TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/25 L501 2005546-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2016
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Entscheidungsdatum

25.11.2016

Norm

ASVG §410
ASVG §42 Abs3
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
ASVG §49 Abs2
ASVG §54
ASVG §58
ASVG §59 Abs1
ASVG §68
BMSVG §6
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
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  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 54 heute
  2. ASVG § 54 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 54 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. ASVG § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 54 gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  7. ASVG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. BMSVG § 6 heute
  2. BMSVG § 6 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  3. BMSVG § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  4. BMSVG § 6 gültig von 01.10.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  5. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  8. BMSVG § 6 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  10. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  11. BMSVG § 6 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  12. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  13. BMSVG § 6 gültig von 01.02.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009
  14. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  15. BMSVG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  16. BMSVG § 6 gültig von 09.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002
  17. BMSVG § 6 gültig von 01.07.2002 bis 08.10.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2005546-7/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn RA Dr. XXXX als Masseverwalter im Konkurs der XXXX , vormals XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.01.2013, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 04/13, zu DG-Kontonummer XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn RA Dr. römisch 40 als Masseverwalter im Konkurs der römisch 40 , vormals römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.01.2013, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 04/13, zu DG-Kontonummer römisch 40 , betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 42 Abs.3, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 68 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 6 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 42, Absatz 3, 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz eins, 68, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph 6, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 15.01.2013 wurde die XXXX als Rechtsnachfolgerin der damaligen Dienstgeberin verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 15.01.2013 wurde die römisch 40 als Rechtsnachfolgerin der damaligen Dienstgeberin verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €

129.868,63 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 70.347,31, sohin einen Gesamtbetrag von € 200.215,94 zu entrichten.129.868,63 sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 70.347,31, sohin einen Gesamtbetrag von € 200.215,94 zu entrichten.

Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) ausgesprochen und nahm Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013, GZ 046-Mag. XXXX /UK 03/13 sowie die Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012, den Prüfbericht vom 26.01.2012, das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.03.2007 zu XXXX , das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 03.07.2008 zu XXXX und den zwischen XXXX und der XXXX abgeschlossenen Vergleich vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.02.2008 zu XXXX , welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen.Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz eins, ASVG und Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) ausgesprochen und nahm Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013, GZ 046-Mag. römisch 40 /UK 03/13 sowie die Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012, den Prüfbericht vom 26.01.2012, das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.03.2007 zu römisch 40 , das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 03.07.2008 zu römisch 40 und den zwischen römisch 40 und der römisch 40 abgeschlossenen Vergleich vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.02.2008 zu römisch 40 , welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid enthaltenen Dienstnehmern festgestellt worden seien. So würden in der Buchhaltung Akontozahlungen aufscheinen, welche die Netto-Löhne laut Lohnkonto überstiegen und bei welchen es sich laut Auskunft des Steuerberaters um Dienstnehmerdarlehen handeln würde. In der Bilanz würden jedoch keine derartigen Darlehen aufscheinen. Diese Zahlungen seien teils bar, teils über die Bank ausbezahlt worden. Die diesbezüglich vom Dienstgeber vorgelegten Darlehensverträge beträfen die Jahre 2006 – 2008 und würden auf diesen Verträgen auch nicht mehr bei der Firma beschäftigte bzw. nicht in der Buchhaltung vermerkte Dienstnehmer aufscheinen. Der Wortlaut dieser sogenannten Verträge sei jeweils immer gleich, für jedes Jahr mit demselben Datum ausgestellt. Sie würden keine Rückzahlungsvereinbarungen enthalten, sondern sei nur festgehalten: "Wenn Sie wieder für uns tätig sein wollen, können wir das Darlehen monatlich bei Ihrem Lohn abziehen". Da diese Verträge keinem Fremdvergleich standhalten würden, seien die Differenzen aus den ausbezahlten Beträgen zu den auf den Lohnkonten gebuchten Beträgen der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. Als Beitragsgrundlage sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen worden. Vorgelegt worden seien auch sogenannte Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmer, auf welchen jedoch nur die Wochenenden sowie die Anzahl der Stunden, welche der Gebietskrankenkasse gemeldet wurden, vermerkt gewesen seien. Im Sachverhalt finden sich auch nähere Ausführungen zu den Nachverrechnungen betreffend XXXX , welche aufgrund zivilgerichtlichen Entscheidungen vorgenommen worden waren. In der Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA und erläuterte die zwecks Bekräftigung der Schätzung vorgenommene Gegenprobe. In rechtlicher Hinsicht wurde auf das Fehlen fremdüblicher Konditionen bei den vorgelegten Darlehensunterlagen, die mangelnde Mitwirkung der bP sowie die nicht vorhandenen, weil nicht geführten Stundenaufzeichnungen eingegangen. Abschließend wird ausführlich auf das Vorliegen der Berechtigung zur Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG eingegangen.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid enthaltenen Dienstnehmern festgestellt worden seien. So würden in der Buchhaltung Akontozahlungen aufscheinen, welche die Netto-Löhne laut Lohnkonto überstiegen und bei welchen es sich laut Auskunft des Steuerberaters um Dienstnehmerdarlehen handeln würde. In der Bilanz würden jedoch keine derartigen Darlehen aufscheinen. Diese Zahlungen seien teils bar, teils über die Bank ausbezahlt worden. Die diesbezüglich vom Dienstgeber vorgelegten Darlehensverträge beträfen die Jahre 2006 – 2008 und würden auf diesen Verträgen auch nicht mehr bei der Firma beschäftigte bzw. nicht in der Buchhaltung vermerkte Dienstnehmer aufscheinen. Der Wortlaut dieser sogenannten Verträge sei jeweils immer gleich, für jedes Jahr mit demselben Datum ausgestellt. Sie würden keine Rückzahlungsvereinbarungen enthalten, sondern sei nur festgehalten: "Wenn Sie wieder für uns tätig sein wollen, können wir das Darlehen monatlich bei Ihrem Lohn abziehen". Da diese Verträge keinem Fremdvergleich standhalten würden, seien die Differenzen aus den ausbezahlten Beträgen zu den auf den Lohnkonten gebuchten Beträgen der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. Als Beitragsgrundlage sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen worden. Vorgelegt worden seien auch sogenannte Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmer, auf welchen jedoch nur die Wochenenden sowie die Anzahl der Stunden, welche der Gebietskrankenkasse gemeldet wurden, vermerkt gewesen seien. Im Sachverhalt finden sich auch nähere Ausführungen zu den Nachverrechnungen betreffend römisch 40 , welche aufgrund zivilgerichtlichen Entscheidungen vorgenommen worden waren. In der Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA und erläuterte die zwecks Bekräftigung der Schätzung vorgenommene Gegenprobe. In rechtlicher Hinsicht wurde auf das Fehlen fremdüblicher Konditionen bei den vorgelegten Darlehensunterlagen, die mangelnde Mitwirkung der bP sowie die nicht vorhandenen, weil nicht geführten Stundenaufzeichnungen eingegangen. Abschließend wird ausführlich auf das Vorliegen der Berechtigung zur Schätzung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG eingegangen.

Mit Schreiben vom 11.02.2013 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie eine mangelnde Mitwirkung im Zuge der GPLA Prüfung bestritt und die Qualifizierung der Zahlungen an die Mitarbeiter als Arbeitgeberdarlehen vorbrachte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Als Masseverwalter im Konkursverfahren (HG Wien, AZ. XXXX ) der Rechtsnachfolgerin der am XXXX in das Firmenbuch eingetragenen XXXX , der XXXX (FN XXXX ) wurde Herr Dr. XXXX , Rechtsanwalt in 1010 Wien, bestellt.Als Masseverwalter im Konkursverfahren (HG Wien, AZ. römisch 40 ) der Rechtsnachfolgerin der am römisch 40 in das Firmenbuch eingetragenen römisch 40 , der römisch 40 (FN römisch 40 ) wurde Herr Dr. römisch 40 , Rechtsanwalt in 1010 Wien, bestellt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005546-1/19E, wurde das Vorliegen von Dienstverhältnissen betreffend die in der Anlage 1 des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 15.01.2013, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 03/13 angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen und dem jeweils angeführten Ausmaß - bis auf XXXX und XXXX – bejaht und sind daher diesbezüglich die verfahrensgegenständlichen Beiträge nachzuverrechnen. Auf die Nachversicherung hat die Nichtfeststellung der Versicherungspflicht betreffend XXXX und XXXX rechnerisch keinen Einfluss, da die Beitragsgrundlagen nicht im Prüfbericht der gegenständlichen GPLA 2004-2008 erfasst sind.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005546-1/19E, wurde das Vorliegen von Dienstverhältnissen betreffend die in der Anlage 1 des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 15.01.2013, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 03/13 angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen und dem jeweils angeführten Ausmaß - bis auf römisch 40 und römisch 40 – bejaht und sind daher diesbezüglich die verfahrensgegenständlichen Beiträge nachzuverrechnen. Auf die Nachversicherung hat die Nichtfeststellung der Versicherungspflicht betreffend römisch 40 und römisch 40 rechnerisch keinen Einfluss, da die Beitragsgrundlagen nicht im Prüfbericht der gegenständlichen GPLA 2004-2008 erfasst sind.

Im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008 wurden im Betrieb der damaligen XXXX Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt. In den Buchhaltungsunterlagen waren die ausgewiesenen Lohnzahlungen (inklusive den verbuchten Akontozahlungen) höher als die Nettolohnsumme, die laut den Lohnkonten abgerechnet wurde. Die Akontozahlungen wurden teils bar, teils über die Bank ausbezahlt. Die Zahlungsflüsse sind konkret nachvollziehbar. Echte Dienstnehmerdarlehen scheinen in der Bilanz keine auf. Die von der Geprüften zur Untermauerung ihres Vorbringens, die Differenzen seien durch die Gewährung von Dienstnehmerdarlehen erklärbar, vorgelegten Darlehensverträge wurden im Zuge der Prüfung von einer ihrer Büroangestellten, XXXX (Frau B.), in ihrem Auftrag nachträglich erstellt und rückdatiert. Bei diesen von der bP als "Darlehen" bezeichneten Zahlungen handelt es sich um beitragspflichtiges Entgelt und waren daher aus diesem Grund die Differenzen dieser ausbezahlten Beträge zu den auf den Lohnkonten gebuchten Beträgen der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen und die diesbezüglichen Nachverrechnungen vorzunehmen. Da das Prüforgan jedoch auch nach mehrmaligen Besprechungen mit dem Geprüften nicht feststellen konnte, ob es sich hierbei um Nettolohnvereinbarungen handelt, wurde keine Hochrechnung vorgenommen; als Beitragsgrundlage wurde daher das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen. Dem Prüfbericht ist klar zu entnehmen, für welche Personen hinsichtlich welcher Zeiträume Beiträge nachverrechnet wurden. Seitens der bP wurden im Rahmen der Prüfung unrichtige bzw. rudimentäre Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt und kam die bP ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nach.Im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008 wurden im Betrieb der damaligen römisch 40 Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt. In den Buchhaltungsunterlagen waren die ausgewiesenen Lohnzahlungen (inklusive den verbuchten Akontozahlungen) höher als die Nettolohnsumme, die laut den Lohnkonten abgerechnet wurde. Die Akontozahlungen wurden teils bar, teils über die Bank ausbezahlt. Die Zahlungsflüsse sind konkret nachvollziehbar. Echte Dienstnehmerdarlehen scheinen in der Bilanz keine auf. Die von der Geprüften zur Untermauerung ihres Vorbringens, die Differenzen seien durch die Gewährung von Dienstnehmerdarlehen erklärbar, vorgelegten Darlehensverträge wurden im Zuge der Prüfung von einer ihrer Büroangestellten, römisch 40 (Frau B.), in ihrem Auftrag nachträglich erstellt und rückdatiert. Bei diesen von der bP als "Darlehen" bezeichneten Zahlungen handelt es sich um beitragspflichtiges Entgelt und waren daher aus diesem Grund die Differenzen dieser ausbezahlten Beträge zu den auf den Lohnkonten gebuchten Beträgen der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen und die diesbezüglichen Nachverrechnungen vorzunehmen. Da das Prüforgan jedoch auch nach mehrmaligen Besprechungen mit dem Geprüften nicht feststellen konnte, ob es sich hierbei um Nettolohnvereinbarungen handelt, wurde keine Hochrechnung vorgenommen; als Beitragsgrundlage wurde daher das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen. Dem Prüfbericht ist klar zu entnehmen, für welche Personen hinsichtlich welcher Zeiträume Beiträge nachverrechnet wurden. Seitens der bP wurden im Rahmen der Prüfung unrichtige bzw. rudimentäre Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt und kam die bP ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nach.

Der Aufgabenbereich der Büroangestellten Frau B. umfasste die Lohnverrechnung, die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnkonten sowie die Eingabe der eingehenden Bankauszüge ins System mit Buchungstexten. Frau B. wurde von der bP angehalten, die seitens der Mitarbeiter geführten Arbeitszeitaufzeichnungen zu ändern bzw. neu zu schreiben, damit das tatsächliche Beschäftigungsausmaß mit den angemeldeten Stunden übereinstimmt. Während diese Aufzeichnungen in einem Ordner abgelegt wurden, wurden die Originalaufzeichnungen der Dienstnehmer in einer Folie auf einem Schränkchen unter dem Schreibtisch der bP abgelegt. In die Lohnverrechnung flossen nur die tatsächlich angemeldeten Stunden ein, das darüber hinaus gehende Stundenausmaß wurde als Akontozahlung tituliert und auch so in die Buchhaltung aufgenommen. Im Zuge der gegenständlichen Prüfung erhielt Frau B. seitens der bP den Auftrag, Schreiben an die Mitarbeiter zu verfassen, in welchen diese daraufhin gewiesen wurden, dass seitens der bP in den künftigen Monaten Teilbeträge zu Akontozahlungen/Darlehen (so im Schreiben angegeben) einbehalten werden würden. Diese Schreiben umfassten die Zeiträume der Jahre 2006 bis 2011 und mussten diese auch rückdatiert werden. Die Akontozahlungen, welche später als Darlehen tituliert wurden, wurden für die Überstunden der Mitarbeiter bezahlt. Benötigte ein Dienstnehmer einen Vorschuss, so wurde dies zwischen dem Dienstnehmer und der bP mündlich vereinbart und floss der - zumeist kleinere - Betrag, sofort in bar und wurde im Folgemonat vom Lohn abgezogen. Diese Vorschussbezieher sind nicht ident mit jenen, für die nachträglich von Frau B. die im Zuge der Prüfung vorgelegten Darlehensverträge erstellt worden waren.

Bei Neuaufnahmen von Mitarbeitern wurde zunächst eine Mindestangabenmeldung mittels Fax an die Gebietskrankenkasse übermittelt. Bei jenen, die nicht entsprachen bzw. die nicht weiterbeschäftigt wurden, wurde die Meldung innerhalb der Frist von sieben Tagen mit der Begründung storniert, dass sie angeblich nicht zur Arbeit erschienen seien. Jene, die im Unternehmen blieben, wurden korrekt mittels ELDA-Vollmeldung vom Steuerberater gemeldet.

In der Arbeitsrechtssache des Klägers Herrn XXXX gegen die beklagte Partei XXXX fand ein Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht sowie ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Linz statt, und erging die Entscheidung vom 06.03.2007 zu XXXX . In dieser Entscheidung, welche seit 29.05.2007 rechtskräftig und vollstreckbar ist, wurde die Dienstgeberin zur Zahlung von € 5.442,00 brutto abzüglich € 2.727,26 netto an den Dienstnehmer verpflichtet und wurde im Zuge der GPLA dieses Entgelt der Beitragspflicht unterworfen.In der Arbeitsrechtssache des Klägers Herrn römisch 40 gegen die beklagte Partei römisch 40 fand ein Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht sowie ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Linz statt, und erging die Entscheidung vom 06.03.2007 zu römisch 40 . In dieser Entscheidung, welche seit 29.05.2007 rechtskräftig und vollstreckbar ist, wurde die Dienstgeberin zur Zahlung von € 5.442,00 brutto abzüglich € 2.727,26 netto an den Dienstnehmer verpflichtet und wurde im Zuge der GPLA dieses Entgelt der Beitragspflicht unterworfen.

Betreffend die Arbeitsrechtssache des Klägers XXXX gegen die beklagte Partei XXXX fand ein Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg zu XXXX statt. Mit Urteil vom 03.07.2008 wurde die beklagte Partei zur Zahlung von € 2.354,71 brutto abzüglich € 1.125,00 netto verpflichtet. Seit 16.09.2008 ist dieses Urteil rechtkräftig und vollstreckbar. Im Zuge der GPLA wurde dieses Entgelt der Beitragspflicht unterworfen.Betreffend die Arbeitsrechtssache des Klägers römisch 40 gegen die beklagte Partei römisch 40 fand ein Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg zu römisch 40 statt. Mit Urteil vom 03.07.2008 wurde die beklagte Partei zur Zahlung von € 2.354,71 brutto abzüglich € 1.125,00 netto verpflichtet. Seit 16.09.2008 ist dieses Urteil rechtkräftig und vollstreckbar. Im Zuge der GPLA wurde dieses Entgelt der Beitragspflicht unterworfen.

Das Verfahren betreffend die Arbeitsrechtssache der Klägerin XXXX gegen die beklagte Partei XXXX vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht wurde mit einem Vergleich vom 21.02.2008 beendet und ist dieser seit 25.04.2008 rechtskräftig und vollstreckbar. Mit diesem Vergleich verpflichtete sich die beklagte Partei, an die Klägerin € 1.450,00 aus dem Titel restlicher Entgelte zu bezahlen. Auch dieses Entgelt wurde im Rahmen der GPLA der Beitragspflicht unterworfen.Das Verfahren betreffend die Arbeitsrechtssache der Klägerin römisch 40 gegen die beklagte Partei römisch 40 vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht wurde mit einem Vergleich vom 21.02.2008 beendet und ist dieser seit 25.04.2008 rechtskräftig und vollstreckbar. Mit diesem Vergleich verpflichtete sich die beklagte Partei, an die Klägerin € 1.450,00 aus dem Titel restlicher Entgelte zu bezahlen. Auch dieses Entgelt wurde im Rahmen der GPLA der Beitragspflicht unterworfen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgericht samt Bezugsakten, den vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, der niederschriftlichen Einvernahme von Frau XXXX (Frau B.), einer Büroangestellten der bP, am 27.03.2015 durch Organe der Finanzpolizei sowie den Ergebnissen der seitens der belangten Behörde durchgeführten Sozialversicherungsprüfung betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008 im Betrieb der bP.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgericht samt Bezugsakten, den vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, der niederschriftlichen Einvernahme von Frau römisch 40 (Frau B.), einer Büroangestellten der bP, am 27.03.2015 durch Organe der Finanzpolizei sowie den Ergebnissen der seitens der belangten Behörde durchgeführten Sozialversicherungsprüfung betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008 im Betrieb der bP.

Die Ausführungen des Prüforgans zu den im Zuge der Sozialversicherungsprüfung festgestellten Differenzen werden durch die niederschriftlichen Einvernahme der Angestellten der bP (Frau B.), welche nicht nur die Manipulation der seitens der Mitarbeiter geführten Arbeitszeitaufzeichnungen, sondern auch die von ihr auftragsgemäß erstellten Schreiben betreffend die Ankündigung der Einbehaltung von Teilbeträgen der "Darlehen" im Jahr 2010 samt Rückdatierung eingestand, zweifelsfrei bestätigt. Im Hinblick auf den der Angestellten zugekommenen Aufgabenbereich ist auch ihre Aussage, sie könne sich nicht erinnern, jemals die Rückzahlung eines Darlehens im System erfasst zu haben, bzw. dass es sich bei den später als Darlehen titulierten Akontozahlungen um Überstundenentgelt handelt, besonderes Gewicht beizumessen.

Um die im Zuge der GPLA-Prüfung gewonnene Überzeugung, dass es sich bei den "Darlehen" in Wahrheit um beitragspflichtiges Entgelt handelt, zu bekräftigen, wurden jene Beträge, die die bP ihren Kunden für die von ihren Dienstnehmern erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt hatte, durch den Stundensatz dividiert, mit dem die bP kalkulierte. Somit wurde errechnet, dass die bP ihren Kunden in Summe rund 64.820 Stunden in Rechnung gestellt hatte. Danach wurde die Lohnsumme der auf dem Lohnkonto gebuchten Beträge durch den Stundenlohn der Dienstnehmer dividiert, und ergab sich somit, dass lediglich rund 48.240 Arbeitsstunden über das Lohnkonto abgerechnet wurden. Der Lohn, der sich aus der daraus errechneten Differenz von ca. 16.580 Stunden ergibt, welcher zwar den Kunden in Rechnung gestellt, nicht jedoch über das Lohnkonto abgerechnet wurde, deckt sich in etwa mit den an die Dienstnehmer bezahlten "Darlehen".

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Zu A)

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6, Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (Paragraph 58, Absatz eins, ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gemäß § 42 Abs. 3 ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050).Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050).

Die belangte Behörde hat jene Differenzen, die sich bei einer vergleichenden Betrachtung der in den Buchhaltungsunterlagen aufscheinenden Akontozahlungen mit den Lohnkonten ergeben, als Entgelt für die aus den Dienstverhältnissen erbrachten Leistungen bewertet und die Beiträge zur Sozialversicherung nachverrechnet. Die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen wurden in einem einwandfreien Verfahren ermittelt, auch wurde die Methode und das Ergebnis der Schätzung zur Kenntnis gebracht und wurde dieser seitens der bP - auch der Höhe nach - nicht substantiell entgegengetreten. Das Vorbringen der bP erschöpfte sich vielmehr in der Behauptung, es lägen Dienstnehmerdarlehen vor, was jedoch – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht den Tatsachen entspricht. Des Weiteren zog die bP weder die Dienstnehmereigenschaft der betroffenen Personen noch die Betragszeiträume in Zweifel und zeigte auch nicht auf, dass bei der Berechnung der Schätzergebnisse Fehler unterlaufen wären. Mangels Vorlage korrekter Arbeitszeitaufzeichnungen war die belangte Behörde auch zweifelsohne zur Vornahme der Schätzung berechtigt und war daher hinsichtlich der in der Anlage 1 zum Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 03/13 gelisteten Personen - bis auf XXXX und XXXX – die verfahrensgegenständliche Nachverrechnung samt Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vorzunehmen.Die belangte Behörde hat jene Differenzen, die sich bei einer vergleichenden Betrachtung der in den Buchhaltungsunterlagen aufscheinenden Akontozahlungen mit den Lohnkonten ergeben, als Entgelt für die aus den Dienstverhältnissen erbrachten Leistungen bewertet und die Beiträge zur Sozialversicherung nachverrechnet. Die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen wurden in einem einwandfreien Verfahren ermittelt, auch wurde die Methode und das Ergebnis der Schätzung zur Kenntnis gebracht und wurde dieser seitens der bP - auch der Höhe nach - nicht substantiell entgegengetreten. Das Vorbringen der bP erschöpfte sich vielmehr in der Behauptung, es lägen Dienstnehmerdarlehen vor, was jedoch – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht den Tatsachen entspricht. Des Weiteren zog die bP weder die Dienstnehmereigenschaft der betroffenen Personen noch die Betragszeiträume in Zweifel und zeigte auch nicht auf, dass bei der Berechnung der Schätzergebnisse Fehler unterlaufen wären. Mangels Vorlage korrekter Arbeitszeitaufzeichnungen war die belangte Behörde auch zweifelsohne zur Vornahme der Schätzung berechtigt und war daher hinsichtlich der in der Anlage 1 zum Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 03/13 gelisteten Personen - bis auf römisch 40 und römisch 40 – die verfahrensgegenständliche Nachverrechnung samt Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vorzunehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Vornahme von Schätzungen gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ab noch fehlt es - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Vornahme von Schätzungen gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ab noch fehlt es - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt und ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Darlehen, Schätzverfahren,
Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005546.7.00

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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