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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 1990, Zl. 222.758/3-II/9/87, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 1986 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte Asylantrag. Bei seiner schriftlichen Einvernahme am 11. November 1986 führte er aus, er werde in seiner Heimat durch die libanesischen Behörden nicht verfolgt. Die Gründe seiner Ausreise seien, daß im Libanon permanenter Kriegszustand herrsche und der Beschwerdeführer deshalb um sein Leben fürchte. Durch die Kriegswirren habe er den Kontakt zu seinen Angehörigen verloren; der einzige Verwandte, zu dem er Kontakt habe, sei sein Bruder, der in Wien lebe. Außerdem habe er keine "richtige" Unterkunft gehabt und sei sein Einkommen nur sehr gering gewesen. Auf Grund dieser Umstände habe er beschlossen, zu seinem Bruder nach Österreich zu reisen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Jänner 1987 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer und führte im wesentlichen aus, als Angehöriger der syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde sei er mehrfachen Verfolgungen durch die im Libanon operierenden Milizverbände ausgesetzt gewesen. Als syrisch-orthodoxer Christ wäre er Angehöriger einer liberalen politischen Partei unter dem früheren christlichen Staatspräsidenten Chamoun, der im Gegensatz zu dem der christlichen Falangepartei des derzeitigen Staatspräsidenten Gemajel stehe. Der Beschwerdeführer habe der Aufforderung, sich den Falange-Milizverbänden anzuschließen, aus politischen und weltanschaulichen Gründen nicht entsprochen. Deshalb habe ihn die Miliz mehrfach geschlagen und verwundet. So könnte er den rechten Arm nicht abbiegen und man habe ihm zwei Schneidezähne ausgeschlagen. Auf Grund der politischen und militärischen Verhältnisse im Libanon bestünden dort keine geordneten Rechtsverhältnisse; er müßte jederzeit mit weiteren Verfolgungen durch die dort operierenden Militärverbände rechnen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, daß er durch die libanesischen Behörden nicht verfolgt worden sei und habe seine Ausreise mit seiner persönlichen Lebenslage (wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse) begründet. Die herrschenden Unruhen im Libanon und deren Auswirkungen betreffen jedoch die verschiedenen Bevölkerungsgruppen im gleichen Maße und stellten daher keinesfalls eine individuell konkrete Verfolgungshandlung des Beschwerdeführers dar. Auch der Umstand, daß die einzige Kontaktperson der in Österreich lebende Bruder sei, sowie die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat seien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention nicht relevant. Da der Beschwerdeführer Behauptungen über Verfolgungshandlungen im Libanon erst im Zuge des Berufungsverfahrens aufgestellt habe, sei sein über die erstinstanzlichen Angaben hinausgehendes Vorbringen nicht glaubwürdig. Es wäre auch unverständlich, daß der Beschwerdeführer gravierende Eingriffe - wie seine in der Berufung angeführten Mißhandlungen - bei der erstinstanzlichen Befragung unerwähnt gelassen habe. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Rahmen der Beweiswürdigung des Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Vernehmung grundsätzlich größere Glaubwürdigkeit beizumessen als in einem späteren Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe daher seine Heimat aus "außerasylrechtlichen Erwägungen" verlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 (Asylgesetz), in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der näher bezeichneten Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Im Asylverfahren ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 28. März 1985, Zl. 84/01/0383 u.a.m.), das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz hat, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, keinen Verfolgungsgrund im Sinne der Flüchtlingskonvention ergeben.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers damit begründet, daß erfahrungsgemäß die von Asylwerbern bei ihrer ersten Befragung gemachten Angaben am ehesten der Wahrheit entsprechen und daß daher die über die im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehenden Ausführungen als nicht glaubwürdig anzusehen seien. Daß eine derartige Würdigung eines sich im Lauf des Instanzenzuges steigernden Vorbringens von Asylwerbern schlüssig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen erkannt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1987, Zl. 85/01/0299, vom 7. Dezember 1988, Zl. 88/01/0276, 0284 u.a.m.).
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010110.X00Im RIS seit
17.10.1990