TE Bvwg Beschluss 2016/11/30 W201 2117710-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2016
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Entscheidungsdatum

30.11.2016

Norm

BBG §41 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W201 2117710-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, PassNr: 0446059, vom 21.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, PassNr: 0446059, vom 21.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses, ausgestellt am 20.02.2007. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 60 %.1. Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses, ausgestellt am 20.02.2007. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 60 %.

Der Beschwerdeführer beantragte einlangend am 22.09.2014 die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

2. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst zwei Vorladungstermine für die ärztliche Begutachtung nicht wahrgenommen hatte, erfolgte am 28.05.2015 die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Innere Medizin/Allgemeinmedizin. Im Sachverständigengutachten wurde festgehalten, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz Funktionseinschränkungen zumutbar sei.

3. Mit Bescheid vom 21.10.2015 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung lägen nicht vor.

4. Am 18.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht persönlich bei der belangten Behörde Beschwerde gegen den Bescheid.

Die untersuchende Ärztin habe ihn nicht wirklich begutachtet und sie sei auch nicht auf seine Augen-OP und seine Schwerhörigkeit eingegangen. Er leide auch an einer Medikamentenunverträglichkeit. Zudem sei laut einem ärztlichen Attest vom 04.11.2014 klar ersichtlich, dass seine Mobilität massiv eingeschränkt sei.

5. Der Beschwerdeakt wurde am 24.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 04.12.2015 die belangte Behörde um Veranlassung der Einholung von weiteren Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Innere Medizin unter Anführung von Fragestellungen für die begutachtenden Sachverständigen.

7. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 12.05.2016 mit, dass der Beschwerdeführer seinen Untersuchungstermin am 12.05.2016 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe.

8. Mit Schreiben vom 23.06.2016 übermittelte die belangte Behörde den Akt ohne Gutachten an das BVwG, da der Beschwerdeführer der Vorladung zur Untersuchung nicht nachgekommen sei und ersuchte um letztmalige Ladung des Beschwerdeführers.

9. Mit Schreiben vom 28.09.2016 forderte das BVwG den Beschwerdeführer letztmalig auf, sich am 20.10.2016 um 16:00 Uhr zur Untersuchung bei der belangten Behörde persönlich einzufinden. Der Beschwerdeführer wurde weiters auf die Folgen des Nichterscheinens (§ 41 Abs. 3 BBG) hingewiesen.9. Mit Schreiben vom 28.09.2016 forderte das BVwG den Beschwerdeführer letztmalig auf, sich am 20.10.2016 um 16:00 Uhr zur Untersuchung bei der belangten Behörde persönlich einzufinden. Der Beschwerdeführer wurde weiters auf die Folgen des Nichterscheinens (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) hingewiesen.

Das an den Beschwerdeführer per RSa-Brief gerichtete Schreiben des BVwG wurde am 05.10.2016 hinterlegt und eine Verständigung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Am 25.10.2016 wurde das Schreiben nach nichterfolgter Behebung an das BVwG rückübermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nachweislich zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung am 20.10.2016 aufgefordert und zugleich auf die Rechtsfolgen, die an ein weiteres Nichterscheinen geknüpft sind, hingewiesen. Festzuhalten ist, dass es sich dabei um eine zumutbare ärztliche Untersuchung handelte.

Die Zustellung der letztmaligen Aufforderung zur Untersuchung erfolgte durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz. Eine Behebung des Schriftstückes erfolgte nicht.Die Zustellung der letztmaligen Aufforderung zur Untersuchung erfolgte durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz. Eine Behebung des Schriftstückes erfolgte nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Ladungen, Untersuchung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2117710.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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