TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/21 W106 2138234-1

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Veröffentlicht am 21.11.2016
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Entscheidungsdatum

21.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. ZDG § 34 heute
  2. ZDG § 34 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022
  5. ZDG § 34 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  6. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 34 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 34 gültig von 01.06.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ZDG § 34 gültig von 01.11.2010 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  11. ZDG § 34 gültig von 29.03.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  12. ZDG § 34 gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  13. ZDG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  14. ZDG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  15. ZDG § 34 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  16. ZDG § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  17. ZDG § 34 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 34 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 34 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch

W106 2138234-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.09.2016, Zl. P1265279/2-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.09.2016, Zl. P1265279/2-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, HGG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 abgewiesen wird.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 abgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(21.11.2016)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 01.09.2016 den Zivildienst angetreten.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 01.09.2016 den Zivildienst angetreten.

Im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe wird vom BF angegeben:

Er und sein Bruder seien je zur Hälfte Miteigentümer an der antragsgegenständlichen Wohnung. Der BF habe seit rund fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz an dieser Adresse und bewohne die Wohnung allein. Sein Bruder habe seinen Hauptwohnsitz in XXXX und halte sich in der Wohnung gelegentlich nur besuchsweise auf. Der Vater wohne in XXXX, somit nicht an der verfahrensgegenständlichen Adresse. Mit seinem fruchtgenussberechtigten Vater sei vereinbart, dass der BF - solange der Vater unterhaltspflichtig sei - diesem gegenüber keine Betriebskosten und sonstigen mit den Liegenschaftsanteilen verbundenen Aufwendungen zu entrichten habe. Die monatlichen Wohnkosten belaufen sich auf € 400,--. Somit sei der Vater des BF, sobald dieser dem BF gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sei bzw. während des Ruhens seiner Unterhaltspflicht berechtigt, vom BF die Betriebs- und Unterhaltskosten der Wohnung einzufordern. Es werde daher beantragt, den Wohnkostenbeihilfenbetrag in Höhe von monatlich € 400,-- ab 01.09.2016 bis 31.05.2017 auf das angegebene Konto des Vaters zu überweisen.Er und sein Bruder seien je zur Hälfte Miteigentümer an der antragsgegenständlichen Wohnung. Der BF habe seit rund fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz an dieser Adresse und bewohne die Wohnung allein. Sein Bruder habe seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 und halte sich in der Wohnung gelegentlich nur besuchsweise auf. Der Vater wohne in römisch 40 , somit nicht an der verfahrensgegenständlichen Adresse. Mit seinem fruchtgenussberechtigten Vater sei vereinbart, dass der BF - solange der Vater unterhaltspflichtig sei - diesem gegenüber keine Betriebskosten und sonstigen mit den Liegenschaftsanteilen verbundenen Aufwendungen zu entrichten habe. Die monatlichen Wohnkosten belaufen sich auf € 400,--. Somit sei der Vater des BF, sobald dieser dem BF gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sei bzw. während des Ruhens seiner Unterhaltspflicht berechtigt, vom BF die Betriebs- und Unterhaltskosten der Wohnung einzufordern. Es werde daher beantragt, den Wohnkostenbeihilfenbetrag in Höhe von monatlich € 400,-- ab 01.09.2016 bis 31.05.2017 auf das angegebene Konto des Vaters zu überweisen.

Dem Akt beigeschlossen ist ein Grundbuchsauszug betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, eine Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung für die betreffende Wohnungseinheit ab Juli 2016 sowie je eine ZMR-Abfrage vom 27.07.2016 für den BF, den Bruder sowie den Vater des BF. Laut ZMR-Abfragen ist der BF seit 10.10.2012 und der Vater seit 14.12.1995 an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bruder XXXX ist mit Nebenwohnsitz an dieser Adresse gemeldet und seit 03.02.1994 mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet.Dem Akt beigeschlossen ist ein Grundbuchsauszug betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, eine Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung für die betreffende Wohnungseinheit ab Juli 2016 sowie je eine ZMR-Abfrage vom 27.07.2016 für den BF, den Bruder sowie den Vater des BF. Laut ZMR-Abfragen ist der BF seit 10.10.2012 und der Vater seit 14.12.1995 an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bruder römisch 40 ist mit Nebenwohnsitz an dieser Adresse gemeldet und seit 03.02.1994 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet.

I.2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.09.2016 wurde dem BF mit Spruchpunkt 1. beginnend mit 01.09.2016 bis zur Beendigung des Zivildienstes eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 131,90 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt, und wurde mit Spruchpunkt 2. der beantragte Ersatz der verbrauchsabhängigen Heizkosten und der Mietkosten für den Kfz-Abstellplatz abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.09.2016 wurde dem BF mit Spruchpunkt 1. beginnend mit 01.09.2016 bis zur Beendigung des Zivildienstes eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 131,90 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt, und wurde mit Spruchpunkt 2. der beantragte Ersatz der verbrauchsabhängigen Heizkosten und der Mietkosten für den Kfz-Abstellplatz abgewiesen.

Zu Spruchpunkt 1. wurde begründend ausgeführt, dass der BF nach seinen Angaben über kein eigenes Einkommen verfüge und zur Berechnung der Leistungen von der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von derzeit € 1.182,60 auszugehen sei. Der Bruder des BF sei Miteigentümer der gegenständlichen Eigentumswohnung. Dieser sei auch mit Nebenwohnsitz an dieser Adresse gemeldet, darüber hinaus halte sich dieser nach den eigenen Angaben des BF zumindest besuchsweise in der gegenständlichen Wohnung auf.

Die nachgewiesenen Kosten (50% der Gesamtkosten) für die verfahrensgegenständliche Wohnung betragen:

€ 246,54 Wohnkosten

- € 123,27 anrechenbare Wohnkosten von Mitbewohnern

+ € 8,63 anteiliger Grundgebührenpauschbetrag

€ 131,90

Das seien weniger als 30 vH der Bemessungsgrundlage und könnten daher voll anerkannt werden.

Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die verbrauchsabhängigen Kosten für die Heizung und die Mietkosten für den Kfz-Abstellplatz im § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst seien und daher nicht vergütet werden könnten.Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die verbrauchsabhängigen Kosten für die Heizung und die Mietkosten für den Kfz-Abstellplatz im Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 nicht erfasst seien und daher nicht vergütet werden könnten.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vater rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vater rechtzeitig Beschwerde.

Hiezu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bruder in XXXX, wohne bzw. unterhalte dieser eine Studentenwohnung in einem Studentenheim in XXXX. Ein gelegentlicher Besuch von Familienangehörigen in der Wohnung des BF, auch im Fall einer gelegentlichen Übernachtung, sei jedenfalls nicht ausreichend, "automatisch" eine Kürzung des Kostenaufwandes zu Lasten des BF herbeizuführen. Dies entspreche auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen an Ort und Stelle.Hiezu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bruder in römisch 40 , wohne bzw. unterhalte dieser eine Studentenwohnung in einem Studentenheim in römisch 40 . Ein gelegentlicher Besuch von Familienangehörigen in der Wohnung des BF, auch im Fall einer gelegentlichen Übernachtung, sei jedenfalls nicht ausreichend, "automatisch" eine Kürzung des Kostenaufwandes zu Lasten des BF herbeizuführen. Dies entspreche auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen an Ort und Stelle.

Richtig sei tatsächlich Folgendes:

Der BF bewohne in den Monaten Oktober und November 2016 sowie Jänner, März, April und Mai 2017 ausschließlich die Wohnung alleine. In den Monaten September 2016 und Februar 2017 werde die Wohnung besuchsweise bzw. aufgrund von Ferienzeiten hälfteanteilig mit Zustimmung des Vaters auch vom Bruder des BF bewohnt. Im Monat Dezember 2016 werde sich der Bruder etwa zu einem Viertel (eine Woche lang) in der genannten Wohnung aufhalten.

Dies ergebe sich nunmehr folgender (richtiger) Berechnungsschlüssel:

Monat September 2016 Monat Oktober 2016 Monat November 2016 Monat Dezember 2016 Monat Jänner 2017 Monat Februar 2017 Monat März 2017

Monat April 2017

Monat Mai 2017

Dies entspreche den tatsächlich gegebenen Voraussetzungen und hätte - wenn die erkennende Erstbehörde dies detailliert so hätte feststeilen wollen - dies auch jedenfalls erhoben werden können. Einfach von einer "Hälfteanteiligkeit" auszugehen, gehe an den tatsächlichen Umständen vorbei und sei es völlig irrelevant, wie die tatsächliche "Miteigentümersituation" bzw. "sonstige Rechtsverhältnisse" gegeben sind, sofern es dem BF obliege und verpflichtend zukomme, im einen oder anderen Ausmaß die Aufwendungen in das von ihm in Anspruch genommene Wohnobjekt alleine zu tragen. Dies sei tatsächlich auch so der Fall und werde daher beantragt, die jeweiligen monatlichen Ansprüche im Sinne der vorstehenden Ausführungen im Wege der Stattgabe dieser Beschwerde umzuändern bzw. anzupassen und in diesem Umfang der Beschwerde Folge zu geben.

Warum die "verbrauchsabhängigen" weiteren Betriebskosten nicht zuerkannt werden sollen, entziehe sich auch der entsprechenden Würdigung. Es sei tatsächlich so, dass auch gegenüber Drittversorgern ein Betrag von monatlich mindestens € 70,89 im Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 abzuführen sei bzw. verbrauchsweise entstehe und werde daher auch in diesem abweislichen Umfang beantragt, monatlich auch den weiteren Betrag von jeweils €

70,89 in Abänderung des Punktes 2.) des angefochtenen Bescheides zuzuerkennen.

Es werde sohin insgesamt der ANTRAG gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, indem die in der Beschwerde einzeln monatlich angeführten Beträge richtig jeweils monatlich zuerkannt werden zuzüglich des monatlichen Betriebskostenbetrages von € 70,89.

I.4. Die Beschwerde wurde am 27.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.4. Die Beschwerde wurde am 27.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller und nunmehr BF ist gemeinsam mit seinem Bruder XXXX Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung in XXXX. Für den Vater des BF XXXX ist für die genannten Liegenschaftsanteile lt. vorliegendem Grundbuchsauszug ein Fruchtgenussrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen.Der Antragsteller und nunmehr BF ist gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung in römisch 40 . Für den Vater des BF römisch 40 ist für die genannten Liegenschaftsanteile lt. vorliegendem Grundbuchsauszug ein Fruchtgenussrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen.

An der verfahrensgegenständlichen Wohnung sind lt. Abfragen aus dem ZMR vom 27.07.2016 und vom 17.11.2016 sowohl der Antragsteller als auch sein Vater mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine weitere Meldeadresse des Vaters besteht lt. ZMR-Abfrage nicht. Der Bruder des BF ist mit Nebenwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung, jedoch mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, gemeldet.An der verfahrensgegenständlichen Wohnung sind lt. Abfragen aus dem ZMR vom 27.07.2016 und vom 17.11.2016 sowohl der Antragsteller als auch sein Vater mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine weitere Meldeadresse des Vaters besteht lt. ZMR-Abfrage nicht. Der Bruder des BF ist mit Nebenwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung, jedoch mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , gemeldet.

Aus den Angaben des BF sowie seines Vaters ist zu schließen, dass der BF bisher über kein eigenes Einkommen verfügte und der Vater für die Wohnungskosten aufgekommen ist. Der Anspruch auf die Wohnkostenbeihilfe wird aus dem Ruhen der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem BF während der Dauer des Zivildienstes abgleitet.

Die im Akt aufliegende Vorschreibung der Betriebskosten für die verfahrensgegenständliche Wohnung ist an den BF adressiert.

Die Überweisung der Wohnkostenbeihilfe wurde auf das angegebene Konto des Vaters beantragt.

Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfange angefochten.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der vom BF vorgelegten Schriftstücke getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 31, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, (HGG 2001), lautet auszugsweise wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die vom BF bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 zu qualifizieren ist.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die vom BF bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 zu qualifizieren ist.

Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150).Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150).

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Tatsache, dass neben dem BF auch sein Vater an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wobei eine weitere Meldeadresse des Vaters lt. ZMR-Abfrage vom 17.11.2016 nicht aufscheint und auch nicht angenommen wird, dass der (rechtskundige) Vater entgegen den melderechtlichen Vorschriften sich auf Dauer an einer anderen Adresse aufhält, davon aus, dass die antragsgegenständliche Wohnung nicht dem BF allein, sondern auch seinem Vater als ständige Unterkunft dient. Darüber hinaus ist unbestritten, dass sich auch der Bruder des BF gelegentlich in der Wohnung aufhält und als Miteigentümer zur ungeteilten Hand für die anfallenden Wohnungskosten haftet. Es ist somit davon auszugehen, dass Küche, Bad, WC und Wohnzimmer der verfahrensgegenständlichen Wohnung derzeit von mehreren Personen gemeinsam benützt werden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehlt es daher bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2010, 2009/11/0271, hinzuweisen, wonach es bei der Beurteilung, ob der BF über eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 verfügt, lediglich auf die rechtlichen und nicht auf die "de facto" Gegebenheiten ankommt.Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Tatsache, dass neben dem BF auch sein Vater an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wobei eine weitere Meldeadresse des Vaters lt. ZMR-Abfrage vom 17.11.2016 nicht aufscheint und auch nicht angenommen wird, dass der (rechtskundige) Vater entgegen den melderechtlichen Vorschriften sich auf Dauer an einer anderen Adresse aufhält, davon aus, dass die antragsgegenständliche Wohnung nicht dem BF allein, sondern auch seinem Vater als ständige Unterkunft dient. Darüber hinaus ist unbestritten, dass sich auch der Bruder des BF gelegentlich in der Wohnung aufhält und als Miteigentümer zur ungeteilten Hand für die anfallenden Wohnungskosten haftet. Es ist somit davon auszugehen, dass Küche, Bad, WC und Wohnzimmer der verfahrensgegenständlichen Wohnung derzeit von mehreren Personen gemeinsam benützt werden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehlt es daher bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2010, 2009/11/0271, hinzuweisen, wonach es bei der Beurteilung, ob der BF über eine "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 verfügt, lediglich auf die rechtlichen und nicht auf die "de facto" Gegebenheiten ankommt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Wohnkostenbeihilfe auch aus, dass mit dieser nur Kosten zu ersetzen sind, die der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige aufwenden muss, um den Verlust seiner Wohnung zu verhindern. Als für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehende Kosten sind nur jene Kosten anzusehen, die erforderlich sind, um eine für die Deckung des Wohnbedürfnisses des Präsenzdieners notwendige Wohnung zu behalten (vgl. VwGH 01.07.1981, 1820/80).Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Wohnkostenbeihilfe auch aus, dass mit dieser nur Kosten zu ersetzen sind, die der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige aufwenden muss, um den Verlust seiner Wohnung zu verhindern. Als für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehende Kosten sind nur jene Kosten anzusehen, die erforderlich sind, um eine für die Deckung des Wohnbedürfnisses des Präsenzdieners notwendige Wohnung zu behalten vergleiche VwGH 01.07.1981, 1820/80).

Im Beschwerdefall stehen ausschließlich die Betriebskosten der Wohnung zur Diskussion. Da der BF und sein Bruder Miteigentümer an der Wohnung sind, haften beide - wie bereits ausgeführt - gemeinschaftlich für die Betriebskosten. Allenfalls darüber hinaus bestehende Kosten sind nicht ersichtlich. Es gibt es auch keine Anhaltspunkte für einen drohenden Wohnungsverlust für den Fall, dass der BF für die auf ihn entfallenden Wohnungskosten nicht aufkommen könnte.

Der BF vermag aber auch mit dem Argument nicht durchzudringen, dass nach einer Vereinbarung mit seinem Vater dieser berechtigt wäre, vom BF während des Ruhens der Unterhaltsverpflichtung des Vaters die Wohnungskosten einzufordern. Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes kein Unterhalt zusteht und als selbsterhaltungsfähig angesehen wird, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Nach der Rechtsprechung des OGH richtet sich jedoch das Maß des für den Unterhaltsanspruch bestimmenden Unterhaltsbedürfnisses gemäß § 140 Abs. 1 ABGB nach den Lebensverhältnissen der Eltern (vgl. OGH 28.01.1997, 1Ob2307/96p und dort zit. weitere Nachweise, in welchen Fällen der OGH die Selbsterhaltungsfähigkeit des Präsenzdieners bei höchstens durchschnittlichen Lebensverhältnissen seiner Eltern angesehen hat). Im Beschwerdefall geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der beruflichen Stellung des Vaters als Notar von über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Vaters aus.Der BF vermag aber auch mit dem Argument nicht durchzudringen, dass nach einer Vereinbarung mit seinem Vater dieser berechtigt wäre, vom BF während des Ruhens der Unterhaltsverpflichtung des Vaters die Wohnungskosten einzufordern. Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes kein Unterhalt zusteht und als selbsterhaltungsfähig angesehen wird, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Nach der Rechtsprechung des OGH richtet sich jedoch das Maß des für den Unterhaltsanspruch bestimmenden Unterhaltsbedürfnisses gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nach den Lebensverhältnissen der Eltern vergleiche OGH 28.01.1997, 1Ob2307/96p und dort zit. weitere Nachweise, in welchen Fällen der OGH die Selbsterhaltungsfähigkeit des Präsenzdieners bei höchstens durchschnittlichen Lebensverhältnissen seiner Eltern angesehen hat). Im Beschwerdefall geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der beruflichen Stellung des Vaters als Notar von über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Vaters aus.

Im Hinblick auf den in § 27 VwGVG näher geregelten Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, wonach das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, war zu erörtern, ob im Beschwerdefall die dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden darf, indem ein Anspruch des BF auf Wohnkostenbeihilfe dem Grunde nach bejaht und ihm Wohnkostenbeihilfe in einer bestimmten Höhe zugesprochen wurde, obwohl ein solcher Anspruch aufgrund der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" nicht gebührte und sich der BF lediglich in der zu gering bemessenen Höhe der gewährten Wohnkostenbeihilfe als beschwert erachtete.Im Hinblick auf den in Paragraph 27, VwGVG näher geregelten Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, wonach das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, war zu erörtern, ob im Beschwerdefall die dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden darf, indem ein Anspruch des BF auf Wohnkostenbeihilfe dem Grunde nach bejaht und ihm Wohnkostenbeihilfe in einer bestimmten Höhe zugesprochen wurde, obwohl ein solcher Anspruch aufgrund der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" nicht gebührte und sich der BF lediglich in der zu gering bemessenen Höhe der gewährten Wohnkostenbeihilfe als beschwert erachtete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, ausführlich mit dieser Rechtsfrage befasst und die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit der in § 27 VwGVG verwendeten Wortfolge "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)" klar stellen wollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 27 VwGVG genannten Z 3 und 4 des § 9 Abs. 1 leg. cit. die Inhaltserfordernisse der Beschwerde umschreiben, wohingegen die Z 1 (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung), die Z 2 (Bezeichnung der belangten Behörde) und die Z 5 (Angaben, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen) die Formalerfordernisse einer Beschwerde normieren. In diese Richtung weist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht jene Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 26.06.2014, Ro 2013/03/0063). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG) - nicht vorgesehen ist (VwGH 05.11.2014, 2014/09/0018, mwN von Literatur).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, ausführlich mit dieser Rechtsfrage befasst und die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit der in Paragraph 27, VwGVG verwendeten Wortfolge "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)" klar stellen wollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in Paragraph 27, VwGVG genannten Ziffer 3 und 4 des Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. die Inhaltserfordernisse der Beschwerde umschreiben, wohingegen die Ziffer eins, (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung), die Ziffer 2, (Bezeichnung der belangten Behörde) und die Ziffer 5, (Angaben, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen) die Formalerfordernisse einer Beschwerde normieren. In diese Richtung weist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht jene Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 26.06.2014, Ro 2013/03/0063). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen vergleiche Paragraph 42, VwGVG) - nicht vorgesehen ist (VwGH 05.11.2014, 2014/09/0018, mwN von Literatur).

Schließlich kommt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär zum Tragen, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (soweit aus dem zit. Erkenntnis Ro 2014/03/0066).Schließlich kommt das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär zum Tragen, ist doch dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (soweit aus dem zit. Erkenntnis Ro 2014/03/0066).

In diesem Zusammenhang ist weiter auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht bei Erfüllen der Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, über welchen die Behörde zu entscheiden hatte, ist der verfahrenseinleitende Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe.In diesem Zusammenhang ist weiter auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht bei Erfüllen der Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, über welchen die Behörde zu entscheiden hatte, ist der verfahrenseinleitende Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe.

Aus diesen Überlegungen war es dem Bundesverwaltungsgericht aus dem Grunde des § 27 VwGVG nicht verwehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des BF auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 abgewiesen wird.Aus diesen Überlegungen war es dem Bundesverwaltungsgericht aus dem Grunde des Paragraph 27, VwGVG nicht verwehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des BF auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu Paragraph 31, HGG eindeutig gelöst.

Schlagworte

Betriebskosten, eigene Wohnung, Kostentragung, Wohngemeinschaft,
Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2138234.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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