TE Vwgh Beschluss 1990/10/22 90/19/0435

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JagdG NÖ 1974 §81 Abs6;
JagdG NÖ 1974 §98 Abs1;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Mai 1990, Zl. VI/4-J-203, betreffend Abschuß zum Schutze der Kulturen (mitbeteiligte Partei: JE), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 4. Oktober 1989 stellte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines vom Mitbeteiligten als Pächter des Eigenjagdgebietes A gepachteten Jagdeinschlusses ("K") bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gemäß § 100 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-7, (JG) den Antrag "auf Anordnung der zur Abstellung der Waldgefährdung nötigen Maßnahmen" auf ihrem Waldbesitz. Ohne einem aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Zusammenhang mit diesem Antrag fand am 13. Oktober 1989 eine Sitzung des Bezirksjagdbeirates bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld statt, bei der ein die Wildschadenssituation im Eigenjagdgebiet A behandelndes Gutachten des Bezirksforsttechnikers erörtert wurde. Darin wurde unter anderem eine Wildstandsreduktion beim Rotwild auf einen ökologisch tragbaren Stand vorgeschlagen. Der Bezirksjagdbeirat sprach die Empfehlung aus, "den künftigen Abschuß bis zur Erreichung des angestrebten Wildstandes um zehn Stück Tiere pro Jahr zu erhöhen. Aus diesem Grunde wäre der Abschuß auch für das heurige Jahr um weitere zehn Stück Tiere zu erhöhen. Der entsprechende Abschuß an Kälbern kann zur Gänze den jagdlichen Notwendigkeiten angepaßt werden". Während sich der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme zu dieser Äußerung gegen jede zusätzliche Erhöhung des Abschusses aussprach, brachte die Beschwerdeführerin vor, daß eine Erhöhung des Abschusses von zehn Stück Tieren pro Jahr in Anbetracht des tatsächlichen Wildstandes und der gegebenen Wildschadenssituation zu gering sei.

Mit Bescheid vom 9. November 1989 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld "zum bereits bewilligten bzw. verfügten Abschuß für das Jagdjahr 1989 für das Eigenjagdgebiet A hinsichtlich Rotwild einen zusätzlichen Abschuß von zehn Tieren an. Der Abschuß an Kälbern ist zur Gänze den jagdlichen Notwendigkeiten anzupassen." Als Rechtsgrundlage wurde § 98 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 2 JG angeführt. Nach der Begründung seien im Eigenjagdgebiet A waldverwüstende Wildschäden festgestellt worden. Um weitere Schäden zu vermeiden, seien bereits eine Reihe von jagdlichen Maßnahmen bescheidmäßig verfügt bzw. angeordnet worden. Aufgrund der gegebenen akuten Wildschadenssituation, insbesondere auf dem Grundbesitz "K", sei "diese Problematik" zwecks Erörterung weiterer Schritte zur Eindeckung bzw. Hintanhaltung weiterer Schäden auch in der Sitzung des Bezirksjagdbeirates am 13. Oktober 1989 behandelt worden. Im Anschluß an die Wiedergabe des Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll über diese Sitzung heißt es in der Begründung schließlich, daß "daher im Interesse der Forstwirtschaft, um eine weitere Gefährdung der Kulturen zu verhindern sowie unter Bedachtnahme auf die Erreichung eines günstigen Geschlechterverhältnisses und eines biologisch richtigen Altersklassenaufbaues spruchgemäß zu entscheiden" gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin Berufungen. Der Mitbeteiligte stellte den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben; die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung dahin, "daß ein höherer zusätzlicher Abschuß von Tieren angeordnet wird, sodaß im Sinne des § 98 Abs. 1 NÖ-Jagdgesetz 1974 keine Schädigung oder Gefährdung meiner Land- und Forstwirtschaft auftritt."

Aufgrund dieser Berufungen hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid auf. Als Rechtsgrundlagen wurden § 66 Abs. 4 AVG 1950 und die §§ 98 Abs. 1 und 81 Abs 2 JG angeführt. In der Begründung wurde nach der Wiedergabe eines im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens eines forstfachlichen Amtssachverständigen und des Wortlautes des § 98 Abs. 1 JG ausgeführt, daß die mit dem erstinstanzlichen Bescheid aufgetragene Anordnung nicht mehr durchführbar sei, weil der (vom Amtssachverständigen als "zwingend notwendig" erachtete) zusätzliche Abschuß von zehn Tieren wegen der bereits begonnenen Schonzeit nicht mehr durchgeführt werden könne. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu beheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin sei durch diesen Bescheid "in ihrem Recht auf Erhalt eines Bescheides, der den in den §§ 58 f. AVG normierten Erfordernissen - nämlich inhaltlich - und formrichtig zu sein, entspricht, sohin in ihrem Recht auf Erlassung eines rechtmäßigen Bescheides" verletzt worden. Eine Anordnung der Verminderung des weit überhöhten Wildstandes wäre selbst während der Schonzeit zwingend notwendig gewesen.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Aus den Inhalten des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides geht unter Berücksichtigung des oben dargestellten Verlaufes des Verwaltungsverfahrens eindeutig hervor, daß der behördliche Abspruch eine von Amts wegen angeordnete Maßnahme nach § 98 Abs. 1 (in Verbindung mit § 81 Abs. 2) JG, nicht aber den auf § 100 Abs. 2 JG gestützten Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 1989 zum Gegenstand hatte. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nichts Gegenteiliges.

Nach § 98 Abs. 1 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildart im Interesse der durch sie geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, diese nötigenfalls ziffernmäßig festzusetzende und innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführende Verminderung von Amts wegen oder über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder der Jagdgenossenschaft anzuordnen. Diese Verminderung ist im Bedarfsfalle selbst während der Schonzeit durchzuführen. Die angeführte Bestimmung räumt dem Eigentümer eines durch Wild gefährdeten Waldes - anders als § 100 Abs. 2 JG - kein Antragsrecht ein. Der Geschädigte kann ein Einschreiten der Behörde nach § 98 Abs. 1 JG zwar anregen, hat aber auf ein amtswegiges Vorgehen der Behörde keinen Rechtsanspruch (vgl. das zum Kärntner Jagdgesetz 1978 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1988, Zl. 88/03/0004). Er kann daher auch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise nach § 98 Abs. 1 JG tätig wird. Gleiches gilt zufolge des § 81 Abs. 6 JG, wonach im Verfahren betreffend den Abschußplan nur dem Jagdausübungsberechtigten Parteistellung zukommt, auch für amtswegige Abschußverfügungen nach § 81 Abs. 2 JG.

Daraus folgt, daß die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadenersatzpflicht Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190435.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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