TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/19 90/17/0317

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Veröffentlicht am 19.10.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1988/033;
BauO OÖ 1976 §20 Abs10 idF 1988/033;
BauO OÖ 1976 §26 Abs4;
BauV OÖ 1985 §59 Abs1;
BauV OÖ 1985 §93 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der Stadt LINZ, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Mai 1990, Zl. BauR-010401/1-1989 Le/Wa, betreffend Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche (mitbeteiligte Partei: Bank), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. März 1989 erteilte der Magistrat der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, der Mitbeteiligten über ihr Ansuchen gemäß § 4 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, die Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 250/10 KG. F (3625 m2).

Mit Bescheid vom 9. März 1989 erteilte der Magistrat der Beschwerdeführerin, Baurechtsamt, der Grundstücksverwertungs AG die Baubewilligung zur Errichtung eines eingeschossigen Nahversorgungsmarktes mit einer Verkaufsfläche von 581 m2 auf der oben genannten Liegenschaft. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit dem an die Mitbeteiligte gerichteten Bescheid vom 6. Juli 1989 sprach der Magistrat der Stadt Linz, Baurechtsamt, aus, zufolge der §§ 20, 21, 65 und 66 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 idF der LGBl. Nr. 59/1980, 78/1982, 82/1983 und 33/1988, sowie den §§ 69, 70 und 73 der O.ö. Landesabgabenordnung sei der Eigentümer des mit Bescheid vom 8. März 1989 als Bauplatz bewilligten Grundstückes Nr. 250/10, KG. F, zur Entrichtung nachstehender Anliegerleistungen verpflichtet:

a) Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen: S 168.588,--;

b) Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen: S 144.504,--.

Auf Grund der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 20. November 1989 der Berufung gegen Spruchteil a) des Bescheides vom 6. Juli 1989 keine Folge. Der Berufung gegen Spruchteil b) des genannten Bescheides wurde Folge gegeben und dieser Teil des Spruches behoben.

Den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung begründete der Stadtsenat im wesentlichen damit, daß der Ermäßigungstatbestand des § 20 Abs. 10 erster Satz der O.ö. Bauordnung ausschließlich bei WOHNGEBÄUDEN zum Tragen käme. Ein Geschäftsbau - wie im vorliegenden Fall die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes - könne daher keinesfalls unter die genannte Ermäßigungsbestimmung fallen. Der zweite Satz des § 20 Abs. 10 O.ö. Bauordnung stelle lediglich eine Verordnungsermächtigung des Gemeinderates dar. Eine solche Verordnung sei nicht ergangen.

Diesen Bescheid bekämpfte die mitbeteiligte Bank mittels Vorstellung lediglich insoweit, als mit dem Berufungsbescheid der Berufung gegen Spruchteil a) des Bescheides des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 6. Juli 1989 keine Folge gegeben wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz (Stadtsenat). Dies im wesentlichen mit der Begründung, aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 10 erster Satz der O.ö. Bauordnung sowie des § 93 Abs. 1 der O.ö. Bauverordnung 1985 könne nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit abgeleitet werden, daß der genannte Ermäßigungstatbestand ausschließlich auf Wohngebäude angewendet werden könne. Das bedeute, daß auf den vorliegenden Sachverhalt der Ermäßigungstatbestand des § 20 Abs. 10 erster Fall der O.ö. Bauverordnung anzuwenden sei. Dadurch aber, daß die Abgabenbehörde den vollen Fahrbahnkostenbeitrag vorgeschrieben und die Berufungsbehörde diese Vorschreibung bestätigt habe, habe sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die beschwerdeführende Landeshauptstadt Linz in ihrem Recht verletzt, daß der Bescheid des Stadtsenates vom 20. November 1989 nicht aufgehoben werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, daß sich der angefochtene Bescheid schon insofern als rechtswidrig erweist, als mit ihm der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 1989 zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit in vollem Umfang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zurückverwiesen wurde. Die Mitbeteiligte hatte nämlich, wie erwähnt, den Berufungsbescheid nur insofern angefochten, als damit die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der FAHRBAHN bestätigt wurde. In seinem Ausspruch über die Behebung der Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung des GEHSTEIGES, welcher vom erstgenannten Ausspruch trennbar war, ist der Berufungsbescheid vielmehr in Rechtskraft erwachsen.

Was die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn anlangt, ist von der Bestimmung des § 20 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, idF nach der O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33, auszugehen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 20

Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn

öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Hat die Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solches Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

...

(10) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen ermäßigt sich bei Bauplätzen, die höchstens zweigeschossig über dem Erdboden und mit nicht mehr als drei Wohnungen (Kleinhausbauten) bebaut werden, sowie bei Einfamilienhäusern mit einer bewohnbaren Fläche von höchstens 150 m2 um 60 v.H.

In seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 89/17/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan und ausführlich begründet, daß ein Verkaufsmarkt mit (damals) 600 m2 Verkaufsfläche nach den baurechtlichen Bestimmungen der O.ö. Bauordnung und der O.ö. Bauverordnung zwar nicht unter den Begriff der "Geschäftsbauten", jedenfalls aber unter den Begriff "Bauten für größere Menschenansammlungen" fällt. Keineswegs aber sind Bauten dieser Art nach den genannten baurechtlichen Vorschriften unter den Begriff der "Kleinhausbauten" nach § 93 der O.ö. Bauverordnung zu subsumieren. Die so gewonnene Begriffsbestimmung des Wortes "Kleinhausbauten" nach § 93 der O.ö. Bauverordnung muß aber auch für die abgabenrechtliche Bestimmung des § 20 Abs. 10 erster Fall der O.ö. Bauordnung in der genannten Fassung gelten; es muß sich hiebei jedenfalls um ein Wohnhaus handeln. Daraus folgt, daß die genannte Ermäßigungsbestimmung (der zweite Fall dieser Gesetzesstelle kommt unbestrittenermaßen nicht in Betracht) im Beschwerdefall nicht anzuwenden war. Des näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat ergehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170317.X00

Im RIS seit

19.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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