TE Vwgh Beschluss 1990/10/11 90/06/0101

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1990, Zl. 890.681/3-VI/12a-90, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei:

Bund-Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Oktober 1989, mit welchem für die Herstellung des Bauloses "X" der Autobahn Y die dauernde Enteignung eines dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes ausgesprochen wurde, keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG, worin - unter Geltendmachung des Rechts des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit seines Eigentums - die Zweckmäßigkeit des Baues der Autobahn in Zweifel gezogen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 22. Juni 1990, B 328/90-6, abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Verfügung vom 22. August 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie folgt zu ergänzen:

"1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

2. Es ist eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) abzugeben.

3. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

4. Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 bzw. Abs. 4 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG)."

In seinem Ergänzungsschriftsatz vom 27. September 1990 beantragt der Beschwerdeführer zunächst, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben. Dann heißt es in diesem Schriftsatz wörtlich:

"Der Beschwerdeführer wurde durch den Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verletzung der Verfahrensvorschriften nach § 8 AVG, § 40 Absatz 1 AVG verletzt, es wurden auch die Rechtsvorschriften des § 16 Eisenbahnenteignungsgesetz, des § 1 und § 7 steiermärk. Grundverkehrsgesetzes und des § 4, § 7 und § 20 Bundesstraßengesetzes durch den bekämpften Bescheid verletzt.

Der Umfang der Anfechtung richtet sich gegen den gesamten Inhalt des Bescheides vom 3.2.1990, somit auf Aufhebung des bekämpften Bescheides, GZ. 890.681/3-VI/12a-90.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich insbesondere daraus, daß die Käufer der Liegenschaft EZ. 136, Grundstücksnummer 718 der Kat. Gem. Z dem Verfahren nicht als Beteiligte zur mündlichen Verhandlung beigezogen worden sind."

Ungeachtet der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkte lassen die zuletzt zitierten Ausführungen erkennen, daß er die behaupteten Rechtsverletzungen nur darauf stützt, daß die Käufer seiner Liegenschaft (der Kaufvertrag wurde erst während des Enteignungsverfahrens grundverkehrsbehördlich genehmigt) dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurden. Ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutrifft, macht der Beschwerdeführer damit kein ihm, sondern (gegebenenfalls) den Käufern seiner Liegenschaft zukommendes Recht geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, nicht aber, ob eine dritte Person durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt ist. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. den hg. Beschluß vom 9. Juni 1978, Slg. 9589/A, und den Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. 10511/A u.a.).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060101.X00

Im RIS seit

11.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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