TE Bvwg Beschluss 2016/11/29 W149 2140356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2016
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Entscheidungsdatum

29.11.2016

Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita
BVergG 2006 §274
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs1
BVergG 2006 §313
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §321 Abs4
BVergG 2006 §323
BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs2
BVergG 2006 §328 Abs5
BVergG 2006 §56 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
SigG §5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 274 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W149 2140356-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstes BBG" der Auftraggeberin Bundesbeschafftung GmbH, Wien, auf Grund der Anträge der XXXX, vom 24.11.2016 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstes BBG" der Auftraggeberin Bundesbeschafftung GmbH, Wien, auf Grund der Anträge der römisch 40 , vom 24.11.2016 wie folgt beschlossen:

A) Der Antrag,

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, das gegenständliche Vergabeverfahren fortzusetzen,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, das Vergabeverfahren "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG fortzusetzen,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens das gegenständliche Vergabeverfahren ausgesetzt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren "Neue E- Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" ausgesetzt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Wahl des Vergabeverfahrens "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" als Direktvergabe untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Abschluss eines Vertrages "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege der Direktvergabe zu erteilen,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege der Direktvergabe "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" zu erteilen,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zu erteilen,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" zu erteilen,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung zu erteilen

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" zu erteilen,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung untersagt wird,

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin der Abschluss eines Vertrages "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird

in eventu

* Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,

wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahren und Anträgerömisch eins. Verfahren und Anträge

Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand u.a. die Erstellung von e-procurement-Lösungen (u.a. Beratung, Softwareentwicklung) ist.

Die Antragsgegnerin ist die zentrale Beschaffungsstelle für Aufträge im Bereich der Bundesdienststellen. Sie beschaffte sich für den Eigengebrauch eine e-procurement-Lösung von einem anderen Unternehmen und schloss darüber am 14.06.2016 insgesamt vier Verträge ab, die digital signiert wurden. Eine Ausschreibung hatte nicht stattgefunden.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 beantragte die Antragstellerin wie folgt:

1. Das BVwG möge die unzulässige Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe für nichtig erklären,

in eventu

2. Das BVwG möge die unzulässige Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,

in eventu

3. Das BVwG möge die unzulässige Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die XXXX für nichtig erklären,3. Das BVwG möge die unzulässige Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die römisch 40 für nichtig erklären,

in eventu

4. Das BVwG möge die unzulässige Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe "Neuen E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die XXXX für nichtig erklären,4. Das BVwG möge die unzulässige Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe "Neuen E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die römisch 40 für nichtig erklären,

in eventu

5. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung für nichtig erklären,

in eventu

6. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,

in eventu

7 Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die XXXX im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,7 Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die römisch 40 im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,

in eventu

8. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die XXXX im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,8. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die römisch 40 im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,

in eventu

9. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung für nichtig erklären,

in eventu

10. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,

in eventu

11 Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die XXXX im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,11 Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die römisch 40 im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,

in eventu

12. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die XXXX im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,12. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die römisch 40 im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,

in eventu

13. Das BVwG möge die Zuschlagsentscheidung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,

in eventu

14. Das BVwG möge die Zuschlagsentscheidung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die XXXX für nichtig erklären,14. Das BVwG möge die Zuschlagsentscheidung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die römisch 40 für nichtig erklären,

in eventu

15. Das BVwG möge die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die XXXX für nichtig erklären,15. Das BVwG möge die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die römisch 40 für nichtig erklären,

in eventu

16. Das BVwG möge die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" geschlossen werden soll für nichtig erklären,

in eventu

17. Das BVwG möge die Entscheidung, die Rahmenvereinbarung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" soll mit der XXXX geschlossen werden für nichtig erklären,17. Das BVwG möge die Entscheidung, die Rahmenvereinbarung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" soll mit der römisch 40 geschlossen werden für nichtig erklären,

in eventu

18. Das BVwG möge die Entscheidung, die Rahmenvereinbarung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" soll mit der XXXX geschlossen werden für nichtig erklären,18. Das BVwG möge die Entscheidung, die Rahmenvereinbarung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" soll mit der römisch 40 geschlossen werden für nichtig erklären,

in eventu

19. Das BVwG möge feststellen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war und den geschlossenen Vertrag für nichtig erklären

in eventu

20. Das BVwG möge feststellen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zur Beschaffung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war und den geschlossenen Vertrag für nichtig erklären

und

21. Das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen;

22. Das BVwG möge Akteneinsicht in den Vergabeakt gewähren;

23. Das BVwG möge der Antragsgegnerin aufzutragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Nachprüfungsantrag (inkl. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) binnen 14 Tagen zu Händen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Des Weiteren wurden folgende Anträge gestellt:

1. Das BVwG möge die Antragsgegnerin umgehend vom Einlagen der gegenständlichen Anträge informieren;

und

2. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, das gegenständliche Vergabeverfahren fortzusetzen,

in eventu

3. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, das Vergabeverfahren "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG fortzusetzen,

in eventu

4. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens das gegenständliche Vergabeverfahren ausgesetzt wird,

in eventu

5. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren "Neue E- Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" ausgesetzt wird,

in eventu

6. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe untersagt wird,

in eventu

7. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Wahl des Vergabeverfahrens "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" als Direktvergabe untersagt wird,

in eventu

8. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,

in eventu

9. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,

in eventu

10. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,

in eventu

11 Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,

in eventu

12. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,

in eventu

13. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,

in eventu

14. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,

in eventu

15. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Abschluss eines Vertrages "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,

in eventu

16. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege der Direktvergabe zu erteilen,

in eventu

17. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege der Direktvergabe "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" zu erteilen,

in eventu

18. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zu erteilen,

in eventu

19. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" zu erteilen,

in eventu

20. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung zu erteilen

in eventu

21. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" zu erteilen,

in eventu

22. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung untersagt wird,

in eventu

23. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin der Abschluss eines Vertrages "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird

in eventu

24. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,

und

25. das BVwG möge der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Händen ihrer Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer gesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, der Auftragsgeberin oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen.Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer gesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, der Auftragsgeberin oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen.

Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, spätestens innerhalb derselben Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend bestimmte allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren zu erteilen.Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 313, Absatz eins, BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, spätestens innerhalb derselben Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend bestimmte allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren zu erteilen.

Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß Paragraph 323, BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2016 legte die Antragsgegnerin die verlangten Auskünfte vor und sprach sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung aus, da eine solche nach Zuschlagserteilung (Abschluss der Verträge) nicht mehr möglich sei.

Die Stellungnahme wurde der Antragstellerin übermittelt und sie wurde zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert.

Die Antragstellerin kam dieser mit Schriftsatz vom 25.11.2016 nach, in welchem sie - soweit hier entscheidungsrelevant - im Wesentlichen bezweifelte, dass die Verträge mangels Schrifterfordernis bei der Zuschlagserteilung nicht zustande gekommen seien. Dieses sei nämlich nicht erfüllt, weil nicht erwiesen sei, dass die Verträge elektronisch mit einer qualifizierten Signatur abgeschlossen worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Spruchpunkt A)

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006, BGBl II 193/2006 idF BGBl II 7/2016 (BVergG 2006).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 312, Absatz eins, BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, 193 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 7 aus 2016, (BVergG 2006).

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 4 BVergG (iVm § 56 Abs. 6 BVergG) fristgerecht eingebracht.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß Paragraph 321, Absatz 4, BVergG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 6, BVergG) fristgerecht eingebracht.

Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.Der Antrag wurde gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 vergebührt (Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006) und enthält die gemäß Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006 geforderten Angaben.

Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerin [§ 2 Z. 16 lit a) nn) BVergG 2006 - Wahl des Verfahrens der Direktvergabe - richtet, b) sie als Anbieterin von e-procurement-Lösungen ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und c) ihr durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten (hier insbesondere: Wahl der Direktvergabe) ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerin [§ 2 Ziffer 16, Litera a,) nn) BVergG 2006 - Wahl des Verfahrens der Direktvergabe - richtet, b) sie als Anbieterin von e-procurement-Lösungen ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und c) ihr durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten (hier insbesondere: Wahl der Direktvergabe) ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.

Allerdings ist zu beachten, dass nach dem derzeitigen Stand der Beweislage die gegenständlichen Verträge gemäß § 5 Signaturgesetz (SigG), BGBl I Nr. 190/1999 idF BGBl I Nr. 59/2008 iVm der zum Vertragsabschluss noch maßgeblichen Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (SigV 2008), BGBl. II Nr. 3/2008 idF. BGBl. II Nr. 208/2016 qualifizierte Signifikate enthalten.Allerdings ist zu beachten, dass nach dem derzeitigen Stand der Beweislage die gegenständlichen Verträge gemäß Paragraph 5, Signaturgesetz (SigG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2008, in Verbindung mit der zum Vertragsabschluss noch maßgeblichen Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (SigV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016, qualifizierte Signifikate enthalten.

Damit ist davon auszugehen, dass die Vertragsabschlüsse, welche die nach Ansicht der Antragstellerin unzulässige Direktvergabe (hier: Zuschlagserteilung) § 274 BVergG 2006 entsprechend schriftlich erfolgte.Damit ist davon auszugehen, dass die Vertragsabschlüsse, welche die nach Ansicht der Antragstellerin unzulässige Direktvergabe (hier: Zuschlagserteilung) Paragraph 274, BVergG 2006 entsprechend schriftlich erfolgte.

Durch den mittlerweile erteilten Zuschlag sind die Voraussetzungen zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 328 BVergG 2006 mithin weggefallen (VwGH, Beschluss vom 29.02.2008, Zl. 2008/04/0019; vom 05.10.2011, AW 2011/04/0029).Durch den mittlerweile erteilten Zuschlag sind die Voraussetzungen zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 328, BVergG 2006 mithin weggefallen (VwGH, Beschluss vom 29.02.2008, Zl. 2008/04/0019; vom 05.10.2011, AW 2011/04/0029).

2. Gebühren

Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.

3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH vom 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 29.09.2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH vom 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 29.09.2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere weiters auf die Ausführungen unter oben I.1. verwiesen werden.Zur Begründung darf insbesondere weiters auf die Ausführungen unter oben römisch eins.1. verwiesen werden.

Schlagworte

Ausschreibung, Aussetzung, Dauer der Maßnahme, Direktvergabe,
einstweilige Verfügung, Fortsetzung des Vergabeverfahrens,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, öffentliches Interesse,
Provisorialverfahren, Schaden, Untersagung, Vergabeverfahren, Wahl
des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W149.2140356.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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