Entscheidungsdatum
17.11.2016Norm
AVG 1950 §68Spruch
W171 2138691-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die XXXX vom 05.11.2016 gegen seine Festnahme am 02.11.2016 und die Abschiebung am 04.11.2016, veranlasst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die römisch 40 vom 05.11.2016 gegen seine Festnahme am 02.11.2016 und die Abschiebung am 04.11.2016, veranlasst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme am 02.11.2016 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme am 02.11.2016 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung über die ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die Abschiebung am 04.11.2016 wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.römisch zwei. Die Entscheidung über die ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die Abschiebung am 04.11.2016 wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
III. Die Entscheidung über den Antrag auf Kostenersatz wird der Entscheidung über die Abschiebung (Spruchpunkt II) vorbehalten.römisch drei. Die Entscheidung über den Antrag auf Kostenersatz wird der Entscheidung über die Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei) vorbehalten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
[eine Übersetzung des Kopfes, Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfällt aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers]
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 02.11.2016 festgenommen und am 04.11.2016 nach Indien abgeschoben.
2. Mit Schreiben vom 03.11.2016 brachte der BF eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Zi. 2 B-VG ein. Er erhob durch seinen Rechtsvertreter RA Dr. Gustav ECKHARTER Beschwerde gegen seine "grundlose Verhaftung ohne Vorwarnung". Die "Verhaftung" möge "sofort" als rechtswidrig erklärt werden.2. Mit Schreiben vom 03.11.2016 brachte der BF eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Zi. 2 B-VG ein. Er erhob durch seinen Rechtsvertreter RA Dr. Gustav ECKHARTER Beschwerde gegen seine "grundlose Verhaftung ohne Vorwarnung". Die "Verhaftung" möge "sofort" als rechtswidrig erklärt werden.
3. Mit gegenständlicher Beschwerde vom 05.11.2016, bei Gericht protokolliert am 07.11.2016, wurde seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung "Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe" Beschwerde gegen die Festnahme und Abschiebung am 04.11.2016 nach Indien erhoben.
4. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG wurde die gegenständliche Beschwerde in weiterer Folge in ein Verfahren zur Behandlung der Beschwerde gegen die Festnahme vom 02.11.2016 und ein weiteres Verfahren zur Behandlung der Beschwerde gegen die Abschiebung am 04.11.2016 geteilt. Im gegenständlichen Verfahren ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen die Festnahme am 02.11.2016 Verfahrensgegenstand.
5. Mit Erkenntnis des BVwG zu XXXX vom XXXX hat das BVwG rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Festnahme des BF am 02.11.2016 abgesprochen.5. Mit Erkenntnis des BVwG zu römisch 40 vom römisch 40 hat das BVwG rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Festnahme des BF am 02.11.2016 abgesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Sachverhalt, wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. angeführte Sachverhalt, wird zur Feststellung erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt, sowie auf den Akt zum Verfahren XXXX. Die Verfahrensdaten stimmen mit den Angaben in der Beschwerdeschrift überein. Das Gericht konnte daher von der Richtigkeit der umbestrittenen Aktenlage ausgehen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt, sowie auf den Akt zum Verfahren römisch 40 . Die Verfahrensdaten stimmen mit den Angaben in der Beschwerdeschrift überein. Das Gericht konnte daher von der Richtigkeit der umbestrittenen Aktenlage ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) I.:Zu A) römisch eins.:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit oben angeführter Entscheidung zu XXXX vom XXXX über die Rechtmäßigkeit der Festnahme des BF am 02.11.2016 abschließend und rechtskräftig entschieden. Eine nochmalige Entscheidung des BVwG über die Festnahme vom 02.11.2016 würde daher dem Grundsatz, dass über bereits entschiedene Sachen nicht ein weiteres Mal abgesprochen werden kann, wiedersprechen. Wie wohl die Anwendbarkeit des § 68 AVG durch die Bestimmung des § 17 VwGVG ausgeschlossen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 explizit ausgesprochen, dass bei einer Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache auch das Verwaltungsgericht sich vom tragenden Grundsatz, eine wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtssache) nicht nochmals einer Entscheidung zu unterziehen leiten zu lassen hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht daher mehrfach gestellte Anträge auf Entscheidung, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit oben angeführter Entscheidung zu römisch 40 vom römisch 40 über die Rechtmäßigkeit der Festnahme des BF am 02.11.2016 abschließend und rechtskräftig entschieden. Eine nochmalige Entscheidung des BVwG über die Festnahme vom 02.11.2016 würde daher dem Grundsatz, dass über bereits entschiedene Sachen nicht ein weiteres Mal abgesprochen werden kann, wiedersprechen. Wie wohl die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG durch die Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG ausgeschlossen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 explizit ausgesprochen, dass bei einer Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache auch das Verwaltungsgericht sich vom tragenden Grundsatz, eine wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtssache) nicht nochmals einer Entscheidung zu unterziehen leiten zu lassen hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht daher mehrfach gestellte Anträge auf Entscheidung, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die gegenständige Beschwerde hinsichtlich der Festnahme vom 02.11.2016 konnte daher keiner neuerlichen inhaltlichen Entscheidung zugeführt werden.
Zu A) II. und III.:Zu A) römisch zwei. und römisch drei.:
Aufgrund der hg. bestehenden Geschäftsverteilung war eine Separation der vorliegenden Beschwerde in einem Teil "Festnahme" und einen Teil "Abschiebung" erforderlich. Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Abschiebung bleibt daher einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.
Im Hinblick auf die Splittung der gegenständlichen Beschwerde muss auch die diesbezügliche Kostenentscheidung der noch zu erfolgenden Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Abschiebung vorbehalten bleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
entschiedene Sache, Festnahme, Festnahmeauftrag, Identität derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2138691.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016