Entscheidungsdatum
02.12.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W120 2123899-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 01.03.2016, BMVIT-637.540/0197-III/FBl/2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 als zur Vertretung der römisch 40 nach außen berufene Person gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 01.03.2016, BMVIT-637.540/0197-III/FBl/2015, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 74,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 74,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "26.11.2015, um 17.47 Uhr in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag mit der E-Mailadresse ‚ XXXX ' eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt: Angebote bezüglich individuell bedruckten Delux-Papiertragetaschen sowie Angebote bezüglich bunten Faltschachteln) ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mailadresse ‚ XXXX ' des Herrn XXXX , zugesendet wurde. Die verfahrensgegenständliche Zusendung erfolgte, obwohl die E-Mailadresse XXXX seit Oktober 2007 in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste eingetragen ist!"1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung der römisch 40 nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass am "26.11.2015, um 17.47 Uhr in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag mit der E-Mailadresse ‚ römisch 40 ' eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt: Angebote bezüglich individuell bedruckten Delux-Papiertragetaschen sowie Angebote bezüglich bunten Faltschachteln) ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mailadresse ‚ römisch 40 ' des Herrn römisch 40 , zugesendet wurde. Die verfahrensgegenständliche Zusendung erfolgte, obwohl die E-Mailadresse römisch 40 seit Oktober 2007 in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste eingetragen ist!"
Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "§ 107 Abs. 2 Zif 1 iVm § 109 Abs. 3 Zif. 20 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG) idF BGBl. I Nr 134/2015 (TKG) iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl I Nr 33/2013" verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 370,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 37,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 407,--. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die XXXX für die verhängte Geldstrafe im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "§ 107 Absatz 2, Zif 1 in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Zif. 20 Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, (TKG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015, (TKG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013" verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 370,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 37,-- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 407,--. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die römisch 40 für die verhängte Geldstrafe im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Mit Schreiben vom 05.01.2016 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden.
2.2. Am 21.01.2016 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde persönlich mitgeteilt, dass er seit 2008 die XXXX betreibe, wobei die Tätigkeit des Unternehmens im Handel und teilweise in der Produktion/Verarbeitung von Verpackungslösungen bestehe. Für kleine Unternehmen sei eine Werbung mit normaler Post nicht mehr finanzierbar, weshalb er 2012 auf elektronische Werbung umgestiegen sei. Zu diesem Zweck suche er sich vom XXXX -Telefonbuch bestimmte Unternehmen heraus, die vielleicht Interesse an seinen Produkten haben könnten. Seine Mitarbeiter würden dann bei diesen Unternehmen anrufen und fragen, ob man diesen Informationsmaterial per E-Mail zuschicken dürfe. Manche Unternehmen würden es bevorzugen, dass gleich ein Außendienstmitarbeiter bei ihnen vorbeikomme. Wenn ein Unternehmen die telefonische Erlaubnis für die Werbezusendung erteile, dann würden der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieses Unternehmens in das EDV-System des Beschwerdeführers eingetragen werden. Manche Unternehmen würden beim Erstanruf auch mitteilen, dass sie derzeit keine Zeit hätten und in ein bis zwei Monaten noch einmal angerufen werden solle. Auch diese Unternehmen würden gleich in das EDV-System eingetragen werden. In diesem EDV-System seien die Kunden beinhaltet und neue Unternehmen würden laufend auf dem beschriebenen Weg hinzugefügt werden. Auch das Unternehmen mit der E-Mail-Adresse XXXX scheine beim Beschwerdeführer im EDV-System auf. Wenn jemand Informationsmaterial von ihm haben wolle, werde dieses meistens noch am gleichen Tag zugesendet. Ansonsten würden seine Kunden entweder halbjährlich oder quartalsmäßig seinen Werbe-Newsletter bekommen. Auch die neu eingepflegten Unternehmen würden den nächsten versendeten Newsletter erhalten. Der Beschwerdeführer habe im November die Weihnachtswerbung versendet, weshalb erst vor Ostern die nächste Frühjahrsaktion gestartet werden würde. Er bzw. seine Mitarbeiter würden die Daten von gewissen Unternehmen einzeln aus dem XXXX Telefonbuch entnehmen, weil die "Firmen-CD von XXXX ", wo sämtlich Unternehmen beinhaltet seien, über EUR 5.000,-- kosten würde. Er habe bisher noch nie von der Bestimmung des § 107 TKG gehört. Nach rechtlicher Aufklärung durch den Sachbearbeiter werde er seine Arbeitsweise bezüglich Neukunden entsprechend überdenken bzw. überarbeiten. Sollte es zu einer Bestrafung kommen, ersuche er um eine milde Strafe. Er gehe aber davon aus, dass es zu keiner Bestrafung komme. Die erhöhte Sorgfaltsverpflichtung eines Kaufmannes sei ihm aber schon bekannt.2.2. Am 21.01.2016 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde persönlich mitgeteilt, dass er seit 2008 die römisch 40 betreibe, wobei die Tätigkeit des Unternehmens im Handel und teilweise in der Produktion/Verarbeitung von Verpackungslösungen bestehe. Für kleine Unternehmen sei eine Werbung mit normaler Post nicht mehr finanzierbar, weshalb er 2012 auf elektronische Werbung umgestiegen sei. Zu diesem Zweck suche er sich vom römisch 40 -Telefonbuch bestimmte Unternehmen heraus, die vielleicht Interesse an seinen Produkten haben könnten. Seine Mitarbeiter würden dann bei diesen Unternehmen anrufen und fragen, ob man diesen Informationsmaterial per E-Mail zuschicken dürfe. Manche Unternehmen würden es bevorzugen, dass gleich ein Außendienstmitarbeiter bei ihnen vorbeikomme. Wenn ein Unternehmen die telefonische Erlaubnis für die Werbezusendung erteile, dann würden der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieses Unternehmens in das EDV-System des Beschwerdeführers eingetragen werden. Manche Unternehmen würden beim Erstanruf auch mitteilen, dass sie derzeit keine Zeit hätten und in ein bis zwei Monaten noch einmal angerufen werden solle. Auch diese Unternehmen würden gleich in das EDV-System eingetragen werden. In diesem EDV-System seien die Kunden beinhaltet und neue Unternehmen würden laufend auf dem beschriebenen Weg hinzugefügt werden. Auch das Unternehmen mit der E-Mail-Adresse römisch 40 scheine beim Beschwerdeführer im EDV-System auf. Wenn jemand Informationsmaterial von ihm haben wolle, werde dieses meistens noch am gleichen Tag zugesendet. Ansonsten würden seine Kunden entweder halbjährlich oder quartalsmäßig seinen Werbe-Newsletter bekommen. Auch die neu eingepflegten Unternehmen würden den nächsten versendeten Newsletter erhalten. Der Beschwerdeführer habe im November die Weihnachtswerbung versendet, weshalb erst vor Ostern die nächste Frühjahrsaktion gestartet werden würde. Er bzw. seine Mitarbeiter würden die Daten von gewissen Unternehmen einzeln aus dem römisch 40 Telefonbuch entnehmen, weil die "Firmen-CD von römisch 40 ", wo sämtlich Unternehmen beinhaltet seien, über EUR 5.000,-- kosten würde. Er habe bisher noch nie von der Bestimmung des Paragraph 107, TKG gehört. Nach rechtlicher Aufklärung durch den Sachbearbeiter werde er seine Arbeitsweise bezüglich Neukunden entsprechend überdenken bzw. überarbeiten. Sollte es zu einer Bestrafung kommen, ersuche er um eine milde Strafe. Er gehe aber davon aus, dass es zu keiner Bestrafung komme. Die erhöhte Sorgfaltsverpflichtung eines Kaufmannes sei ihm aber schon bekannt.
2.3. Im Anschluss an die Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde in weiterer Folge aus, dass es der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX zu verantworten habe, dass das verfahrensgegenständliche E-Mail zu Zwecken der Direktwerbung und ohne vorherige Einwilligung zugesendet worden sei, welcher Umstand vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei.2.3. Im Anschluss an die Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde in weiterer Folge aus, dass es der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 zu verantworten habe, dass das verfahrensgegenständliche E-Mail zu Zwecken der Direktwerbung und ohne vorherige Einwilligung zugesendet worden sei, welcher Umstand vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei.
2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis zum Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung noch nie etwas von der Bestimmung des § 107 TKG gehört habe, sei auszuführen, dass die in einem öffentlichen Telefonbuch aufgelisteten Unternehmen nicht für die Versendung von elektronischer Werbung herangezogen werden können, weil die Zusendung von Werbe-E-Mails nur nach vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig sei.2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis zum Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung noch nie etwas von der Bestimmung des Paragraph 107, TKG gehört habe, sei auszuführen, dass die in einem öffentlichen Telefonbuch aufgelisteten Unternehmen nicht für die Versendung von elektronischer Werbung herangezogen werden können, weil die Zusendung von Werbe-E-Mails nur nach vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig sei.
Außerdem habe der Anzeiger am 26.11.2015 mitgeteilt, dass er für das gegenständliche Werbe-E-Mail niemals eine Einwilligung erteilt habe. Diese Angaben seien für die belangte Behörde nachvollziehbar und glaubhaft, weil der Anzeiger auch seine E-Mail-Adresse XXXX seit Oktober 2007 in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste eintragen habe lassen. Es wäre absolut realitätsfremd davon auszugehen, dass jemand seine E-Mail-Adresse in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste eintragen lassen und andererseits einem Unternehmen bei einer telefonischen Anfrage die Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails erteilen würde.Außerdem habe der Anzeiger am 26.11.2015 mitgeteilt, dass er für das gegenständliche Werbe-E-Mail niemals eine Einwilligung erteilt habe. Diese Angaben seien für die belangte Behörde nachvollziehbar und glaubhaft, weil der Anzeiger auch seine E-Mail-Adresse römisch 40 seit Oktober 2007 in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste eintragen habe lassen. Es wäre absolut realitätsfremd davon auszugehen, dass jemand seine E-Mail-Adresse in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste eintragen lassen und andererseits einem Unternehmen bei einer telefonischen Anfrage die Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails erteilen würde.
Der Beschwerdeführer habe sicherzustellen, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen nach § 107 Abs. 2 TKG, eingehalten werden würden. So hätte er eine, einem handelsrechtlichen Geschäftsführer zumutbare Sorgfalt aufwenden müssen um sicherzustellen, dass keine elektronische Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung zugesendet werde würde.Der Beschwerdeführer habe sicherzustellen, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen nach Paragraph 107, Absatz 2, TKG, eingehalten werden würden. So hätte er eine, einem handelsrechtlichen Geschäftsführer zumutbare Sorgfalt aufwenden müssen um sicherzustellen, dass keine elektronische Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung zugesendet werde würde.
Direktwerbung sei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Vom Begriff der Werbung seien auch Formen der Kommunikation, die der Förderung des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen würden, erfasst. Daraus folge ein weiter Begriff der Werbung. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen Nachricht erfülle daher das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Durch die von dem Beschwerdeführer zu verantwortende Zusendung per E-Mail sei diesem der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 TKG anzulasten.Direktwerbung sei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Vom Begriff der Werbung seien auch Formen der Kommunikation, die der Förderung des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen würden, erfasst. Daraus folge ein weiter Begriff der Werbung. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen Nachricht erfülle daher das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Durch die von dem Beschwerdeführer zu verantwortende Zusendung per E-Mail sei diesem der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, TKG anzulasten.
2.5. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei. Für derartige Delikte sehe § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, welches sein Verschulden ausschließen würde. Daran könne auch sein umfassendes Vorbringen bei der persönlichen Vernehmung am 21.01.2016 nichts ändern. Somit sei ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.2.5. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei. Für derartige Delikte sehe Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, welches sein Verschulden ausschließen würde. Daran könne auch sein umfassendes Vorbringen bei der persönlichen Vernehmung am 21.01.2016 nichts ändern. Somit sei ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
2.6. Über den Beschwerdeführer sei daher unter Berücksichtigung der Strafbemessungsregeln des § 19 VStG eine Geldstrafe nach § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 zu verhängen gewesen. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand erschwerend gewertet worden. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde herangezogen worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung am 21.01.2016 angegeben, dass er eine Eigentumswohnung mit Schulden in der Höhe von ca. EUR XXXX besitze, monatlich EUR XXXX brutto verdiene und sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von sieben und zwölf Jahren sowie für seine Ehefrau sei. Unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, der Strafdrohung, des Verschuldens sowie der erschwerenden und mildernden Umstände erscheine die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse mit etwas mehr als 0,9 % des Strafhöchstbetrags als keinesfalls überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe in geringerer Höhe sei aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen.2.6. Über den Beschwerdeführer sei daher unter Berücksichtigung der Strafbemessungsregeln des Paragraph 19, VStG eine Geldstrafe nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 zu verhängen gewesen. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand erschwerend gewertet worden. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde herangezogen worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung am 21.01.2016 angegeben, dass er eine Eigentumswohnung mit Schulden in der Höhe von ca. EUR römisch 40 besitze, monatlich EUR römisch 40 brutto verdiene und sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von sieben und zwölf Jahren sowie für seine Ehefrau sei. Unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, der Strafdrohung, des Verschuldens sowie der erschwerenden und mildernden Umstände erscheine die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse mit etwas mehr als 0,9 % des Strafhöchstbetrags als keinesfalls überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe in geringerer Höhe sei aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen.
3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte die Anträge, anstatt der verhängten Geldstrafe "eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die verhängte Geldstrafe schuld-und tatangemessen zu reduzieren".
Der Beschwerdeführer gebe zu, dass er versehentlich am 26.11.2015 um 17:47 Uhr elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mail-Adresse XXXX gesendet habe.Der Beschwerdeführer gebe zu, dass er versehentlich am 26.11.2015 um 17:47 Uhr elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mail-Adresse römisch 40 gesendet habe.
Auch wenn fahrlässiges Handeln strafbar sei, sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX als überhöht anzusehen. Der Ausspruch einer Ermahnung wäre ausreichend gewesen, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Überdies sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die Tat keinerlei nachteilige Folgen gezeitigt habe. Es seien keine Erschwerungsgründe ersichtlich, im Gegenzug würden aber zahlreiche Milderungsgründe vorliegen. Sollte mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden können, wäre die Geldstrafe herabzusetzen.Auch wenn fahrlässiges Handeln strafbar sei, sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 als überhöht anzusehen. Der Ausspruch einer Ermahnung wäre ausreichend gewesen, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Überdies sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die Tat keinerlei nachteilige Folgen gezeitigt habe. Es seien keine Erschwerungsgründe ersichtlich, im Gegenzug würden aber zahlreiche Milderungsgründe vorliegen. Sollte mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden können, wäre die Geldstrafe herabzusetzen.
Bedacht zu nehmen sei nämlich darauf, dass am gleichen Tag dasselbe E-Mail auch an XXXX ohne dessen Einverständnis zugesendet worden und der Beschwerdeführer hierfür von der belangten Behörde zu BMVIT-637.540/0003-III/FBI/2016 mit einem Betrag in der Höhe von EUR XXXX bestraft worden sei. Nachdem es sich um dieselbe Tat handle, wäre mit einer Strafe das Auslangen zu finden gewesen. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, welches Straferkenntnis - beide datieren vom 01.03.2016 - ihm zuerst zugestellt worden sei. Vorsichtshalber würden beide Erkenntnisse bekämpft werden. Nachdem es sich um dieselbe Tat handle, wäre ein Straferkenntnis auszustellen gewesen. Es erweise sich als unbillig, wegen einer Tat zwei Geldstrafen zu verhängen.Bedacht zu nehmen sei nämlich darauf, dass am gleichen Tag dasselbe E-Mail auch an römisch 40 ohne dessen Einverständnis zugesendet worden und der Beschwerdeführer hierfür von der belangten Behörde zu BMVIT-637.540/0003-III/FBI/2016 mit einem Betrag in der Höhe von EUR römisch 40 bestraft worden sei. Nachdem es sich um dieselbe Tat handle, wäre mit einer Strafe das Auslangen zu finden gewesen. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, welches Straferkenntnis - beide datieren vom 01.03.2016 - ihm zuerst zugestellt worden sei. Vorsichtshalber würden beide Erkenntnisse bekämpft werden. Nachdem es sich um dieselbe Tat handle, wäre ein Straferkenntnis auszustellen gewesen. Es erweise sich als unbillig, wegen einer Tat zwei Geldstrafen zu verhängen.
4. Mit hg am 30.03.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den vorliegenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der XXXX zur Kenntnis übermittelt und dieser die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.5. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der römisch 40 zur Kenntnis übermittelt und dieser die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.
6. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine entsprechende Stellungnahme der XXXX ein.6. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine entsprechende Stellungnahme der römisch 40 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der XXXX , welcher die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen ist.Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der römisch 40 , welcher die E-Mail-Adresse römisch 40 zuzurechnen ist.
Am 26.11.2015 wurde ausgehend von dieser E-Mail-Adresse an den im angefochtenen Straferkenntnis genannten Empfänger an dessen E-Mail-Adresse XXXX ohne dessen vorherige Einwilligung das verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Das Beste zum Feste: Edle Verpackungen für Sie zum Schnäppchenpreis" mit Informationen ua betreffend "Deluxe-Papiertragetaschen" und "bunten Faltschachteln" sowie dem Hinweis auf die Web-Seite XXXX zugesendet.Am 26.11.2015 wurde ausgehend von dieser E-Mail-Adresse an den im angefochtenen Straferkenntnis genannten Empfänger an dessen E-Mail-Adresse römisch 40 ohne dessen vorherige Einwilligung das verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Das Beste zum Feste: Edle Verpackungen für Sie zum Schnäppchenpreis" mit Informationen ua betreffend "Deluxe-Papiertragetaschen" und "bunten Faltschachteln" sowie dem Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 zugesendet.
Die E-Mail-Adresse von XXXX , XXXX , ist in die gemäß § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen.Die E-Mail-Adresse von römisch 40 , römisch 40 , ist in die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können dem angefochtenen Straferkenntnis sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, in welchen das Bundesverwaltungsgericht Einsicht nahm, entnommen werden und werden in der Beschwerde in keiner Weise bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ("Erkenntnisse") fest:3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ("Erkenntnisse") fest:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 50 VwGVG Anm 1).Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 50, VwGVG Anmerkung 1).
Zu Spruchpunkt A)
3.2. § 107 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 lautet wortwörtlich wie folgt:3.2. Paragraph 107, TKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lautet wortwörtlich wie folgt:
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."
§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, lautet wortwörtlich wie folgt:
"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2.
entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3.
entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
4.
entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
5.
entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
6.
entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7.
entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8.
entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9.
entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10.
entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11.
entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
11a.
entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
12.
entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
13.
entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14.
entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2.
entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3.
entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3a.
entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
4.
entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
5.
entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
6.
entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7.
entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8.
entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9.
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
10.
der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
1a.
entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
1b.
entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1c.
entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1d.
entgegen § 13a Abs. 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
2.
entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3.
entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4.
entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5.
entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6.
entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7.
entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
8.
entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
8a.
entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt; entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
9.
entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10.
entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
10a.
entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;entgegen den Paragraphen 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 2, 9 a, Absatz 7, oder 48 Absatz 2, Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
11.
entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;entgegen den Paragraphen 5, Absatz eins, 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 6, 7, Absatz 3, 9, Absatz 4, oder 9a Absatz 7, Vereinbarungen oder entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
11a.
entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
12.
entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13.
entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14.
entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
15.
entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
15a.
entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
15b.
entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
16.
entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
17.
entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
18.
entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19.
entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;entgegen der Maßgabe nach Paragraph 104, nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
19a.
entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
20.
entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
21.
entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
(Anm.: Z 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)Anmerkung, Ziffer 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)
(4)
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2.
entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
3.
entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmun gen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht; entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmun gen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
4.
entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
5.
entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
6.
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
7.
wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
8.
entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen. (5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."
§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, lautet wortwörtlich wie folgt:
"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2.
entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3.
entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
4.
entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
5.
entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
6.
entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7.
entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8.
entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9.
entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10.
entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11.
entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
11a.
entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
12.
entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
13.
entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14.
entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2.
entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3.
entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3a.
entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
4.
entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
5.
entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
6.
entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7.
entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8.
entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9.
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
10.
der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
1a.
entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informa tionen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt; entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informa tionen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
1b.
entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1c.
entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
2.
entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3.
entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4.
entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5.
entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6.
entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7.
entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
8.
entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
8a.
entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
9.
entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10.
entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
11.
entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;
11a.
entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
12.
entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13.
entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14.
entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
15.
entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
15a.
entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
15b.
entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
16.
entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
17.
entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
18.
entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011,)
19a.
entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
20.
entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
21.
entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
22.
bis 26. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)bis 26. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2.
entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
3.
entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
4.
entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
5.
entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
6.
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
7.
wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
8.
entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen. (5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."
3.3. § 107 TKG 2003 setzt Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) idF der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.3.3. Paragraph 107, TKG 2003 setzt Artikel 13, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.
Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG lautet:
"(40) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten."
3.4. Im Beschwerdefall steht fest (vgl. II.1. und II.2.), dass das verfahrensgegenständliche3.4. Im Beschwerdefall steht fest vergleiche römisch zwei.1. und römisch zwei.2.), dass das verfahrensgegenständliche
E-Mail ausgehend vom Unternehmen des Beschwerdeführers dem Empfänger zugesendet wurde.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Zusendung des E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 erfolgt ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt des E-Mails (vgl. II.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Zusendung des E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 erfolgt ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt des E-Mails vergleiche römisch zwei.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
Eine Anwendung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 scheidet schon insoweit aus, als der Empfänger im vorliegenden Fall die Zusendung von Vornherein durch Eintragung seiner E-Mail-Adresse in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste ablehnte.Eine Anwendung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 scheidet schon insoweit aus, als der Empfänger im vorliegenden Fall die Zusendung von Vornherein durch Eintragung seiner E-Mail-Adresse in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste ablehnte.
3.5. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird alleinig ersucht, anstatt der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung auszusprechen bzw. in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen zu reduzieren.
3.5.1. § 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:3.5.1. Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[...]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:Paragraph 21, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trug folgenden Wortlaut:
"Absehen von der Strafe
§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21, (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.(1b) Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."(2) Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."
Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.Gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.
Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG).
Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 107 Abs. 1 Z 2 TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:
Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines Maßnahmen- und Kontrollsystems in Bezug auf die Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Einwilligung beim Versand des verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht behauptet. Auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers zeugt nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems (arg. "Zu diesem Zweck suche ich mir von XXXX Telefonbuch bestimmte Firmen aus, die vielleicht Interesse an unseren Produkten haben könnten. Wir rufen dann bei dieser Firma an und fragen, ob wir Ihnen ein Informationsmaterial von uns per E-Mail zuschicken dürfen bzw manche wollen, dass gleich ein Außendienstmitarbeiter von uns bei ihnen vorbeikommt. Wenn wir von einer Firma die telefonische Erlaubnis bekommen Werbung zuzusenden, dann schreiben wir den Namen, die Telefonnummer und die E-Mailadresse von dieser Firma in unser EDV-System.").Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines Maßnahmen- und Kontrollsystems in Bezug auf die Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Einwilligung beim Versand des verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht behauptet. Auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers zeugt nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems (arg. "Zu diesem Zweck suche ich mir von römisch 40 Telefonbuch bestimmte Firmen aus, die vielleicht Interesse an unseren Produkten haben könnten. Wir rufen dann bei dieser Firma an und fragen, ob wir Ihnen ein Informationsmaterial von uns per E-Mail zuschicken dürfen bzw manche wollen, dass gleich ein Außendienstmitarbeiter von uns bei ihnen vorbeikommt. Wenn wir von einer Firma die telefonische Erlaubnis bekommen Werbung zuzusenden, dann schreiben wir den Namen, die Telefonnummer und die E-Mailadresse von dieser Firma in unser EDV-System.").
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.""Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet."
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 19.10.1993, 93/04/0176) sprach hinsichtlich der verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 19.10.1993, 93/04/0176) sprach hinsichtlich der verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften Folgendes aus:
"Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs. 1 VStG anzuwenden wäre (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1975, Slg. N.F. Nr. 8.803/A).""Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher Paragraph 21, Absatz eins, VStG anzuwenden wäre vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. April 1975, Slg. N.F. Nr. 8.803/A)."
Folglich wäre der Beschwerdeführer vor dem Versand von E-Mail-Nachrichten "zu Werbezwecken", so wie auch bei der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht, verpflichtet gewesen, sich über die auf seinem Tätigkeitsgebiet erlassenen Vorschriften zu informieren, was er jedoch nicht tat (vgl. die Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 21.01.2016; arg. "Ich habe bisher noch nie von der Bestimmung des § 107 TKG gehört.").Folglich wäre der Beschwerdeführer vor dem Versand von E-Mail-Nachrichten "zu Werbezwecken", so wie auch bei der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht, verpflichtet gewesen, sich über die auf seinem Tätigkeitsgebiet erlassenen Vorschriften zu informieren, was er jedoch nicht tat vergleiche die Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 21.01.2016; arg. "Ich habe bisher noch nie von der Bestimmung des Paragraph 107, TKG gehört.").
Im gegenständlichen Fall kann schon im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht ohne Einwilligung des Empfängers nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden. Darüberhinaus ist zu beachten, dass der Empfänger in die gemäß § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen war bzw. ist.Im gegenständlichen Fall kann schon im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht ohne Einwilligung des Empfängers nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden. Darüberhinaus ist zu beachten, dass der Empfänger in die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen war bzw. ist.
Abgesehen davon, kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet daher aus.Abgesehen davon, kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet daher aus.
Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG nicht in Betracht.Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht in Betracht.
3.5.2. In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:
"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 VStG Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, VStG Anmerkung 8).
Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2), § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2,), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.1994, 93/09/0383, in Bezug auf die Strafzumessung ua Folgendes aus:
"Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69).""Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69)."
Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden wären, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht. Es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass von der belangten Behörde keine Milderungsgründe berücksichtigt worden seien.Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden wären, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht. Es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass von der belangten Behörde keine Milderungsgründe berücksichtigt worden seien.
Auch für das Bundesverwaltungsgericht war eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen vermochte:
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.
Zudem hat die belangte Behörde die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist diesen Erwägungen der belangten Behörde in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Hinweise, dass von der belangten Behörde auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wäre von der belangten Behörde auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers mit einem lediglich zu 0,95 % ausgeschöpften Strafrahmen ausreichend Rücksicht genommen worden.
Die verhängte Geldstrafe ist daher (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen.
Der Beschwerdeführer tritt Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in seiner Beschwerde - abgesehen vom generellen Vorbringen, dass "keine Erschwerungsgründe ersichtlich" seien, "aber zahlreiche Milderungsgründe" vorliegen würden - auch gar nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken, zumal auch zu beachten ist, dass der Empfänger in die gemäß § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen war bzw. ist.Der Beschwerdeführer tritt Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in seiner Beschwerde - abgesehen vom generellen Vorbringen, dass "keine Erschwerungsgründe ersichtlich" seien, "aber zahlreiche Milderungsgründe" vorliegen würden - auch gar nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken, zumal auch zu beachten ist, dass der Empfänger in die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen war bzw. ist.
3.5.3. Soweit die belangte Behörde je versendetem E-Mail eine Strafe verhängte, so entspricht dies dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzip, demzufolge jede Tat gesondert zu bestrafen ist (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 11; Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013]3.5.3. Soweit die belangte Behörde je versendetem E-Mail eine Strafe verhängte, so entspricht dies dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzip, demzufolge jede Tat gesondert zu bestrafen ist vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 11; Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013]
§ 22 Anm 8ff sowie VwGH 25.02.2004, 2003/03/0284; 24.03.2010, 2008/03/0132).Paragraph 22, Anmerkung 8ff sowie VwGH 25.02.2004, 2003/03/0284; 24.03.2010, 2008/03/0132).
§ 22 Abs. 2 VStG normiert:Paragraph 22, Absatz 2, VStG normiert:
"Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen."
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die beiden zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedliche Empfänger versendeten E-Mails (das verfahrensgegenständliche E-Mail vom 26.11.2015 um 17:47 Uhr an XXXX und jenes vom 26.11.2015 um 18:47 Uhr an XXXX [vgl. das Verfahren zu W120 2123900-1]) in echter Realkonkurrenz (vgl. dazu Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 22 Anm 8ff) zueinander stehen und insofern als zwei selbständige Taten zu qualifizieren sind, als die versendeten E-Mails zu verschiedenen Zeitpunkten, an unterschiedliche Empfänger und mittels anderer Begehungsmodalitäten (lediglich der Empfänger der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht war bzw. ist in die gemäß § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen) übermittelt wurden.Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die beiden zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedliche Empfänger versendeten E-Mails (das verfahrensgegenständliche E-Mail vom 26.11.2015 um 17:47 Uhr an römisch 40 und jenes vom 26.11.2015 um 18:47 Uhr an römisch 40 [vgl. das Verfahren zu W120 2123900-1]) in echter Realkonkurrenz vergleiche dazu Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 22, Anmerkung 8ff) zueinander stehen und insofern als zwei selbständige Taten zu qualifizieren sind, als die versendeten E-Mails zu verschiedenen Zeitpunkten, an unterschiedliche Empfänger und mittels anderer Begehungsmodalitäten (lediglich der Empfänger der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht war bzw. ist in die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen) übermittelt wurden.
3.6. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).3.6. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.).
3.7. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.).3.7. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG bzw. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
3.8. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte. Zudem wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten und nur die rechtliche Beurteilung bzw. die Höhe der Strafe bekämpft.3.8. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Ziffer 3,) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte. Zudem wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten und nur die rechtliche Beurteilung bzw. die Höhe der Strafe bekämpft.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Belästigung, Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2123899.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2017