TE Bvwg Beschluss 2016/11/29 W166 2138104-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2016
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Entscheidungsdatum

29.11.2016

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 46 heute
  2. BBG § 46 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. BBG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. BBG § 46 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 46 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  6. BBG § 46 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W166 2138104-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom römisch 40 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein.Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen, da das Ermittlungsverfahren basierend auf einer ärztlichen Untersuchung ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO sei nicht entschieden worden, das die grundsätzlichen Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen, da das Ermittlungsverfahren basierend auf einer ärztlichen Untersuchung ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sei nicht entschieden worden, das die grundsätzlichen Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

Der Bescheid wurde am XXXX abgefertigt.Der Bescheid wurde am römisch 40 abgefertigt.

Gegen den Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, die gegenständliche Beschwerde.Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangt, die gegenständliche Beschwerde.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.10.2016 vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt.

Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ab Zustellung des Schreibens gewährt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, entsprechend der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung, am XXXX zugestellt.Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ab Zustellung des Schreibens gewährt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin, entsprechend der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung, am römisch 40 zugestellt.

Am XXXX langte eine Stellungnahme ein, und wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Verspätung sei zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin wegen einer Herzuntersuchung drei Tage im Krankenhaus gewesen sei. Mit der Stellungnahme wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief einer Universitätsklinik vom XXXX vorgelegt.Am römisch 40 langte eine Stellungnahme ein, und wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Verspätung sei zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin wegen einer Herzuntersuchung drei Tage im Krankenhaus gewesen sei. Mit der Stellungnahme wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief einer Universitätsklinik vom römisch 40 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX am XXXX abgefertigt.Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 am römisch 40 abgefertigt.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG mit Ablauf des XXXX. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde langte entsprechend dem Eingangsstempel am XXXX bei der belangten Behörde ein.Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 46, BBG mit Ablauf des römisch 40 . Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde langte entsprechend dem Eingangsstempel am römisch 40 bei der belangten Behörde ein.

Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Die Beschwerdeführerin hat zum Verspätungsvorhalt vorgebracht, die Verspätung sei zustande gekommen, weil sie drei Tage zu einer Herzuntersuchung im Krankenhaus gewesen sei. Dem diesbezüglich vorgelegten Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX zur Durchführung einer präoperativen Koronarangiografie stationär in einer medizinischen Abteilung aufgenommen worden ist.Die Beschwerdeführerin hat zum Verspätungsvorhalt vorgebracht, die Verspätung sei zustande gekommen, weil sie drei Tage zu einer Herzuntersuchung im Krankenhaus gewesen sei. Dem diesbezüglich vorgelegten Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 zur Durchführung einer präoperativen Koronarangiografie stationär in einer medizinischen Abteilung aufgenommen worden ist.

Nachdem die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin am XXXX abgelaufen ist, und die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX, demnach also nach dem Ablauf der Beschwerdefrist, im Krankenhaus aufhältig war, stellt dieser stationäre Aufenthalt keinen begründeten Hinderungsgrund zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin dar.Nachdem die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin am römisch 40 abgelaufen ist, und die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 , demnach also nach dem Ablauf der Beschwerdefrist, im Krankenhaus aufhältig war, stellt dieser stationäre Aufenthalt keinen begründeten Hinderungsgrund zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin dar.

Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die von der Beschwerdeführerin am XXXX eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die von der Beschwerdeführerin am römisch 40 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2138104.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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