Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1990, Zl. 4.288.167/3-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringens zufolge hat der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Februar 1990, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und führte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens begründend aus, sie sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. I Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung durch die Sicherheitsbehörde erster Instanz am 7. Dezember 1989 ausgeführt, er sei herzkrank und müsse daher unter ständiger ärztlicher Aufsicht stehen. Das für seine Behandlung erforderliche Medikament habe er in der Türkei nur in unregelmäßigen Abständen beschaffen können. Auch in Österreich stehe der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung und sei, soferne er sein Medikament erhalte, auch arbeitsfähig. In den Jahren 1972 bis 1988 habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten. In seiner Berufung gegen den die Flüchtlingseigenschaft verneinenden erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, in der Schweiz im August 1988 trotz seiner Krankheit des Landes verwiesen worden zu sein. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, wegen seines Herzleidens ständige ärztliche Aufsicht zu benötigen. Dieses Vorbringen habe die belangte Behörde dahin gewertet, daß der Beschwerdeführer seine Heimat nicht aus Furcht vor Verfolgung, sondern zwecks Erlangung entsprechender medizinischer Betreuung verlassen habe. Dies könne aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verletzt. Insbesondere hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling ausgehen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. I Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. I Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. I Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der Darstellung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren durch die belangte Behörde in keiner Weise in Zweifel gestellt. Bei diesem von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegten unbestrittenen Sachverhalt liegt es aber auf der Hand, daß der Beschwerdeführer keinen der in der Flüchtlingskonvention anerkannten Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht hat. Demgemäß hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid durch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010157.X00Im RIS seit
17.10.1990