TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/24 W227 2011027-1

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Entscheidungsdatum

24.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §26 Abs2
StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 26 heute
  2. StudFG § 26 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 26 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  5. StudFG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  6. StudFG § 26 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. StudFG § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  9. StudFG § 26 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  10. StudFG § 26 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  11. StudFG § 26 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  12. StudFG § 26 gültig von 01.09.1994 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  13. StudFG § 26 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 31 heute
  2. StudFG § 31 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  3. StudFG § 31 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 31 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  5. StudFG § 31 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  6. StudFG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 31 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 31 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  10. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  12. StudFG § 31 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  13. StudFG § 31 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  14. StudFG § 31 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  15. StudFG § 31 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 49 heute
  2. StudFG § 49 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 49 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 49 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 49 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  7. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 49 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 49 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  11. StudFG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. StudFG § 49 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 49 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 51 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch

W227 2011027-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 17. Juni 2014, Dok. Nr.: 313205801, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 17. Juni 2014, Dok. Nr.: 313205801, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs. 4, 49 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 31, Absatz 4, 49, Absatz 3 und 51 Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz (StudFG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde - gestützt auf §§ 31 Abs. 4, 49 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Z 3 StudFG - aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2012 im Ausmaß von 2.582 Euro geruht habe, und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die ausbezahlte Studienbeihilfe in diesem Ausmaß zurückzuzahlen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde - gestützt auf Paragraphen 31, Absatz 4, 49, Absatz 3 und 51 Absatz eins, Ziffer 3, StudFG - aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2012 im Ausmaß von 2.582 Euro geruht habe, und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die ausbezahlte Studienbeihilfe in diesem Ausmaß zurückzuzahlen.

Begründend führte der Senat im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführerin sei für das Wintersemester 2011/2012, das Sommersemester 2012 und das Wintersemester 2012/2013 Studienbeihilfe zuerkannt worden; somit liege im Kalenderjahr 2012 durchgehend ein Beihilfenbezug vor. Die tatsächlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2012 hätten die Zuverdienstgrenze von 8.000 Euro um 2.908,42 Euro überschritten.Der Beschwerdeführerin sei für das Wintersemester 2011 aus 2012,, das Sommersemester 2012 und das Wintersemester 2012 aus 2013, Studienbeihilfe zuerkannt worden; somit liege im Kalenderjahr 2012 durchgehend ein Beihilfenbezug vor. Die tatsächlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2012 hätten die Zuverdienstgrenze von 8.000 Euro um 2.908,42 Euro überschritten.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung, das tatsächliche Einkommen aus ihrem Anstellungsverhältnis bei der XXXX sei nicht vorhersehbar gewesen, sei zu entgegnen, dass eine Unwissenheit über die Art und Weise des Beschäftigungsausmaßes die Rückzahlungsverpflichtung nicht ausschließe. Weiters seien die in der Vorstellungsbegründung aufgezählten Kosten (Wohn- und Fahrtkosten) bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfenhöhe berücksichtigt worden; so sei im gegenständlichen Fall von der Höchstbeihilfe für auswärtige Studierende ausgegangen worden, nämlich 7.272 Euro. Schließlich zähle die Hinterbliebenenversorgung (Waisenrenten etc.) zu den Einkünften i.S.d. StudFG, weil diese Bezüge an Stelle der entfallenen Unterhaltsleistungen des verstorbenen Elternteils treten würden.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung, das tatsächliche Einkommen aus ihrem Anstellungsverhältnis bei der römisch 40 sei nicht vorhersehbar gewesen, sei zu entgegnen, dass eine Unwissenheit über die Art und Weise des Beschäftigungsausmaßes die Rückzahlungsverpflichtung nicht ausschließe. Weiters seien die in der Vorstellungsbegründung aufgezählten Kosten (Wohn- und Fahrtkosten) bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfenhöhe berücksichtigt worden; so sei im gegenständlichen Fall von der Höchstbeihilfe für auswärtige Studierende ausgegangen worden, nämlich 7.272 Euro. Schließlich zähle die Hinterbliebenenversorgung (Waisenrenten etc.) zu den Einkünften i.S.d. StudFG, weil diese Bezüge an Stelle der entfallenen Unterhaltsleistungen des verstorbenen Elternteils treten würden.

Da somit die erhaltene Studienbeihilfe für das Jahr 2012 geringer gewesen sei als die errechneten Eigenleistungen, sei die gesamte Beihilfe in der Höhe von 2.582 Euro zurückzufordern.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführt:

Die Überschreitung der Zuverdienstgrenze von 8.000 Euro sei der Beschwerdeführerin "unwissentlich widerfahren" und sei "zu keinem Zeitpunkt absehbar" gewesen: Die "XXXX XXXX" habe eine vorübergehende Krankenstandsvertretung für Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt. Sie habe einer Mitarbeiterin der "XXXX XXXX" ausführlich erläutert, dass sie Studentin sei und eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten dürfe. Daraufhin sei ihr versichert worden, dass es sich dabei um eine geringfügige Tätigkeit handeln würde und ihr Einkommen dementsprechend niedrig ausfallen würde, woraufhin sie sich für diese Stelle habe einsetzen lassen. Erst nach Erhalt ihres Gehaltes sei ihr die Höhe des Betrages bewusst geworden. Dann habe sie "augenblicklich" ihre Tätigkeit beendet. Dass die ihr bei der "XXXX XXXX" erteilten Auskünfte falsch gewesen seien, sei ihr nicht zuzurechnen. Sie "appelliere" von einer Rückzahlung abzusehen oder diese zu mildern.

Weiters habe die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2012 Kosten im Wert von über 2.000 Euro gehabt. Ihr Hauptwohnsitz befinde sich in XXXX. Damit sie ihrem Studium in XXXX nachgehen könne, hätten sich Fahrtkosten in der Höhe von monatlich 101,60 Euro ergeben. Weiters seien durch das Beziehen eines Studentenwohnheims Kosten in der Höhe von monatlich 244 Euro entstanden.Weiters habe die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2012 Kosten im Wert von über 2.000 Euro gehabt. Ihr Hauptwohnsitz befinde sich in römisch 40 . Damit sie ihrem Studium in römisch 40 nachgehen könne, hätten sich Fahrtkosten in der Höhe von monatlich 101,60 Euro ergeben. Weiters seien durch das Beziehen eines Studentenwohnheims Kosten in der Höhe von monatlich 244 Euro entstanden.

Zur Waisenpension führte sie aus, dass diese zwar namentlich auf sie laufe, tatsächlich aber nicht an sie ausbezahlt werde, sondern an ihre Mutter, damit sie die Beschwerdeführerin mit diesem Geld bei ihren Lebenshaltungs- sowie Ausbildungskosten unterstützen könne. Sie ersuche um diesbezügliche Überprüfung und, dass diese nicht zur erlaubten Einkommensgrenze dazu gezählt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin hat im Kalenderjahr 2012 durchgehend für ihr Studium XXXX am XXXXin XXXX Studienbeihilfe bezogen. Sie bezog für diesen Zeitraum insgesamt 2.582 Euro an Studienbeihilfe.Die Beschwerdeführerin hat im Kalenderjahr 2012 durchgehend für ihr Studium römisch 40 am XXXXin römisch 40 Studienbeihilfe bezogen. Sie bezog für diesen Zeitraum insgesamt 2.582 Euro an Studienbeihilfe.

Im Kalenderjahr 2012 hat die Beschwerdeführerin ein Einkommen von insgesamt 10.908,42 Euro erhalten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2012 durchgehend Studienbeihilfe bezogen hat sowie die Höhe dieses Bezuges ergeben sich aus dem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 21. Juni 2011, mit dem die Studienbeihilfe ab Juli 2011 bis Ablauf Februar 2012 mit 216 Euro monatlich bewilligt wurde, und aus dem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 17. April 2012, mit dem die Studienbeihilfe ab März 2012 bis Ablauf Februar 2013 mit 215 Euro monatlich bewilligt wurde. Dass das Einkommen im Kalenderjahr 2012 10.908,42 Euro beträgt, basiert auf den der Studienbeihilfenbehörde über den Datenträger vom Bundesrechenamt zur Verfügung gestellten Daten, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes3.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

Sind gemäß § 8 Abs. 2 StudFG im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.Sind gemäß Paragraph 8, Absatz 2, StudFG im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,

Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 8.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 8.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8.000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8.000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

3.1.2. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche (vgl. VwGH 14.7.2011, 2009/10/0177 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist daher auf die Rechtslage im Kalenderjahr 2012 abzustellen. Die mit BGBl. I Nr. 40/2014 erfolgte Anhebung der Zuverdienstgrenze kommt somit nicht zum Tragen.3.1.2. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche vergleiche VwGH 14.7.2011, 2009/10/0177 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist daher auf die Rechtslage im Kalenderjahr 2012 abzustellen. Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, erfolgte Anhebung der Zuverdienstgrenze kommt somit nicht zum Tragen.

Zur vorgebrachten Unwissenheit über die Art und Weise des Beschäftigungsausmaßes und des tatsächlichen Einkommens ist festzuhalten, dass beim Einkommen des Studierenden ausschließlich auf das parallel zur Studienbeihilfe bezogene Einkommen abgestellt wird (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 31 Abs. 4). Dabei ist zu beachten, dass sich die Bemessungsgrundlage nach dem StudFG am steuerrechtlichen Einkommensbegriff orientiert, wenngleich dieser um subventions- und leistungspolitische Effekte bereinigt wird (vgl. § 8 StudFG). Mit dem Einkommen i.S.d. StudFG wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich somit an den tatsächlich erfolgten Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 8 Abs. 1). Dass die Beschwerdeführerin dieses Einkommen tatsächlich bezogen hat, ist unstrittig. Ob die Beschwerdeführerin vom Ausmaß Kenntnis hatte, ist im Hinblick auf den erfolgten Einkommenszufluss irrelevant.Zur vorgebrachten Unwissenheit über die Art und Weise des Beschäftigungsausmaßes und des tatsächlichen Einkommens ist festzuhalten, dass beim Einkommen des Studierenden ausschließlich auf das parallel zur Studienbeihilfe bezogene Einkommen abgestellt wird vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu Paragraph 31, Absatz 4,). Dabei ist zu beachten, dass sich die Bemessungsgrundlage nach dem StudFG am steuerrechtlichen Einkommensbegriff orientiert, wenngleich dieser um subventions- und leistungspolitische Effekte bereinigt wird vergleiche Paragraph 8, StudFG). Mit dem Einkommen i.S.d. StudFG wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich somit an den tatsächlich erfolgten Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu Paragraph 8, Absatz eins,). Dass die Beschwerdeführerin dieses Einkommen tatsächlich bezogen hat, ist unstrittig. Ob die Beschwerdeführerin vom Ausmaß Kenntnis hatte, ist im Hinblick auf den erfolgten Einkommenszufluss irrelevant.

Zu den angeführten Kosten hat bereits der Senat der Studienbeihilfenbehörde zutreffend dargelegt, dass im gegenständlichen Fall ohnehin von der Höchstbeihilfe für auswärtige Studierende gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG ausgegangen wurde. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbescheid vom 17. April 2012 im Anhang eine Mitteilung über den Fahrtkostenzuschuss enthielt, wonach sie abhängig von den tatsächlichen Kosten maximal 17 Euro monatlich erhalten könne.Zu den angeführten Kosten hat bereits der Senat der Studienbeihilfenbehörde zutreffend dargelegt, dass im gegenständlichen Fall ohnehin von der Höchstbeihilfe für auswärtige Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG ausgegangen wurde. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbescheid vom 17. April 2012 im Anhang eine Mitteilung über den Fahrtkostenzuschuss enthielt, wonach sie abhängig von den tatsächlichen Kosten maximal 17 Euro monatlich erhalten könne.

Auch zählte der Senat der Studienbeihilfenbehörde die Waisenpension richtigerweise zum Einkommen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu VwGH 1.2.1990, 89/12/0173; sowie die RV 1994, die auszugsweise lautet:Auch zählte der Senat der Studienbeihilfenbehörde die Waisenpension richtigerweise zum Einkommen der Beschwerdeführerin vergleiche dazu VwGH 1.2.1990, 89/12/0173; sowie die Regierungsvorlage 1994, die auszugsweise lautet:

"Ausnahmen davon, also Schätzungen nach weniger als sechs Monaten, werden dann erfolgen können, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10% führen wird [etwa bei Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze, bei langanhaltender Arbeitslosigkeit oder bei Wegfall einer Waisenpension]"). Daraus ergibt sich, dass das Einkommen auch in einer Waisenpension bestehen kann. Abgesehen davon befand sich ein entsprechender Hinweis auch auf dem von der Beschwerdeführerin damals ausgefülltem Antragsformular: "Ich werde die Einkommensgrenze von EUR 8.000 (inklusive Waisenpension, etc.) nicht überschreiten".

3.1.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Senat der Studienbeihilfenbehörde zu Recht davon ausging, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2012 im Ausmaß von 2.582 Euro geruht hat. Die ausbezahlte Studienbeihilfe ist daher in diesem Ausmaß von der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2012 ein Einkommen von insgesamt 10.908,42 Euro erhalten hat, ist nicht strittig.3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2012 ein Einkommen von insgesamt 10.908,42 Euro erhalten hat, ist nicht strittig.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es sich bei Ansprüchen auf Studienbeihilfe um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, entspricht der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus erweisen sich die anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es sich bei Ansprüchen auf Studienbeihilfe um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, entspricht der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus erweisen sich die anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einkünfte, Höchststudienbeihilfe, Kalenderjahr,
Rückzahlungsverpflichtung, Studienbeihilfe - Ruhen,
Zeitraumbezogenheit, zumutbare Eigenleistung, Zuverdienstgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2011027.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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