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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache des N. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Jänner 1990, Zl. MA 12 - 12006/88, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 20. April 1990 beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 90/19/0252 Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Jänner 1990, Zl. MA 12 - 12006/88, ein.
Mit Schriftsatz vom 13. April 1990 richtete der Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (dort eingelangt am 17. April 1990). Dieser Gerichtshof hat mit Beschluß vom 24. September 1990, B 132/90, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Wurde gegen ein und denselben Bescheid Beschwerde sowohl beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, dann ist die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (so die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. DOLP,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 450).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190502.X00Im RIS seit
22.10.1990