TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/1 W197 2138035-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2016
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Entscheidungsdatum

01.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W197 2138035-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zahl:

276622206/161425522, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1 Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 2004 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte im selben Jahr einen Asylantrag. Dieses Verfahren wurde am 15.01.2005 rechtskräftig abgeschlossen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist durchsetzbar.

2. Der Beschwerdeführer ist seither seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachzukommen, er wurde mehrfach in Schubhaft genommen und hat sich jeweils durch hungerstreikbedingte Haftunfähigkeiten freigepresst. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder geduldet noch wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Der Beschwerdeführer hält sich mit Unterbrechungen seit 2004 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

3. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht (in der weiteren Folge: LG) für Strafsachen Graz 20.10.2005, 12 Hv 178/05b wegen der Begehung der Verbrechen nach §§ 27 Abs. 2 1. und 2. Fall, 27 Abs. 23. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht (in der weiteren Folge: LG) für Strafsachen Graz 20.10.2005, 12 Hv 178/05b wegen der Begehung der Verbrechen nach Paragraphen 27, Absatz 2, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2

1. Fall, 28 Abs. 2 4. Fall, 28 Abs. 4 Z. 3 SMG i. d. a. F. und 278 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2008 aus dem Justizvollzug entlassen.1. Fall, 28 Absatz 2, 4. Fall, 28 Absatz 4, Ziffer 3, SMG i. d. a. F. und 278 Absatz eins, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2008 aus dem Justizvollzug entlassen.

4. Aus diesem Grund erließ die Bundespolizeidirektion Graz am 28.09.2006, 1-1030667/FR/06 gegen den Beschwerdeführer gem. § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Z. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 FPG i. d. a. F. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, das am 15.11.2006 in Rechtskraft erwuchs.4. Aus diesem Grund erließ die Bundespolizeidirektion Graz am 28.09.2006, 1-1030667/FR/06 gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 60, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 2, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 63, Absatz eins, FPG i. d. a. F. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, das am 15.11.2006 in Rechtskraft erwuchs.

5. Am 04.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Graz, 9 Hv 129/10g, wegen der Begehung des Vergehens nach §§ 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2011 aus dem Justizvollzug entlassen.5. Am 04.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Graz, 9 Hv 129/10g, wegen der Begehung des Vergehens nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2011 aus dem Justizvollzug entlassen.

6. Am 13.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom LG Wels, 12 Hv 144/11i wegen der Begehung der Verbrechen nach §§ 21 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, 28 Abs. 1 1., 2. und 3. Fall, 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 2., 3. und 5. Fall SMG i. d. a. F. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2014 aus dem Justizvollzug entlassen.6. Am 13.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom LG Wels, 12 Hv 144/11i wegen der Begehung der Verbrechen nach Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 28 Absatz eins, 1., 2. und 3. Fall, 28a Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, 2., 3. und 5. Fall SMG i. d. a. F. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2014 aus dem Justizvollzug entlassen.

7. Am 01.03.2016 legte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft (in der weiteren Folge: BH) Perg einen marokkanischen Reisepass vor.

8. Einer Aufforderung der BH Perg zwecks Abklärung der Identität des Beschwerdeführers und des weiteren Sachverhalts kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern er tauchte unter. Daher erließ die Landespolizeidirektion (in der weiteren Folge: LPD) Oberösterreich (16.08.2016, VStV/916300503263/2016) eine Strafverfügung - diese ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.

9. Am 28.03.2016 reiste der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich ein und wurde nach Ungarn zurückgeschoben. Die LPD Burgenland (10.05.2016, VStV/916300522482/2016) erließ daher eine Strafverfügung - diese ist inzwischen rechtskräftig.

Am 20.06.2016 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertereter einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

10. Nach Vorführung und Einvernahme durch die belangte Behörde wurde über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2016 um 22:05 Uhr zugestellt. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

11. Der Beschwerdeführer wurde am 25.10.2016 um 06:45 mittels Flugzeug abgeschoben.

12. Ausdrücklich nur gegen den Schubhaftbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete dies damit, dass seine Abschiebung unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer habe den österreichischen Behörden seine Kooperationsbereitschaft zugesichert, in dem er erklärt habe, Österreich freiwillig zu verlassen. Umstände, die auf einen Sicherungsbedarf hindeuten würden, würden sich nicht ergeben. Zudem wäre die Haft unverhältnismäßig und ein gelinderes Mittel geboten. In der Beschwerde wurde die Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht konkret dargetan, sondern lediglich vage angedeutet, dass eine Meldung bei seiner Ehefrau bestehe. Die Beschwerde beantragt die kostenlose Beigebung eines Verfahrenshelfers.

13. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhang mit der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde und der Beweisaufnahme in der Beschwerdeverhandlung.

2.2. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ist klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit alles daran gesetzt hat, seine Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu hintertreiben. Er hat über Jahre auch keine zielführenden Anstrengungen unternommen, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nach seinen eigenen Angaben zwar integriert, ist aber mehrfach straffällig geworden. Er war für die Behörden mehrfach nicht greifbar. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich vorgebracht, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen.

Grund für die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer war daher die Vorbereitung seiner Abschiebung. Aus seinem bisherigen Verhalten ist zwingend davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit seiner Abschiebung durch Untertauchen sofort entziehen würde und keineswegs gewillt wäre, sich den Behörden zur Vorbereitung seiner Abschiebung bereit zu halten. Dies auch im Hinblick auf seine sonstigen prekären Lebensumstände und seinen geäußerten Willen, nicht nach Marokko zurückzukehren zu wollen. Aus diesem Grund war die Vorschreibung gelinderer Mittel auch nicht zielführend.

2.3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies Art. 5 Abs. 4 EMRK widerspreche und den Telos des Art. 6 GRC unterlaufe, bleibt festzuhalten, dass den zitierten Bestimmungen zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht grundrechtswidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-AufwErsV zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des Beschwerdeführers verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies Artikel 5, Absatz 4, EMRK widerspreche und den Telos des Artikel 6, GRC unterlaufe, bleibt festzuhalten, dass den zitierten Bestimmungen zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG kann daher nicht grundrechtswidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 35, VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet vergleiche etwa Paragraphen 290, ff. EO; Paragraph 2, Absatz 2, VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des Beschwerdeführers verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden vergleiche dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Artikel 13, EMRK).

Zu Spruchpunkt B - Revision

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2138035.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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