TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/17 89/01/0324

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.1990
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 1989, Zl. 205.414/5-II/9/85, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 13. September 1984 in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. September 1984 Antrag auf Asylgewährung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 18. September 1984 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei während des Schahregimes General der Kaisergarde und Kommandant der militärischen Nachrichtenstelle (SAVAK) gewesen und nach der Machtergreifung durch Khomeini zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Sein Rang sei ihm aberkannt, sein Vermögen beschlagnahmt und die Auszahlung einer Rente eingestellt worden. Nach zweijähriger Haft sei der Vater des Beschwerdeführers zwar entlassen, aber gleichzeitig unter Hausarrest gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe wohl in Teheran die Mittelschule abschließen können, doch sei ihm der Zutritt zu einer höheren Schule untersagt gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer sich weder politisch betätigt noch über das Kaiserhaus ausgesprochen habe, sei er im Jahre 1983 mit der Begründung, Fotos des Kaisers verteilt zu haben, für zwölf Tage in Haft genommen und erst nach Unterfertigung einer Erklärung, sich dem neuen Regime gegenüber loyal zu verhalten, freigelassen worden. Dieser Vorfall und die Gefahr, auf Grund bloßer Beschuldigungen in Haft genommen zu werden, hätten den Beschwerdeführer bewogen, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sich einen auf einen anderen Namen lautenden, mit seinem Lichtbild versehenen Reisepaß durch Bezahlung von

450.000,-- Rial über einen Bekannten besorgen und unter Inanspruchnahme eines Schmugglers dem er 300.000,-- Rial habe bezahlen müssen in die Türkei ausreisen können.

Mit Bescheid vom 13. März 1985 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, seine Familie sei auf Grund der Stellung seines Vaters unter dem Schahregime als politisch unzuverlässig eingestuft und durch die Miliz überwacht worden. Der Beschwerdeführer selbst habe das neue Regime abgelehnt und sich politischen Gruppen, die die Wiedereinführung der Monarchie befürwortet hätten, angeschlossen. Hiebei habe er sich durch Verteilen von Flugblättern und (Tonband-)Kassetten politisch betätigt. Bei einem derartigen Anlaß sei er auch festgenommen und für zwölf Tage inhaftiert worden. Im Frühjahr 1984 sei in verschärftem Ausmaß gegen monarchistische Gruppen vorgegangen worden, wobei auch einige Freunde und Mitarbeiter des Beschwerdeführers verhaftet worden seien. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit nur mehr gelegentlich bei seinen Eltern gewohnt, die ihm mitgeteilt hätten, Einheiten der Revolutionsgardisten hätten nach ihm gesucht. Der Bruder des Beschwerdeführers, der ebenfalls mit der monarchistischen Bewegung sympatisiert habe, sei aus Angst vor Verfolgung im März 1984 "untergetaucht", wobei sein weiterer Verbleib unbekannt sei. Seiner Berufung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigtung über die Beendigung der Untersuchungshaft seines Vaters und Zeitungsberichte über die Verhaftung und Verurteilung seines Vaters, jeweils in beglaubigter Übersetzung, bei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig, weil sein Berufungsvorbringen von seinen Angaben vor der Behörde erster Instanz abweiche, Asylwerber aber erfahrungsgemäß gerade bei ihrer ersten Befragung der Wahrheit am nächsten kommende Angaben machten. Seinem erstinstanzlichen Vorbringen seien aber Verfolgungshandlungen nicht zu entnehmen, vielmehr habe der Beschwerdeführer ausdrücklich das Vorliegen politischer Betätigung verneint. Sein Vorbringen, wegen der Tätigkeit seines Vaters an der Universität nicht zugelassen worden zu sein, stelle eine bloße Behauptung, die weder durch einen Antrag auf Zulassung noch durch einen dies verweigernden Bescheid belegt sei. Der Beschwerdeführer habe die Mittelschule in Teheran anstandslos abschließen können und habe eine Loyalitätserklärung unterschrieben. Auch für die behauptete kurzfristige Verhaftung habe der Beschwerdeführer keinerlei Belege erbracht, wobei selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers keine weitere Bestrafung zu erwarten sei, weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sich nicht politisch betätigt zu haben. Da der Beschwerdeführer durch die Türkei und durch Jugoslawien nach Österreich gereist sei, in diesen Ländern, die Mitgliedstaaten der Genfer Konvention seien, aber keinen Asylantrag gestellt habe, sei anzunehmen, daß er sein Heimatland aus außerasylrechtlichen Erwägungen verlassen habe. Im übrigen habe der Beschwerdeführer um einen Reisepaß angesucht, sodaß aus den Umständen seiner Ausreise kein Grund einer Verfolgung ersichtlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, Erhebungen zu seinem Vorbringen anzustellen. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Vernehmung seine wegen des Verteilens von Schahbildern erfolgte Inhaftierung wie auch die Ausreise unter Verwendung eines gefälschten Passes ins Treffen geführt habe. Es stelle eine Erfahrungstatsache dar, daß politische Verfolgung von Vätern auf Söhne ausgedehnt werde, wenn diese offenkundig die gleiche politische Einstellung hätten. Daß der Beschwerdeführer erst in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, sei darauf zurückzuführen, daß hier - wie der belangten Behörde bekannt sei - ein Onkel des Beschwerdeführers lebe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerdeführer hat bereits anläßlich seiner ersten Einvernahme angegeben, wegen der ihm unterstellten Verteilung von Schahfotos für zwölf Tage inhaftiert worden zu sein. Diese von ihm als unbegründet dargestellte behördliche Maßnahme wie auch die Weigerung, ihn zum Hochschulstudium zuzulassen, hat der Beschwerdeführer schon bei dieser Einvernahme auf die Verurteilung seines Vaters wegen dessen Funktion während des Schahregimes zurückgeführt. Diese Argumentation des Beschwerdeführers kann angesichts der auch durch Zeitungsmeldungen belegten Bestrafung des Vaters des Beschwerdeführers und des über diesen verhängten, noch andauernden Hausarrestes und der damit verbundenen Überwachung des elterlichen Haushaltes des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres bzw. lediglich mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe entgegen seinem Berufungsvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren politische Betätigung in Abrede gestellt, von der Hand gewiesen werden. Vielmehr erscheint gerade der Umstand, daß der Beschwerdeführer auch ohne vorangegangene politische Aktivitäten und somit objektiv grundlos inhaftiert worden ist, angesichts der Stellung des Vaters des Beschwerdeführers und der derzeitigen politischen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung zu bewirken.

Abgesehen davon ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in aktenwidriger Weise entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgegangen, er hätte um einen Reisepaß angesucht, weshalb auch aus seiner Ausreise aus dem Iran keine Gründe für das Vorliegen von Verfolgung abgeleitet werden könnten. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach die Ausreise aus seinem Heimatland nur unter Verwendung eines um einen hohen Geldbetrag erworbenen, auf einen falschen Namen ausgestellten Passes und unter Zuhilfenahme eines Schmugglers gelungen.

Weiters kann auch der Argumentation der belangten Behörde, es sei nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer nicht bereits in der Türkei oder in Jugoslawien um Asyl angesucht habe, angesichts des auch der belangten Behörde bereits bekannten Umstandes, daß sich ein Onkel des Beschwerdeführers bereits seit vielen Jahren in Wien aufhält, nicht gefolgt werden.

Da die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die aufgezeigten Umstände nicht hinreichend berücksichtigt hat, hat sie diesen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das Mehrbegehren mußte abgewiesen werden, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer berücksichtigt ist und Ersatz für Stempelgebühren nur im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zugesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010324.X00

Im RIS seit

17.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten