TE Vwgh Beschluss 1990/10/17 90/01/0174

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Veröffentlicht am 17.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art12;
VereinsG 1951;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier in der Beschwerdesache des A gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Vereinssache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen zufolge untersagte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg mit am 12. Dezember 1989 zugestelltem Bescheid die Bildung des Vereines "G". Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer als Proponent des Vereines am 18. Dezember 1989 Berufung an den Bundesminister für Inneres. Da die angerufene Behörde innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hatte, erhob der Beschwerdeführer als Proponent des Vereines die vorliegende, auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach so u.a. in seinen Beschlüssen vom 28. November 1950, Slg. N.F. Nr. 1787/A, und vom 19. Februar 1986, Zl. 86/01/0033, ausgesprochen hat, geht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes übereinstimmend dahin, daß sowohl Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet, als auch solche, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Art. 12 Staatsgrundgesetz 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören und somit gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.

Die vorliegende Beschwerde zählt zu dieser Art von Beschwerden. Mit ihr wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid, mit dem die Bildung des angeführten Vereins von der Vereinsbehörde untersagt worden ist. Nach den Beschwerdeausführungen wurde mit der Berufung eine unrichtige Anwendung des Vereinsgesetzes 1951 geltend gemacht. Da, wie aus Art. 12 Staatsgrundgesetz zu entnehmen ist, jeder Verwaltungsbescheid, der einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsrecht darstellt, auch dann, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, eine Verletzung des durch die genannte Bestimmung des Staatsgrundgesetzes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts bedeutet (vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Slg. N.F. Nr. 1458, 1532 und 4490), kommt dem Umstand, daß der beschwerdeführende Verein nicht ausdrücklich die Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte behauptet hat, keine Bedeutung zu.

Der sohin für die Beurteilung des Beschwedefalles maßgebende Art. 133 Z. 1 B-VG schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in den darin genannten Fällen schlechthin aus. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung derartiger Angelegenheiten erstreckt sich sowohl auf Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, als auch Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1952, Slg. N.F. Nr. 2636/A und vom 19. Februar 1986, Zl. 86/01/0033).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010174.X00

Im RIS seit

17.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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