TE Bvwg Beschluss 2016/12/9 W112 2141306-1

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Veröffentlicht am 09.12.2016
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Entscheidungsdatum

09.12.2016

Norm

FPG §76 Abs2 Z1
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W112 2141306-1/17E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W112 2141306-1/10E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W112 2141306-1/10E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W112 2141306-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. 384919704-161611059, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W112 2141306-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. 384919704-161611059, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen Antrag wie folgt:

"Solange der Revisionswerber nicht - wie mit dem BFA, RD Wien vereinbart - vom XXXX untersucht und für reisefähig erklärt worden ist, droht ihm im Falle der weiteren Schubhaft oder gar Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod.""Solange der Revisionswerber nicht - wie mit dem BFA, RD Wien vereinbart - vom römisch 40 untersucht und für reisefähig erklärt worden ist, droht ihm im Falle der weiteren Schubhaft oder gar Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod."

Damit bezieht sich der Antrag auf das Vorbringen in der Revision, der Beschwerdeführer sei im XXXX untersucht worden. Das sei insofern ein Skandal, als das Bundesamt ganz genau wisse, dass der Beschwerdeführer ein Schiedsverfahren gegen das XXXX vor der Ärztekammer WIEN wegen eines Verhandlungsfehlers angestrengt habe (s. Sitzungsprotokoll vom 20.09.2016).Damit bezieht sich der Antrag auf das Vorbringen in der Revision, der Beschwerdeführer sei im römisch 40 untersucht worden. Das sei insofern ein Skandal, als das Bundesamt ganz genau wisse, dass der Beschwerdeführer ein Schiedsverfahren gegen das römisch 40 vor der Ärztekammer WIEN wegen eines Verhandlungsfehlers angestrengt habe (s. Sitzungsprotokoll vom 20.09.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 4).3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG Paragraph 30, K 4).

Wird dem Aufschiebungsbegehren stattgegeben, so darf der neue Schubhafttitel nicht länger vollzogen werden und der in Schubhaft angehaltene Fremde ist zu enthaften. Das steht einerseits in einem Spannungsverhältnis zu dem der Schubhaft immanenten Sicherungsinteresse. Andererseits wirkt diese Enthaftung aber auch insoweit endgültig, als eine neuerliche Inhaftnahme auf Basis des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Revision erfolglos bleibt, nicht in Betracht kommt. Dem "Vorwegnahmeverbot" der Entscheidung in der Hauptsache (Potacs, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 45) wird damit widersprochen. Diese Umstände gebieten es, bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Schubhaftfällen einen strengen Maßstab anzulegen (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251).Wird dem Aufschiebungsbegehren stattgegeben, so darf der neue Schubhafttitel nicht länger vollzogen werden und der in Schubhaft angehaltene Fremde ist zu enthaften. Das steht einerseits in einem Spannungsverhältnis zu dem der Schubhaft immanenten Sicherungsinteresse. Andererseits wirkt diese Enthaftung aber auch insoweit endgültig, als eine neuerliche Inhaftnahme auf Basis des Fortsetzungsausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Revision erfolglos bleibt, nicht in Betracht kommt. Dem "Vorwegnahmeverbot" der Entscheidung in der Hauptsache (Potacs, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 45) wird damit widersprochen. Diese Umstände gebieten es, bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Schubhaftfällen einen strengen Maßstab anzulegen (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251).

Der Antrag stützt sich auf das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der weiteren Schubhaft oder gar Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod drohe, solange der Revisionswerber nicht vom XXXX untersucht und für reisefähig erklärt worden sei.Der Antrag stützt sich auf das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der weiteren Schubhaft oder gar Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod drohe, solange der Revisionswerber nicht vom römisch 40 untersucht und für reisefähig erklärt worden sei.

Dass der Beschwerdeführer einer Behandlung im Krankenhaus XXXX bedürfe, wird auch im Antrag nicht behauptet. Der Antrag führt vielmehr aus, der Beschwerdeführer müsse in diesem Krankenhaus auf seine Reisefähigkeit hin untersucht werden.Dass der Beschwerdeführer einer Behandlung im Krankenhaus römisch 40 bedürfe, wird auch im Antrag nicht behauptet. Der Antrag führt vielmehr aus, der Beschwerdeführer müsse in diesem Krankenhaus auf seine Reisefähigkeit hin untersucht werden.

Das mit Revision bekämpfte Erkenntnis spricht nur über Schubhaft ab. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die geplante Abschiebung des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen (vgl. VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251; 17.03.2016, Ro 2016/21/0007).Das mit Revision bekämpfte Erkenntnis spricht nur über Schubhaft ab. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die geplante Abschiebung des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen vergleiche VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251; 17.03.2016, Ro 2016/21/0007).

Inwieweit der Beschwerdeführer aber durch den Vollzug der Schubhaft mangels Untersuchung in dem von ihm relevierten Krankenhaus auf seine Reisefähigkeit hin in seiner Gesundheit geschädigt werde, führt die Beschwerde nicht aus und ist weder aus dem beiliegenden Befund des Krankenhauses XXXX vom 19.02.2016, noch dem Befund des Krankenhauses XXXX vom 01.12.2016 (laut dem vorgelegten Protokoll der Patientenschiedsstelle der Ärztekammer für WIEN, schließt XXXX zudem einen Behandlungsfehler beim Beschwerdeführer im XXXX aus), dem amtsärztlichen Gutachten betreffend die Haftfähigkeit oder dem Krankenblatt ersichtlich.Inwieweit der Beschwerdeführer aber durch den Vollzug der Schubhaft mangels Untersuchung in dem von ihm relevierten Krankenhaus auf seine Reisefähigkeit hin in seiner Gesundheit geschädigt werde, führt die Beschwerde nicht aus und ist weder aus dem beiliegenden Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 19.02.2016, noch dem Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 01.12.2016 (laut dem vorgelegten Protokoll der Patientenschiedsstelle der Ärztekammer für WIEN, schließt römisch 40 zudem einen Behandlungsfehler beim Beschwerdeführer im römisch 40 aus), dem amtsärztlichen Gutachten betreffend die Haftfähigkeit oder dem Krankenblatt ersichtlich.

Der Antrag, der auch keine Haftunfähigkeit behauptet hat (vgl. VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251), vermag sohin vor dem Hintergrund des im Fall des Beschwerdeführers auf Grund jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalts im Verborgenen hohen Sicherungsbedarfs (vgl. VfGH 23.06.2006, B986/06) nicht aufzuzeigen, die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung ergäbe für den Beschwerdeführer einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil, zumal die Beschwerde mit dem Vorbringen, es bedürfe einer weiteren Untersuchung der Reisefähigkeit in einem anderen Krankenhaus, die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer angesichts der übrigen vorliegenden Befunde und Gutachten nicht aussichtslos erscheinen lässt.Der Antrag, der auch keine Haftunfähigkeit behauptet hat vergleiche VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251), vermag sohin vor dem Hintergrund des im Fall des Beschwerdeführers auf Grund jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalts im Verborgenen hohen Sicherungsbedarfs vergleiche VfGH 23.06.2006, B986/06) nicht aufzuzeigen, die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung ergäbe für den Beschwerdeführer einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil, zumal die Beschwerde mit dem Vorbringen, es bedürfe einer weiteren Untersuchung der Reisefähigkeit in einem anderen Krankenhaus, die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer angesichts der übrigen vorliegenden Befunde und Gutachten nicht aussichtslos erscheinen lässt.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, ordentliche Revision, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2141306.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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