TE Bvwg Beschluss 2016/12/5 W199 2126928-1

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Veröffentlicht am 05.12.2016
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Entscheidungsdatum

05.12.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
GEG §9 Abs5
VwGVG §33 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W199 2126928-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über den Antrag von der XXXX vom 16.07.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.02.2016, Zl. Jv 51086-33a/16 (Str 100239/15-9), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über den Antrag von der römisch 40 vom 16.07.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 26.02.2016, Zl. Jv 51086-33a/16 (Str 100239/15-9), beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.1. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 30.9.2014 verhängte das Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) gegen in der Folge aufgezählte "juristische oder natürliche Personen" Zwangsstrafen von jeweils 700 Euro, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. Unternehmensgesetzbuch verstoßen hatten, den vollständigen Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht einzureichen. Aufgezählt sind insgesamt vier Personen, darunter die XXXX (eine Gesellschaft nach ungarischem Recht, die in Österreich über eine Zweigniederlassung verfügt; in der Folge als "Gesellschaft" bezeichnet) und Frau XXXX, die Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Beiden Personen wurde die Zwangsstrafverfügung (an verschiedenen Anschriften) am 7.10.2014 zugestellt.1.1.1. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 30.9.2014 verhängte das Landesgericht römisch 40 (in der Folge: Landesgericht) gegen in der Folge aufgezählte "juristische oder natürliche Personen" Zwangsstrafen von jeweils 700 Euro, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. Unternehmensgesetzbuch verstoßen hatten, den vollständigen Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht einzureichen. Aufgezählt sind insgesamt vier Personen, darunter die römisch 40 (eine Gesellschaft nach ungarischem Recht, die in Österreich über eine Zweigniederlassung verfügt; in der Folge als "Gesellschaft" bezeichnet) und Frau römisch 40 , die Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Beiden Personen wurde die Zwangsstrafverfügung (an verschiedenen Anschriften) am 7.10.2014 zugestellt.

Am 10.11.2014 stellte das Landesgericht fest, dass die Zwangsstrafverfügung gegen die Gesellschaft rechtskräftig sei, und ordnete ihre Einbringung an. Am 12.11.2014 erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der Präsidentin dieses Gerichtshofes gegenüber der Gesellschaft einen Auftrag zur Zahlung einer Zwangsstrafe zuzüglich einer Einhebungsgebühr von 8 Euro (Mandatsbescheid).

Nach der Aktenlage scheint es, dass die Gesellschaft bereits am 13.10.2014 die Strafe von 700 Euro bezahlt hatte.

1.1.2. Einem e-mail-Verkehr, der im vorgelegten Verwaltungsakt auszugsweise enthalten ist, lässt sich entnehmen (e-mail vom 4.2.2016), dass die belangte Behörde der Ansicht ist, die gegen XXXX verhängte Zwangsstrafe sei gezahlt worden, nicht aber die gegen die Gesellschaft verhängte.1.1.2. Einem e-mail-Verkehr, der im vorgelegten Verwaltungsakt auszugsweise enthalten ist, lässt sich entnehmen (e-mail vom 4.2.2016), dass die belangte Behörde der Ansicht ist, die gegen römisch 40 verhängte Zwangsstrafe sei gezahlt worden, nicht aber die gegen die Gesellschaft verhängte.

XXXX ersuchte, die festgesetzte Summe von (nunmehr) 790,50 Euro zu erlassen, und wies auf ihre Einkommensverhältnisse hin.römisch 40 ersuchte, die festgesetzte Summe von (nunmehr) 790,50 Euro zu erlassen, und wies auf ihre Einkommensverhältnisse hin.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX - die belangte Behörde - den "Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX, vertreten durch XXXX", die im Grundverfahren des Landesgerichtes vorgeschriebene "Geldstrafe/Zwangsstrafe" von 700 Euro gemäß § 9 Abs. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) nachzulassen, zurück.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 - die belangte Behörde - den "Antrag der zahlungspflichtigen Partei römisch 40 , vertreten durch XXXX", die im Grundverfahren des Landesgerichtes vorgeschriebene "Geldstrafe/Zwangsstrafe" von 700 Euro gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) nachzulassen, zurück.

Begründend bezieht sich die belangte Behörde auf § 9 GEG und führt aus, § 9 Abs. 5 GEG ordne unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung fänden. Deshalb sei ein Nachlass oder eine Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen.Begründend bezieht sich die belangte Behörde auf Paragraph 9, GEG und führt aus, Paragraph 9, Absatz 5, GEG ordne unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung fänden. Deshalb sei ein Nachlass oder eine Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde XXXX am 12.03.2016 persönlich zugestellt; er war an sie (als Zustelladressatin) adressiert.Dieser Bescheid wurde römisch 40 am 12.03.2016 persönlich zugestellt; er war an sie (als Zustelladressatin) adressiert.

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX am 16.4.2016 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ob sie diese Beschwerde im eigenen Namen oder namens der Gesellschaft erhob, darauf wird unten eingegangen.2.1. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 am 16.4.2016 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ob sie diese Beschwerde im eigenen Namen oder namens der Gesellschaft erhob, darauf wird unten eingegangen.

2.2. Mit Schreiben vom 27.06.2016 hielt ihr das Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach der Aktenlage verspätet sei, und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Es wies sie auf die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

Mit Schreiben vom 16.7.2016 nahm XXXX Stellung und führte aus, sie habe "eine Körperverletzung von 28.03.2016" (gemeint vermutlich: seit 28.03.2016) gehabt; sie übermittle einen diesbezüglichen Beleg. Sie habe nicht gehen können und sei nicht an dem Ort gewesen, an dem sie wohne und arbeite. Sie habe keinen eigenen Computer und habe nur telefonisch arbeiten können. Erstmals sei sie am 19.04.2016 wieder an ihrem Arbeits- und Wohnort gewesen und habe dann sofort "den Preis des Rechtsmittels" überwiesen und am 21.04.2016 das Rechtsmittel zur Post gegeben. Nach dem beigelegten "Ambulanten Behandlungsblatt" (das in deutscher und in ungarischer Sprache vorliegt) verstauchte sie sich - nach ihren eigenen Angaben - am 28.03.2016 einen Knöchel, der dann stark anschwoll, sodass sie einige Tage nicht gehen konnte. Danach erhielt sie für vier Wochen eine "Soft-Cast-Fixierung", die am 21.04.2016 entfernt wurde.Mit Schreiben vom 16.7.2016 nahm römisch 40 Stellung und führte aus, sie habe "eine Körperverletzung von 28.03.2016" (gemeint vermutlich: seit 28.03.2016) gehabt; sie übermittle einen diesbezüglichen Beleg. Sie habe nicht gehen können und sei nicht an dem Ort gewesen, an dem sie wohne und arbeite. Sie habe keinen eigenen Computer und habe nur telefonisch arbeiten können. Erstmals sei sie am 19.04.2016 wieder an ihrem Arbeits- und Wohnort gewesen und habe dann sofort "den Preis des Rechtsmittels" überwiesen und am 21.04.2016 das Rechtsmittel zur Post gegeben. Nach dem beigelegten "Ambulanten Behandlungsblatt" (das in deutscher und in ungarischer Sprache vorliegt) verstauchte sie sich - nach ihren eigenen Angaben - am 28.03.2016 einen Knöchel, der dann stark anschwoll, sodass sie einige Tage nicht gehen konnte. Danach erhielt sie für vier Wochen eine "Soft-Cast-Fixierung", die am 21.04.2016 entfernt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus § 9 Abs. 4 GEG ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 4, GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, VwGVG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die gegen XXXX verhängte Zwangsstrafe gezahlt worden ist, nicht aber die gegen die Gesellschaft verhängte. (Ob dies zutrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.) Dementsprechend ordnete es das Nachlassgesuch der Gesellschaft zu, ging also offenbar davon aus, dass XXXX nicht in ihrem eigenen Namen, sondern in jenem der Gesellschaft - deren Geschäftsführerin sie ist - den Nachlass beantrage. Daher versteht das Bundesverwaltungsgericht auch die Adressierung an XXXX dahin, dass damit der Gesellschaft zu Handen ihrer Geschäftsführerin zugestellt werden sollte. Unter diesen Umständen geht es ferner davon aus, dass1. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die gegen römisch 40 verhängte Zwangsstrafe gezahlt worden ist, nicht aber die gegen die Gesellschaft verhängte. (Ob dies zutrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.) Dementsprechend ordnete es das Nachlassgesuch der Gesellschaft zu, ging also offenbar davon aus, dass römisch 40 nicht in ihrem eigenen Namen, sondern in jenem der Gesellschaft - deren Geschäftsführerin sie ist - den Nachlass beantrage. Daher versteht das Bundesverwaltungsgericht auch die Adressierung an römisch 40 dahin, dass damit der Gesellschaft zu Handen ihrer Geschäftsführerin zugestellt werden sollte. Unter diesen Umständen geht es ferner davon aus, dass

XXXX die Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern in jenem der Gesellschaft erheben wollte.römisch 40 die Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern in jenem der Gesellschaft erheben wollte.

2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.

2.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.2.2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7)Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt römisch eins 33 (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005;Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005;

30.6.2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113;

25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003).

2.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (und somit auch iSd § 33 Abs. 1 VwGVG) jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).2.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (und somit auch iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG) jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).

3.1. Gemäß § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht versteht das Schreiben vom 16.07.2016 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist.

Zwar spricht § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG ausdrücklich von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus seinem Inhalt ableiten lässt (Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82a [2009], § 71 Rz 110). Da § 33 VwGVG dem § 71 AVG nachgebildet ist, ist davon auszugehen, dass die fehlende Bezeichnung auch hier nicht schadet, da sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus dem Inhalt der vorliegenden Stellungnahme ableiten lässt.Zwar spricht Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG ausdrücklich von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus seinem Inhalt ableiten lässt (Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82a [2009], Paragraph 71, Rz 110). Da Paragraph 33, VwGVG dem Paragraph 71, AVG nachgebildet ist, ist davon auszugehen, dass die fehlende Bezeichnung auch hier nicht schadet, da sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus dem Inhalt der vorliegenden Stellungnahme ableiten lässt.

3.3. XXXX führt aus, sie habe eine Verletzung erlitten und sei erst am 19.04.2016 wieder an ihrem Wohn- und Arbeitsort gewesen. Als Hindernis iSd § 33 Abs. 3 VwGVG ist jenes Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG zu verstehen, das den Wiedereinsetzungswerber gehindert hat, die Frist einzuhalten.3.3. römisch 40 führt aus, sie habe eine Verletzung erlitten und sei erst am 19.04.2016 wieder an ihrem Wohn- und Arbeitsort gewesen. Als Hindernis iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu verstehen, das den Wiedereinsetzungswerber gehindert hat, die Frist einzuhalten.

Im vorliegenden Fall war es XXXX nach ihren Angaben im Wiedereinsetzungsantrag vom 16.7.2016 spätestens am 19.04.2016 wieder möglich, ihren Wohn- und Arbeitsort zu erreichen. (Damit steht es freilich nicht in Einklang, dass sie die Beschwerde bereits am 16.4.2016 zur Post gab, wie sich aus dem Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag ergibt.) Die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begann daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen und endete somit am 3.5.2016. Den Wiedereinsetzungsantrag brachte XXXX dagegen erst am 16.7.2016 zur Post. Sie bringt nicht vor und es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie erst durch den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts von ihrer Fristversäumung erfahren hätte. Auch die Beschwerde selbst enthält keinen Hinweis darauf, warum sie verspätet eingebracht wurde.Im vorliegenden Fall war es römisch 40 nach ihren Angaben im Wiedereinsetzungsantrag vom 16.7.2016 spätestens am 19.04.2016 wieder möglich, ihren Wohn- und Arbeitsort zu erreichen. (Damit steht es freilich nicht in Einklang, dass sie die Beschwerde bereits am 16.4.2016 zur Post gab, wie sich aus dem Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag ergibt.) Die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begann daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen und endete somit am 3.5.2016. Den Wiedereinsetzungsantrag brachte römisch 40 dagegen erst am 16.7.2016 zur Post. Sie bringt nicht vor und es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie erst durch den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts von ihrer Fristversäumung erfahren hätte. Auch die Beschwerde selbst enthält keinen Hinweis darauf, warum sie verspätet eingebracht wurde.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde daher erst nach Ablauf der Frist des § 33 Abs. 2 VwGVG eingebracht und ist daher als verspätet zurückzuweisen. (Daran würde es nichts ändern, wenn man vom 21.04.2016 als dem Tag ausginge, an dem das Hindernis wegfiel und an dem XXXX die Beschwerde tatsächlich zur Post gebracht zu haben behauptet. Auch dann wäre der Wiedereinsetzungsantrag verspätet, da die zweiwöchige Frist dann am 5.5.2016 oder - da dieser Tag in Österreich ein gesetzlicher Feiertag war - am 6.5.2016 abgelaufen wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Fristenlauf durch den Feiertag gehemmt wurde, obwohl XXXX in Ungarn wohnt und arbeitet und von dort aus das Verfahren betreibt.)Der Wiedereinsetzungsantrag wurde daher erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG eingebracht und ist daher als verspätet zurückzuweisen. (Daran würde es nichts ändern, wenn man vom 21.04.2016 als dem Tag ausginge, an dem das Hindernis wegfiel und an dem römisch 40 die Beschwerde tatsächlich zur Post gebracht zu haben behauptet. Auch dann wäre der Wiedereinsetzungsantrag verspätet, da die zweiwöchige Frist dann am 5.5.2016 oder - da dieser Tag in Österreich ein gesetzlicher Feiertag war - am 6.5.2016 abgelaufen wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Fristenlauf durch den Feiertag gehemmt wurde, obwohl römisch 40 in Ungarn wohnt und arbeitet und von dort aus das Verfahren betreibt.)

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es sei hinzugefügt, dass, ginge man davon aus, dass sich zwar der angefochtene Bescheid an die Gesellschaft richtete, dass aber XXXX - aus Rechtsunkenntnis - diesen Bescheid im eigenen Namen bekämpfte, ihre Beschwerde dann schon wegen des Mangels der Legitimation dazu zurückzuweisen wäre. Auf die Verspätung käme es dann nicht mehr an.Es sei hinzugefügt, dass, ginge man davon aus, dass sich zwar der angefochtene Bescheid an die Gesellschaft richtete, dass aber römisch 40 - aus Rechtsunkenntnis - diesen Bescheid im eigenen Namen bekämpfte, ihre Beschwerde dann schon wegen des Mangels der Legitimation dazu zurückzuweisen wäre. Auf die Verspätung käme es dann nicht mehr an.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Geschäftsführer, Gesellschaft, Nachlassantrag, verspäteter
Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2126928.1.01

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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