TE Vwgh Beschluss 1990/10/18 90/09/0133

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juli 1990, Zl. MA 12-8.805/r/12, betreffend Opferfürsorge (Rückersatz eines Übergenusses), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die (handschriftliche und von keinem Rechtsanwalt unterfertigte) Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Beschwerdeführerin ein Übergenuß in der Höhe von S 257.866,-- an Opferfürsorgerente zum Rückersatz vorgeschrieben wurde. Der Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid ist zu entnehmen, daß dagegen die Berufung offen steht.

Diese Beschwerde war, ohne daß es einer Behebung der ihr anhaftenden Formmängel bedurfte, aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Da der Instanzenzug von der Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft wurde und mit der Beschwerde somit kein letztinstanzlicher Bescheid bekämpft wird, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090133.X00

Im RIS seit

18.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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