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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juli 1990, Zl. MA 12-8.805/r/12, betreffend Opferfürsorge (Rückersatz eines Übergenusses), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die (handschriftliche und von keinem Rechtsanwalt unterfertigte) Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Beschwerdeführerin ein Übergenuß in der Höhe von S 257.866,-- an Opferfürsorgerente zum Rückersatz vorgeschrieben wurde. Der Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid ist zu entnehmen, daß dagegen die Berufung offen steht.
Diese Beschwerde war, ohne daß es einer Behebung der ihr anhaftenden Formmängel bedurfte, aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Da der Instanzenzug von der Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft wurde und mit der Beschwerde somit kein letztinstanzlicher Bescheid bekämpft wird, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090133.X00Im RIS seit
18.10.1990