurde am 13.04.2016 abgefertigt und an die Übermittlungsstelle geleitet. Der mit 06.04.2016 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, wurde ebenfalls am 13.04.2016 abgefertigt und an die Übermittlungsstelle geleitet. Die Zustellung dieser Bescheide erfolgte ohne Zustellnachweis.Der mit 07.04.2016 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wurde am 13.04.2016 abgefertigt und an die Übermittlungsstelle geleitet. Der mit 06.04.2016 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, wurde ebenfalls am 13.04.2016 abgefertigt und an die Übermittlungsstelle geleitet. Die Zustellung dieser Bescheide erfolgte ohne Zustellnachweis.
Gegen diese mit 07.04.2016 datierten Bescheide der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit an das Sozialministeriumservice adressiertem E-Mail vom 08.06.2016, ergänzt durch eine ergänzende Klarstellung vom 30.08.2016, Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein zugestellt am 14.10.2016, wurde die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerden ausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 7 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs WochenGemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen
Die mit 07.04.2016 datierten Bescheide des Sozialministeriumservice betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurden am 13.04.2016 abgefertigt und an die Übermittlungsstelle geleitet. Die Zustellung dieser Bescheide erfolgte ohne Zustellnachweis.
Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am Montag, dem 18.04.2016 - als bewirkt.Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am Montag, dem 18.04.2016 - als bewirkt.
Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 30.05.2016. Die von der Beschwerdeführerin per E-Mail eingebrachte Beschwerde - die sich entsprechend der ergänzenden Eingabe vom 30.08.2016 auf beide Bescheide vom April 2016 beziehen soll, womit zwei Beschwerden vorliegen - weist als Sendedatum den 08.06.2016 auf. Demnach sind die Beschwerden entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte innerhalb der ihr im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten Frist nicht; auch nach Ablauf dieser Frist erfolgte keine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - wie der Beschwerdeführerin im Verspätungsvorhalt vom 11.10.2016 mitgeteilt - davon aus, dass sich die am 08.06.2016 per E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2133936.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016