TE Vfgh Beschluss 1988/2/25 E1/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art142 Abs2 litb
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Die von den Antragstellern beim VfGH eingebrachte und der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm. Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich jedenfalls als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzungen des Art142 Abs2 litb B-VG (: Anklageerhebung durch Beschluß des Nationalrates) erfüllt wären

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Anklage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die von Dkfm. P W und Dipl.Ing. A B

am 30. Dezember 1987 beim VfGH eingebrachte und der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen oder namens der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichneten "Arbeitsgemeinschaft zur Verbesserung der Rechtsprechung und des Rechtsstaates Österreich, Staatsbürger beobachten die Justiz (ARGE-Rechtsstaat-Austria)" erhoben wurde, als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzungen des Art142 Abs2 litb B-VG (: Anklageerhebung durch Beschluß des Nationalrates) erfüllt wären.

2. Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der zugleich mit der Anklage gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

3. Die Ministeranklage selbst war mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft bzw. der beiden Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Anklage, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:E1.1987

Dokumentnummer

JFT_10119775_87E00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten