TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/23 88/07/0053

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
Satzung AgrG Nachbarschaft Asten §7 Pkt5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des J S gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 14. Dezember 1987, Zl. Agrar 11-757/6/87, in der Fassung des Spruchabschnittes II. des Erkenntnisses dieser Behörde vom 13. Juni 1988, Zl. Agrar 11-511/5/88, betreffend Minderheitsbeschwerde gegen einen Beschluß einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Nachbarschaft Asten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der Mitglied der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Agrargemeinschaft ist, erhob gegen den von deren Vollversammlung am 21. Juni 1987 gefaßten Beschluß Minderheitsbeschwerde, welche mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 14. September 1987 gemäß § 51 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979 -, LGBl. Nr. 64, in Verbindung mit § 7 Abs. 5 der Satzungen der Mitbeteiligten - wegen Verspätung um einen Tag - als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die Berufung des Beschwerdeführers wies sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erkenntnis vom 23. November 1987 - dieses Datum wurde in der Folge durch das Erkenntnis dieser Behörde vom 13. Juni 1988 auf den 14. Dezember 1987 berichtigt - gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 ab. Begründend wurde dazu ausgeführt:

Gemäß § 7 Punkt 5 der Satzung der Mitbeteiligten könnten die überstimmten Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müßten sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Behörde fügen.

Die Vollversammlung der Mitbeteiligten habe am 21. Juni 1987 den Beschluß gefaßt, daß die Hölzer von alten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, wenn sie abgetragen würden, weder verkauft noch abtransportiert werden dürften.

Gegen diesen Beschluß habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde an die Mitbeteiligte erhoben. Im diesbezüglichen Schreiben vom 29. Juni 1987 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß der Beschluß gesetzwidrig sei, da die Agrargemeinschaft kein Recht habe, das Eigentumsrecht nachträglich zu beschränken.

Ebenfalls mit Schreiben vom 29. Juni 1987 sei die Agrarbezirksbehörde von dieser Minderheitsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig ersucht worden, die ordnungsgemäße Erledigung dieses Beschlusses zu überwachen.

Der Hinweis in der Berufung, daß auch nach den Bestimmungen des § 63 AVG 1950 die Berufung bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe, müsse doch wohl ins Leere gehen. Zum einen deshalb, weil es sich bei der Agrargemeinschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche in ihrer Vollversammlung lediglich die Agrargemeinschaft selbst betreffende Beschlüsse fassen könne, und nicht um eine Behörde handle; zum anderen normiere die Vorschrift des § 7 Punkt 5 der Satzung der Mitbeteiligten eindeutig, daß eine Beschwerde nur bei der Agrarbezirksbehörde eingebracht werden könne.

Der Agrarbezirksbehörde sei der genaue Wortlaut der Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers erst mit Schreiben vom 19. August 1987 zur Kenntnis gelangt.

Ausgehend davon, daß die Vollversammlung der Mitbeteiligten am 21. Juni 1987 stattgefunden habe und bei einer Bemessung der Frist nach Tagen der Tag der Ereignung nicht in die Frist miteingerechnet werde, habe die Frist zur Einbringung einer Minderheitsbeschwerde am 29. Juni 1987 geendet.

Im vorliegenden Fall scheine es aus gegebenem Anlaß - nicht zuletzt auch auf Grund der anläßlich der mündlichen Verhandlung des Landesagrarsenates vom 23. November 1987 getätigten Aussage des Obmannstellvertreters der Agrargemeinschaft, wonach diese mit dem angefochtenen Beschluß habe erreichen wollen, daß der Brennholzbedarf wenigstens zum Teil aus dem abgetragenen Holz gedeckt werde - zweckmäßig zu sein, daß die Agrarbezirksbehörde den vorhandenen Regelungsplan einer Überprüfung im Sinne des § 51 FLG 1979 unterziehe.

Wie vom Obmannstellvertreter anläßlich dieser Verhandlung weiters angegeben worden sei, erlaube es die Formulierung des Beschlusses vom 21. Juni 1987, daß das betreffende Holz nicht nur auf der Alm, sondern auch im Tal als Brennholz Verwendung finden solle, wenn sich die Hofstelle dort befinde.

Abschließend sei hinsichtlich des Einwandes der Rechtzeitigkeit der Minderheitsbeschwerde folgendes festgehalten:

Die Agrarbezirksbehörde sei mit Schreiben vom 29. Juni 1987 davon in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen den Vollversammlungsbeschluß vom 21. Juni 1987 Beschwerde erhoben worden sei. Dieses Schreiben sei laut Poststempel am 30. Juni 1987 zur Post gegeben worden.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, daß beim Postamt L der Poststempel am späten Nachmittag bereits auf das Datum des nächsten Tages vorgestellt werde und somit der Hinweis, daß das nämliche Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gebracht worden sei, entbehre jeder Realität.

Auf Anfrage habe das Post- und Telegrafenamt in L zu diesem Sachverhalt mitgeteilt, daß die Schalter- und stempelführenden anderen Dienste strikte angewiesen seien, die Stempelumstellungszeiten genau einzuhalten. Dies werde von einem Kontrollbeamten mehrmals täglich überprüft. Im übrigen handle es sich um einen maschinellen Stempel, so daß ein Verstellen praktisch auszuschließen sei.

Anhand dieser Ausführungen müsse der zwingende Schluß gezogen werden, daß die vorliegende Minderheitsbeschwerde bei der Agrarbezirksbehörde verspätet eingebracht worden sei.

Aus den angeführten Gründen habe der Berufung kein Erfolg beschieden sein können.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf meritorische Behandlung seiner Minderheitsbeschwerde verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und

beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist streitentscheidend, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, seine Minderheitsbeschwerde rechtzeitig an die hiefür zuständige Agrarbehörde erster Instanz gerichtet hat. Das in Frage kommende Schreiben des Beschwerdevertreters vom 29. Juni 1987 an die Agrarbezirksbehörde lautete folgendermaßen:

"Im Auftrage des (Beschwerdeführers) habe ich gegen den Vollversammlungsbeschluß der (Mitbeteiligten) vom 21. 6. 1987 termingerecht Einspruch erhoben.

Ich bitte zu überwachen, daß dieser Beschluß auch seiner

ordnungsgemäßen Erledigung zugeführt wird.

HochachtungsvollÜ"

Diese Mitteilung ist indessen nichts anderes als eine Benachrichtigung der Agrarbehörde von einem - wie sachverhaltsmäßig außer Streit steht - an anderer Stelle, nämlich bei der Mitbeteiligten, erhobenen Einspruch sowie das Ersuchen, dessen ordnungsgemäße Erledigung zu "überwachen". Ein solches Anbringen bei der Behörde stellt somit selbst keinen "Einspruch", also gar keine Minderheitsbeschwerde dar.

Schon deshalb war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070053.X00

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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