TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/24 86/13/0172

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §214;
BAO §215;
BAO §217;
EStG 1972 §46 Abs2;
EStG 1972 §46 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 214;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des H gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Oktober 1986, Zl. GA 7/1815/34/86, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Höhe von S 104,-- betreffend eine zum Fälligkeitstag nicht entrichtete Einkommensteuerschuld für das Jahr 1971 in Höhe von S 5.222,--.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages im wesentlichen mit dem Argument, daß im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1971 (Berufungsentscheidung vom 16. Dezember 1985) ein Guthaben an Einkommensteuer in Höhe von S 8.476,-- ausgewiesen worden sei. Es sei daher für dieses Jahr gar keine Einkommensteuer zu entrichten gewesen. Mangels Vorliegens einer fälligen Einkommensteuerschuld könne auch kein Säumniszuschlag vorgeschrieben werden.

In der Beschwerde gegen den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus der angefochtenen Entscheidung und den vorgelegten

Verwaltungsakten läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid vom 30. August 1976 wurde die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 1971 mit S 7.643,-- festgesetzt. Die ebenfalls mit diesem Bescheid vorgenommene Anrechnung von S 13.698,-- an Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld führte zu einer Gutschrift von S 6.055,--. Diese Gutschrift wurde auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht.

Auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid 1971 erging eine Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 1984, in der die Einkommensteuer für das Jahr 1971 mit S 0,-- festgesetzt wurde. Die auf die Anrechnung von Lohnsteuer zurückzuführende Gutschrift erhöhte sich daher um S 7.643,-- (=ursprünglich festgesetzte Einkommensteuer) auf S 13.698,--. Auch diese (zusätzliche) Gutschrift wurde auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht und in der Folge gemäß den Bestimmungen der §§ 213 f BAO zur Tilgung anderer Abgabenschulden verwendet.

Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erging eine Berufungsentscheidung vom 16. Dezember 1985. In diesem Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1971 mit S 5.222,-- festgesetzt. Durch die Anrechnung der Lohnsteuer (S 13.698,--) wurde abermals eine Gutschrift ausgewiesen, diesmal in Höhe von S 8.476,-- (= Differenz zwischen der mit S 5.222,-- festgesetzten Einkommensteuerschuld und der anrechenbaren Lohnsteuer). Diese Gutschrift trat an die Stelle der bisher verbuchten Gutschrift im Ausmaß von S 13.698,--, was sich auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers in der Weise auswirkte, daß die Einkommensteuerschuld für das Jahr 1971 mit dem Differenzbetrag zwischen der bisherigen Gutschrift von S 13.698,-- und der neuen (herabgesetzten) Gutschrift von S 8.476,-- somit im Ausmaß von S 5.222,-- als Abgabenschuld verbucht wurde.

Der Beschwerdeführer verwechselt offensichtlich die Begriffe "Gutschrift" und "Guthaben", wobei allerdings anzumerken ist, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz durch die unrichtige Verwendung der genannten Begriffe in der Berufungsentscheidung vom 16. Dezember 1985 - dort wird statt des Begriffes "Gutschrift" wiederholt der Begriff "Guthaben" verwendet - den Irrtum des Beschwerdeführers mitverursacht haben mag.

Während im § 46 Abs. 3 EStG mit dem Begriff "Gutschrift" jener Betrag bezeichnet wird, um den "die Einkommensteuerschuld kleiner ist als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind", - anzurechnen ist unter anderem auch eine im Abzugsweg einbehaltene Lohnsteuer - ist der Begriff "Guthaben" ein Begriff der Abgabenverrechnung und bringt zum Ausdruck, daß auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuß zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Eine Gutschrift muß daher keineswegs zu einem Guthaben führen. Haften auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten aus, so führt eine Gutschrift, die geringer ist als die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nicht zu einem Guthaben, sondern lediglich zu einer entsprechenden Minderung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten. Andererseits hat z.B. eine als Abschlußzahlung bezeichneter Unterschiedsbetrag im Sinne des § 46 Abs. 2 EStG nicht zwangsläufig zur Folge, daß nach seiner Verbuchung auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten aushaften. Die Verbuchung kann vielmehr auch nur dazu führen, daß ein bisher verbuchtes Guthaben entsprechend geringer wird.

Im Beschwerdefall wurden die Gutschriften, die sich aus dem erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1971 und aus der hierüber ergangenen Berufungsvorentscheidung durch die Anrechnung der Lohnsteuer ergeben hatten, wie bereits erwähnt, nach ihrer Verbuchung gemäß den §§ 213 f BAO zur Entrichtung anderer Abgabenschuldigkeiten verwendet. Die Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 1971 (laut Berufungsentscheidung vom 16. Dezember 1985), mit dem eine Einkommensteuer von S 5.222,-- festgesetzt und in dem die sich aus der Anrechnung der Lohnsteuer ergebende Gutschrift unrichtigerweise als "Guthaben" bezeichnet wurde, führten deswegen zu einer aushaftenden Abgabenschuld, weil sie an die Stelle der Berufungsvorentscheidung trat, in der die Einkommensteuer mit

S 0,-- festgesetzt worden war. Da der Beschwerdeführer diese Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag, das war der 24. Februar 1986, entrichtet hatte, erfolgte die Vorschreibung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO zu Recht. Daran vermögen auch die übrigen Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, aus denen zwar hervorgeht, daß der Beschwerdeführer bezüglich seines gesamten Abgabenrückstandes ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht hat, bei dessen Rechtzeitigkeit die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO "hinausgeschoben" worden wäre. Das Ansuchen wäre aber spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag, somit spätestens am 17. Februar 1986 einzubringen gewesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Ansuchen bereits am 18. Februar oder erst am

19. Feburar 1986 zur Post gegeben wurde, weil es in beiden Fällen verspätet gewesen wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130172.X00

Im RIS seit

24.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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