TE Bvwg Beschluss 2016/11/23 W219 2137040-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2016
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Entscheidungsdatum

23.11.2016

Norm

AVG 1950 §32 Abs2 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §44 Abs2
VwGVG §7
VwGVG §7 Abs1 Z3
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. AVG 1950 § 32 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009

Spruch

W219 2137040-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 31.08.2016, GZ XXXX , betreffend eine Übertretung des § 74 Abs. 1 Z 3 TKG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 31.08.2016, GZ römisch 40 , betreffend eine Übertretung des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG und sprach den Verfall eines näher beschriebenen Gerätes aus.1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG und sprach den Verfall eines näher beschriebenen Gerätes aus.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.10.2016, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfarhen einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen, sowie den für verfallen erklärten Gegenstand wieder in das Eigentum der Beschwerdeführerin zuruckzuführen.

Zur "Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit" der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis sei am 05.09.2016 zugestellt worden; die "heute" zur Post gegebene Beschwerde sei daher fristgerecht erhoben.

3. Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.

In diesem Schriftsatz hielt die belangte Behörde fest, das angefochtene Straferkenntnis vom 31.08.2016 sei am 05.09.2016 mittels Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden. Die Beschwerde sei jedoch erst am 04.10.2016, sohin verspätet, zur Post gegeben worden. Die belangte Behörde beantragt die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Schreiben vom 31.10.2016 der Beschwerdeführerin vor, es gehe vorläufig davon aus, dass die mit 04.10.2016 datierte und mit Poststempel vom selben Tag versehene Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis verspätet sei und aus diesem Grund voraussichtlich zurückzuweisen sein werde. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, dass das angefochtene Straferkenntnis der Beschwerdeführerin am 05.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde. In der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, dass ihr der angefochtene Bescheid am 05.09.2016 zugestellt wurde. Eine Beschwerde sei jedoch innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen.

5. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, mit Eingabe vom 14.11.2016 Gebrauch. In dieser Eingabe räumte die Beschwerdeführerin ein, aufgrund eines Irrtums die Beschwerde einen Tag zu spät eingebracht zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerdeführerin gab die Beschwerde am 04.10.2016 zur Post.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unbestritten: Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin die nunmehr festgestellten Umstände mit Schreiben vom 31.10.2016 vor. Sie bestritt diese Umstände in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2016 nicht.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Das bekämpfte Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2016, einem Montag, zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Montags vier Wochen später, also mit Ablauf des 03.10.2016.

Die am 04.10.2016 zur Post gegebene Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die am 04.10.2016 zur Post gegebene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

Ob die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen.

3.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs.3.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß Paragraph 44, Abs.

2 VwGVG ("... wenn ... die Beschwerde zurückzuweisen ist ...").

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sie aufgrund einer eindeutigen Rechtslage ergeht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da sie aufgrund einer eindeutigen Rechtslage ergeht.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
Irrtum, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Verfall, verspätete
Beschwerde, Verspätung, Verwaltungsstrafe, Vorhalt, Zurückweisung,
Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2137040.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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